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Unter Abwerbung versteht man die Suche von Mitarbeitern (meist höhere Kader und

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Spezialisten), mit dem Ziel diese von einem fremden Unternehmen für das eigene zu gewinnen. Da das suchende Unternehmen in der Regel aus Imagegründen nicht selbst suchen kann, wird ein Personalvermittler (Headhunter) mit der diskreten Direktsuche beauftragt.

Nach § 1 UWG, § 823 BGB sowie § 826 BGB ist die Abwerbung von Arbeitnehmern rechtlich unzulässig bei der Aufforderung zum Vertragsbruch bzw. zur Verleitung der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Verwendung unlauterer Mittel.

Abwerbung kann man auch auf Städte übertragen: Zum einen wurden in früherer Zeit Betriebe von einer Kommune der anderen abgeworben, wodurch die eigene Gemeinde mehr Steuereinnahmen hatte. Auch einwohnermäßig ist dies möglich.

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Aktualisiert: 30.01.2012

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