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ALLGEMEINVERBINDLICHERKLÄRUNG - TARIFVERTRAG
Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) eines Tarifvertrags bewirkt nach deutschem
Recht, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags auch für alle sonst nicht tarifgebundenen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer innerhalb des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags verbindlich werden. Somit hat ein Arbeitnehmer,
dessen Tätigkeit durch einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag beschrieben wird, Anspruch auf dessen Leistungen, auch wenn er nicht Gewerkschaftsmitglied,
und/oder der Arbeitgeber nicht Mitglied im tarifaushandelnden Arbeitgeberverband ist.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisation der Arbeitgeber und der Spitzenorganisation der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag
einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn
die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50
von Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Rechtsgrundlage für die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit ist § 5 Tarifvertragsgesetz. Das Verfahren wird durch den Antrag einer Tarifvertragspartei
(Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung) eingeleitet.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Ein
Verzeichnis der allgemeinverbindlichen Tarifverträge[1] kann auch im Internet auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abgerufen werden. Die
Allgemeinverbindlichkeit endet, wenn der Tarifvertrag gekündigt wird oder außer Kraft tritt oder wenn die Allgemeinverbindlichkeit aufgehoben wird.
Seit Beginn der 1990er Jahre hat sich der der Anteil der allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge an allen geltenden Ursprungstarifverträgen auf weniger als die Hälfte
verringert und liegt heute (2005) bei 1,8 %. Der wichtigste Grund für diesen Rückgang liegt in der zunehmend ablehnenden Haltung der Arbeitgeberseite zu diesem
Instrument: In den Tarifausschüssen haben die Arbeitgebervertreter in den letzten Jahren sehr viel häufiger als früher von ihrem Vetorecht gegen AVE-Anträge Gebrauch
gemacht – manchmal auch gegen den Willen des betreffenden Branchenarbeitgeberverbands. Die Folge ist, dass die Allgemeinverbindlichkeit in
Branchen, in denen sie früher regelmäßig beantragt und ausgesprochen wurde (wie z. B. dem Einzelhandel), heute kaum noch eine Bedeutung hat.
ALLGEMEINVERBINDLICHERKLÄRUNG - TARIFVERTRAG
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