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ABMAHNUNG - ARBEITSRECHTLICHE ABMAHNUNG
Abmahnung - Arbeitsrecht Im Arbeitsrecht wiederum ist eine Abmahnung in der Regel notwendige Voraussetzung
einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung. Dabei muss der Text der Abmahnung den Vorwurf
bezeichnen und für den Wiederholungsfall zumindest sinngemäß eine Kündigung androhen. Die Frage einer Unterlassungserklärung stellt sich hier nicht. Auch eine
außerordentliche bzw. fristlose Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen bedarf grundsätzlich einer vorherigen Abmahnung. Nur bei besonders
schweren Pflichtverstößen ist eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich, weil der Arbeitnehmer in einem solchen Fall von vornherein
wissen sollte, dass der Arbeitgeber ein derartiges Fehlverhalten nicht dulden wird (Beispiel: Diebstahl am Arbeitsplatz).
Bei einer arbeitsrechtlichen Abmahnung gibt es die
Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Personalakte zu geben; man kann alternativ oder zusätzlich Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
erheben, falls man die Abmahnung für unberechtigt hält. Auch wenn man gar nichts unternimmt, muss der Arbeitgeber aber bei einer späteren
Kündigung im Kündigungsschutzverfahren immer noch nachweisen, dass die Abmahnung berechtigt war.
Bei einer arbeitsrechtlichen Abmahnung gibt es keine zu erstattenden Kosten.
Auch ein Arbeitnehmer, der sich sicher ist, dass sein Arbeitgeber die vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt und deshalb eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses beabsichtigt, sollte diesen zunächst abmahnen, um mögliche negative Folgen in Bezug auf Arbeitslosengeld oder andere staatliche Unterstützungszahlungen zu vermeiden.
Eine Abmahnung bedarf laut Rechtsprechung zu ihrer Wirksamkeit:
- Beanstandung Der Arbeitgeber muss den konkreten Sachverhalt benennen, durch den der
Arbeitnehmer gegen den Arbeitsvertrag verstoßen haben soll.
- Hinweis Der Arbeitgeber muss darauf hinweisen, dass er ein solches Fehlverhalten in Zukunft
nicht dulden wird.
- Ankündigung Der Arbeitgeber muss die konkrete Maßnahme benennen, die er vornehmen wird,
wenn der Arbeitnehmer nochmals das selbe oder ein ähnliches Fehlverhalten an den Tag legen wird.
Der Arbeitgeber kann in einer Abmahnung auch mehrere Fehlverhalten beanstanden.
Dann müssen allerdings alle beanstandeten Pflichtverstöße zutreffend sein. Ist dies bei nur einem Vorwurf nicht der Fall, wird die Abmahnung als ganze ungültig, auch soweit
sie im übrigen zutreffend ist.
ABMAHNUNG - ARBEITSRECHTLICHE ABMAHNUNG |
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