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1-EURO-JOB
1-Euro-Jobs sind „Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung“ im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II.
Diese Arbeitsgelegenheiten sind eine Einrichtung der früheren Sozialhilfe (ehemals § 19 BSHG: „gemeinnützige zusätzliche
Arbeit“), wurden aber nie im heutigen (seit Einführung des SGB II üblichen) Umfang von den Sozialämtern angeboten[5] und waren daher in der Öffentlichkeit kaum bekannt.
Bei einem Ein-Euro-Job entsteht kein reguläres Arbeitsverhältnis, auch dann nicht, wenn die Heranziehung zu den Arbeiten rechtswidrig war. Daher gibt es weder einen Arbeitsvertrag noch
tarifliche Entlohnung, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub, kein Streikrecht und keinen Kündigungsschutz. Es wird kein Arbeitsentgelt oder Lohn, sondern
zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine „Mehraufwandsentschädigung“ gezahlt, weil die dem Alg-II-Empfänger durch Ausübung einer Arbeitsgelegenheit zusätzlich
entstehenden Aufwendungen in der Regelleistung nicht berücksichtigt sind.[7] Die Höhe dieser „Mehraufwandsentschädigung“ (MAE) wird unter Rückgriff auf die
langjährige Verwaltungspraxis zu § 19 BSHG (frühere Sozialhilfe) mit ungefähr 1,- Euro pro Stunde beziffert. Ein-Euro-Jobs werden
auch als „MAE-Stellen“ und die entsprechenden Maßnahme-Teilnehmer als „MAE-Kräfte“ bezeichnet.
„MAE-Kräfte“ gelten nicht als arbeitslos und werden somit, obwohl sie bei der Bundesagentur für Arbeit als
arbeitslos gemeldet sind, zahlenmäßig nicht in der Arbeitslosenstatistik ausgewiesen. Ferner werden die
„MAE-Stellen“ (1-Euro-Jobs) wie ganz normale Arbeitsverhältnisse in die Berechnung des Rentenwertes mit einbezogen.
1-Euro-Jobs - Rahmenbedingungen und Umfang
Zielgruppe der Arbeitsgelegenheiten sind Langzeitarbeitslose, die ALG II beziehen und keine Arbeit finden
können (§ 16 Abs. 3 SGB II). Üblicherweise handelt es sich um Teilzeitarbeit von 20 bis maximal 30 Stunden pro Woche für eine Dauer von sechs bis neun Monaten.
Der Ein-Euro-Job wird dem Arbeitslosen aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung zwischen ihm und dem
Leistungsträger zugewiesen. Dabei soll es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handeln [13]. Weigert sich der Arbeitslose jedoch ohne wichtigen Grund, die ihm angebotene
Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, kann seine Hilfe gekürzt werden, sofern die Verhandlungsphase beendet ist. Unterschreibt der Arbeitslose die ihm vom Fallmanager vorgelegte
Eingliederungsvereinbarung hingegen mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“, dann gilt die
Eingliederungvereinbarung als nicht zustande gekommen („offener Dissens“ gem. § 154 BGB).[14] Kommt
eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, erfolgt die Zuweisung i. d. R. durch Verwaltungsakt.
Für Bezieher von ALG II besteht kein Rechtsanspruch auf einen Ein-Euro-Job, sofern die Zuweisung nicht
in der Eingliederungsvereinbarung zugesichert wurde. Er kann die Teilnahme beantragen, jedoch
entscheidet der persönliche Ansprechpartner in pflichtgemäßem Ermessen über die Notwendigkeit der
Förderung. Eine Arbeitsaufnahme auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist in jedem Fall (auch während der Teilnahme an einem Ein-Euro-Job) vorrangig
Wer einen ihm zugewiesenen Ein-Euro-Job ohne „wichtigen Grund“ nicht
aufnimmt oder fortführt, dem wird das ALG II gemäß § 31 SGB II für drei Monate um 30 Prozent gekürzt, im ersten Wiederholungsfall wird um 60 Prozent, im zweiten
Wiederholungsfall um 100 Prozent gekürzt; jungen Arbeitslosen unter 25 Jahren wird die Regelleistung
schon beim ersten Mal zu 100 Prozent entzogen. Auf Antrag werden nur noch Sachleistungen
(Lebensmittelgutscheine) gewährt. Unterkunftskosten sollen direkt an den Vermieter (beziehungsweise
Empfangsberechtigten) gezahlt werden. Vor Eintritt dieser Sanktionen muss eine Belehrung erfolgen, die im Regelfall mit der Zuweisung der Arbeitsgelegenheit unterbreitet wird.
Als zumutbare Arbeit gilt grundsätzlich jede legale, nicht sittenwidrige Arbeit.
Der Grundsicherungsträger führt Arbeitsgelegenheiten in der Regel nicht selbst durch, sondern er
beauftragt damit Dritte, wie kommunale Beschäftigungsgesellschaften, gemeinnützige Organisationen oder private Bildungsträger.
Es kommen alle zusätzlichen Arbeiten in Frage, die der örtlichen Wirtschaft keine Konkurrenz machen.
Möglich sind beispielsweise einfache Helferarbeiten im Kindergarten, im Garten- und Landschaftsbau, bei
der Stadtinformation oder Stadtreinigung, in der Altenpflege und Krankenpflege oder als Einkaufshelfer für Ältere.
Einem Prüfbericht des Bundesrechnungshofes zufolge wurde im Jahr 2005 rund 604 000 Alg-II-Empfängern
eine Arbeitsgelegenheit in der Mehraufwandentschädigungsvariante (1-Euro-Job) zugewiesen. Die
vorgesehene Teilnahmedauer betrug im Durchschnitt 5,7 Monate. Dafür wendete der Bund rd. 1,1 Mrd.
Euro auf. Bei fast einem Viertel der geprüften Maßnahmen lagen die Förderungsvoraussetzungen nicht vor,
weil die zu erledigenden Tätigkeiten nicht im öffentlichen Interesse, nicht zusätzlich oder nicht
wettbewerbsneutral waren. Bei weiteren knapp 50 % der geprüften Fälle hatten die Grundsicherungsstellen
keine verlässlichen Kenntnisse über die Maßnahmeninhalte, so dass auch hier Zweifel an der Förderungsfähigkeit bestanden.
Im Mai 2006 waren 290.000 (Vorjahr 179.000) Hilfsbedürftige in Arbeitsgelegenheiten beschäftigt. Fast die
Hälfte dieser Jobs wird in den neuen Bundesländern angeboten; dort ist die Langzeitarbeitslosigkeit besonders hoch.
1-Euro-Job - Zielsetzungen
Einerseits sollen Arbeiten erledigt werden, die ohne diese billigen Arbeitskräfte nicht zu leisten wären.
Zum anderen sollen die Arbeitsgelegenheiten dazu dienen, Langzeitarbeitslose wieder an den Rhythmus
eines festen Arbeitstages zu gewöhnen und so deren Einstellung für Arbeitgeber attraktiver zu machen.
Drittens werden sozialpolitische Motive verfolgt: Die Jobs müssen im öffentlichen Interesse liegen und
zusätzlich angeboten werden (Zitat aus § 19 BSHG: „zusätzlich ist nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in
diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.“ Jedoch kann von dem
Zusätzlichkeitserfordernis unter Umständen abgesehen werden). Durch die Zusätzlichkeit sollen Verdrängungseffekte weitgehend vermieden werden.
Kritik und negative Auswirkungen von 1-Euro-Jobs: Wertungskonsistenz mit dem Strafrecht?
Problematisch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Wertungskonsistenz mit dem Strafrecht
ist der Umstand, dass gemeinnützige Arbeit im Erwachsenenstrafrecht als vorrangige Ersatzstrafe
vorgesehen ist. Ferner ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 441/90, Urteil
vom 1. Juli 1998)[18] sogar im Strafvollzug zu beachten, dass die einem Strafgefangenen zugewiesene Pflichtarbeit nur dann ein verfassungskonformes Resozialisierungsmittel ist,
wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese Anerkennung muss nicht notwendig
finanzieller Art sein. Sie muss aber geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein
künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu
führen. Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit, die nur oder hauptsächlich
finanziell entgolten wird, kann zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn
dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewusst gemacht werden kann, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist.
Verschlechterung des regulären Stellenangebots Die Vermeidung von Verdrängungseffekten ist anscheinend zumindest in einigen Branchen in großem
Umfang gescheitert - im Gegenteil: Die Bundesagentur für Arbeit verzeichnete beispielsweise einen
Rückgang von Stellenangeboten im Pflegebereich, der auch von einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt-
und Berufsforschung (IAB) bestätigt wird. Ein-Euro-Jobs verdrängen in großem Umfang reguläre
Arbeitsplätze qualifizierter Beschäftigter. In vier Prozent der Einrichtungen, die so genannte Ein-Euro-Jobs
anbieten, waren laut der Studie Personaleinsparungen bei der regulären Beschäftigung die Folge. Dieser
Effekt betrifft u.a. Pflegeberufe und Kindertagesstätten. Es wurde faktisch ein Niedriglohnsektor in
verschiedenen Bereichen eingeführt, da es sich in der Regel nicht um zusätzliche oder ergänzende
Aufgabenfelder handelt. Somit führen die Ein-Euro-Jobs zu einer Beschleunigung des Stellenabbaus.
Handwerkspräsident Otto Kentzler hat die starke Zunahme der Ein-Euro-Jobs in Deutschland heftig
kritisiert. „Bei den Ein-Euro-Jobs brechen alle Dämme“. Ihre Zahl sei 2005 auf weit über 200.000 gestiegen,
die Bundesregierung peile sogar 600.000 an, so Kentzler. Die Kommunen setzten die Arbeitslosen oft dort
ein, wo sie bis vor kurzem noch Handwerksfirmen beauftragt hätten. Somit verdrängten die Ein-Euro-Jobber die regulär Beschäftigten, die dann auch in der Arbeitslosigkeit landeten.
Künstlicher Billiglohnsektor durch 1-Euro-Jobs: Durch Ein-Euro-Jobs werden ferner die Beschäftigungs- und Entlohnungsbedingungen aller
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angegriffen. Darunter leidet die Qualität in den Einrichtungen. Die
verbleibenden Mitarbeiter haben zunehmend Angst um ihren Arbeitsplatz. Indem sie Mehrarbeit leisten,
verhindern sie Neueinstellungen und schädigen ihre familiären und sozialen Beziehungen. Sie verzichten
auf Genesungszeit bei Krankheit, schädigen so ihre Gesundheit und belasten langfristig das Gesundheitssystem. Gesamtgesellschaftlich wird dadurch eine angstgetriebene Hoffnungslosigkeit
erzeugt, die sich schädigend auf die Wirtschaft auswirkt (Energie, Kreativität, Leistungsbereitschaft, Kaufkraft) und das Sozialgefüge stört (Trennung von Bevölkerungsschichten).
Öffentliche und private Arbeitgeber könnten sich weiter aus ihrer Verantwortung zur Schaffung von
regulären Arbeitsplätzen zurückziehen. Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass eine bewusst
erzeugte Unterfinanzierung der öffentlichen Haushalte forciert wird: mit Hinweis auf die leeren Kassen wird
eine gesamtgesellschaftliche Akzeptanz gefördert, notwendige Arbeiten durch Ein-Euro-Jobber erledigen zu lassen.
Ein-Euro-Jobs tragen zum „Schönen“ der Arbeitslosenstatistik bei, da Ein-Euro-Jobber gemäß § 16 II SGB III statistisch nicht als arbeitslos gelten.
Kritisch ist auch, dass die den Ein-Euro-Jobs zugrunde liegende rechtliche Regelung des § 16 (III) SGB II
kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts bedeutet und insofern verfassungsrechtlich bedenklich
ist, als „damit viele hunderttausend Menschen in einen Zustand der Rechtlosigkeit oder Rechtsunklarheit
versetzt werden“ (Zitat aus Prof. Dr. Günther Stahlmann, Ein-Euro-Jobs aus rechtlicher Sicht).
Prekarisierung durch 1-Euro-Jobs
Kritisiert wird auch, dass Menschen durch die Regelungen der Ein-Euro-Jobs in Verbindung mit den
verschärften Bedingungen des Arbeitslosengeldes II mit staatlicher Hilfe in prekäre Arbeitsverhältnisse
gezwungen werden. Dabei werden bisweilen Parallelen zum Reichsarbeitsdienst im Nationalsozialismus gezogen.
Positive Seiten des „Ein-Euro-Jobs“
Ein-Euro-Jobs können die Chancen von Arbeitssuchenden auf eine spätere Einstellung in einen Betrieb
oder in einer Einrichtung verbessern, sofern dort nicht dauerhaft auf finanziellen Mehraufwand verzichtet
wird, weil die Möglichkeit besteht, die Arbeit von Ein-Euro-Jobbern erledigen zu lassen.
Viele ALG-II-Bezieher fühlen sich nicht gebraucht und wertlos. Durch diese Maßnahmen wird es - so die
Theorie - den Menschen erleichtert, sich wieder in die Gesellschaft einzubringen und einem geregelten
Tagesablauf nachzugehen. Inwieweit es dem Selbstbewusstsein förderlich sein kann, für Arbeit faktisch so gut wie nicht entlohnt zu werden, sei dahingestellt.
Verschiedenes zu 1-Euro-Jobs Es durften bis zu 210 Euro im Monat hinzuverdient werden - diese Mehraufwandsentschädigung wurde nun
gekürzt auf bis zu 150 oder 180 Euro im Monat, je nach Träger. Die vorangegangenen Verträge unterliegen
dem Bestandsschutz. Wer vor dem 1. Juli 2006 bereits einen Kooperationsvertrag mit einem Träger
unterschrieben hatte, darf weiterhin bis zu 210 Euro hinzuverdienen. Der Lebensstandard erhöht sich um
200 Euro. (In diesem Betrag sind von den Beschäftigungsträgern angerechnete Fahrtkosten und ähnliche Mehraufwände enthalten.)
1-Euro-Jobs - Rechtsschutz
Die Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs kann aus verschiedenen Gründen rechtswidrig sein, etwa weil die
Arbeit unzumutbar, nicht im öffentlichen Interesse oder nicht zusätzlich ist. Erfolgt die Zuweisung durch
einen einseitigen Verwaltungsakt, so kann sie durch Widerspruch und - bei dessen Zurückweisung durch die Behörde - durch Klage beim Sozialgericht angefochten werden.
Erfolgte die Zuweisung dagegen unmittelbar in der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II, so ist der
Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Maßnahme schwieriger zu erlangen. Geht man davon aus, dass
die Eingliederungsvereinbarung trotz ihres Zwangscharakters (vgl. § 31 Abs.1 Nr. 1 a SGB II) ein öffentlich
-rechtlicher Vertrag ist, so ist die Arbeit aufzunehmen, auch wenn sie rechtswidrig ist. Nach § 60
Verwaltungsverfahrensgesetz kommt unter Umständen eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung in Betracht.
Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitslosen und dem Maßnahmeträger steht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen.
1-EURO-JOB
Der Artikel über 1-Euro-Job basiert auf dem Artikel 1-Euro-Job aus der freien Enzyklopädie Wikipedia. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. Und steht unter der GNU
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