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ARBEITNEHMER
Arbeitnehmer (eigentlich: Arbeitleistender) sind Menschen, die im
rechtlichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags (Arbeitsvertrag) verpflichtet sind, ihre
Arbeitskraft weisungskonform gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
Nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG) sind Arbeitnehmer Personen, die
auf vertraglicher Basis für eine andere gebietsansässige institutionelle Einheit abhängig arbeiten und eine Vergütung erhalten
, die als Arbeitnehmerentgelt erfasst wird; näheres siehe unter ESVG 11.11 (Erwerbstätigkeit).
Die Arbeitnehmer ergänzen sich mit den „Selbständigen“ und den
„mithelfenden Familienangehörigen“ zur Anzahl der „Erwerbstätigen“. Aus der nebenstehenden Abbildung ist für die Länder der Triade
der Anteil der Arbeitnehmer an den Erwerbstätigen insgesamt ersichtlich.
Abgrenzungen der Arbeitnehmereigenschaften
Die obigen Definitionen helfen im Zweifel bei der Abgrenzung zwischen Arbeitnehmereigenschaften und Selbstständigkeit gar nicht weiter. Dies gilt insbesondere
deshalb, weil gegenüber den „klassischen“, historisch überlieferten Konstellationen „Arbeitgeber /
Arbeitnehmer“ sowie „Auftraggeber / Auftragnehmer“ heute verschiedenste Misch- und Zwischenformen von
Erwerbstätigkeit auftreten, die die Unterschiede zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit verschwimmen lassen oder verwischen sollen (siehe Scheinselbständigkeit).
Typisches Abgrenzungsmerkmal zwischen selbständiger Tätigkeit einerseits und (abhängiger)
Beschäftigung als Arbeitnehmer andererseits ist die Eingliederung des Arbeitnehmers in eine fremde Arbeitsorganisation (insbesondere der Arbeitszeit) und seine Bindung an fremde Weisungen
(„Direktionsrecht“, vergleiche § 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch - HGB). Dazu zählen also die Angestellten,
die Arbeiter und Auszubildende, wobei Auszubildende aber bei der Ermittlung der im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer (§ 23 KSchG) nicht mitgezählt werden, z. B. auch bei der Betriebsratswahl.
Aber auch in Großbetrieben gelten die Arbeitnehmereigenschaften nur in den unteren Gehaltsgruppen im
vollen Umfang; das trifft auf leitende Angestellte mit wachsender Verantwortung immer weniger zu, obwohl auch hier ein Arbeitsvertrag vorliegt.
Auch das deutsche Recht kennt keine einheitliche Definition. So bestehen teilweise erhebliche Unterschiede des Arbeitnehmerbegriffes im arbeitsrechtlichen Sinn (vergleiche vor allem § 5
Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG und § 14, § 23 Kündigungsschutzgesetz - KSchG, im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn (§ 5 BetrVG) und
im sozialrechtlichen Sinn (§ 7 Sozialgesetzbuch IV). So ist etwa der (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen und
betriebsverfassungsrechtlichen Sinn, gilt aber sozialversicherungsrechtlich regelmäßig als Arbeitnehmer
(kann also, soweit Beiträge bezahlt wurden, etwa Anspruch auf Arbeitslosengeld haben). Auch bei anderen leitenden Angestellten gibt es je nach Funktion Abgrenzungsprobleme.
Ein Praktikant kann ebenfalls Arbeitnehmer sein. Maßgeblich für die Betrachtung ist nicht der rein
nationale Begriff des Arbeitnehmers, sondern entscheidend kann nur der gemeinschaftsrechtliche Begriff
des Arbeitnehmers sein, den der EuGH wählt! Der Begriff des Arbeitnehmers in Art 39 Abs. 1 EGV ist ein
gemeinschaftsrechtlicher. Er ist, wie auch im deutschen Recht der Gegenbegriff zum Begriff des
„Selbständigen“ in Artikel 43 EGV der Niederlassungsfreiheit. Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung
des EuGH ist jeder abhängig Beschäftigte, der eine weisungsgebundene Tätigkeit verübt und für diese ein
Entgelt bezieht, das nicht als völlig unwesentlich bezeichnet werden kann. Es ist nicht notwendig, dass
der Arbeitnehmer damit seine Existenz bestreiten kann. Als Entgelt reicht es unter Umständen bereits,
wenn zum Beispiel einem Praktikanten Unterkunft und Verpflegung gewährt werden. Mithin ist auch ein Praktikant Arbeitnehmer.
Keine Arbeitnehmer sind:
Kinder und Jugendliche, die noch in die Schule gehen, Arbeitslose, Selbstständige (Gewerbetreibende und Freiberufler) Studenten
Beamte, Richter, Soldaten, Zivildienstleistende (kein privatrechtliches Dienstverhältnis) Rentner und Pensionäre.
Obwohl sie keine Arbeitnehmer sind, werden arbeitnehmerähnliche Personen in manchen Fragen den
Arbeitnehmern gleichgestellt. Als arbeitnehmerähnliche Personen gelten selbständig Tätige, die (in der
Regel von einem Auftraggeber) wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar
schutzbedürftig sind (vergleiche § 12a TVG). Für sie gelten die Regelungen des Tarifvertragsgesetzes
(TVG) und für Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren Arbeitgebern sind die Arbeitsgerichte ausschließlich
zuständig (§ 5 ArbGG). Sie unterliegen in der Regel der Rentenversicherungspflicht.
In Deutschland und allen demokratischen Staaten haben Arbeitnehmer das eingeschränkte Recht, Beruf
und Arbeitsplatz frei zu wählen (Berufsfreiheit, Art. 12 GG), Koalitionsfreiheit und eingeschränktes
Streikrecht (Art. 9 Abs. 3 GG) und können sich zu Gewerkschaften zusammenschließen, die mit den
Arbeitgebern in regelmäßigen Abständen über die Löhne und andere Arbeitsbedingungen verhandeln und
Tarifverträge abschließen (Tarifautonomie). Eingeschränkt werden diese Rechte beispielsweise durch die Wehrpflicht (eingeschränkte Berufsfreiheit) und das Verbot von Generalstreiks.
Pflichten des Arbeitnehmers Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die vereinbarte Arbeit zu leisten oder die vereinbarte Dienstleistung zu
erbringen. Dabei gilt der Grundsatz: Ohne Leistung kein Geld. Nebenpflichten des Arbeitnehmers sind
unter anderem: Treuepflicht, Verschwiegenheitspflicht, pfleglicher Umgang mit Materialien und Werkzeugen.
Rechte des Arbeitnehmers
Hauptrecht des Arbeitnehmers ist, die vereinbarte Entlohnung zu erhalten. Dabei gilt der Grundsatz: Ohne
Geld keine Leistung. Darüber hinaus gilt: Zeit ist Geld. Wenn der Arbeitgeber die Zeit des Arbeitnehmers
in Anspruch nimmt, ist er auch mitverantwortlich, wie effektiv sie vom Arbeitnehmer ausgenutzt wird. Kurz
gesagt: Der Arbeitgeber muss auch zahlen, wenn er nicht in der Lage ist, den Arbeitnehmer auszulasten.
Weitere Rechte des Arbeitnehmers: Treuepflicht und Verschwiegenheitspflicht des Arbeitgebers,
Materialien und Werkzeuge die den geltenden Bestimmungen in Bezug auf Sicherheit für Leib und Leben
entsprechen, pfleglicher Umgang mit dem Arbeitnehmer. Recht auf ein Arbeitszeugnis nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb.
Kritik am Begriff
Der Begriff „Arbeitnehmer“ verdunkelt, dass es sich um Menschen handelt, die ihre Arbeitskraft zur
Sicherung ihrer Existenz verkaufen (müssen), denn sie verfügen selbst über keine Produktionsmittel. Der
Begriff verdunkelt darüber hinaus, dass dies eine gesellschaftliche bedingte Abhängigkeit ist, die sich
historisch durch den fortschreitenden Prozess der Arbeitsteilung ergeben hat und dass die Arbeiter und Arbeiterinnen eben diese Gesellschaft erst ermöglichen.
Der Begriff Arbeitnehmer kann auch falsch verstanden werden (Euphemismus). Denn diejenige Person, die
als Arbeitnehmer bezeichnet wird („abhängig Beschäftigter“) nimmt nicht Arbeit, sondern gibt Arbeit oder
Dienstleistungen und nimmt in aller Regel Geld dafür. Insofern wäre die Bezeichnung Arbeitgeber für einen abhängig Beschäftigten angemessener.
Weiterhin suggeriert das sprachliche Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber etwas
(ohne adäquate Gegenleistung) geben würde, der Arbeitnehmer etwas (ohne adäquate Gegenleistung)
nehmen würde. Der Begriff Arbeitgeber hat insofern einen gönnerhaften, der Begriff Arbeitnehmer einen
ausnutzerischen Unterton. Beide Untertöne sind nicht gerechtfertigt. Jedoch spiegelt dieses sprachliche
Verhältnis zwischen den Begriffen den Zustand wider, den der Arbeitsmarkt sehr oft hat, nämlich dass ein
großes Angebot von Arbeitskräften auf eine erheblich kleinere Nachfrage nach Arbeitskräften trifft. Unter
diesem Hintergrund wird es zuweilen auch als vorteilhaft empfunden, Nachfrage nach der eigenen Arbeit zu haben, also Arbeitnehmer sein zu dürfen.
Sieht man dagegen im Arbeitnehmer als rein marktwirschaftlichen Wert auch eine Person als
gleichberechtigten Teil der Gesellschaft, die diese Gesellschaft mitträgt und Anspruch auf Lebensunterhalt
hat, wird deutlich, dass eine Gesellschaft, die einen zu großen Anteil ihrer Bevölkerung vom Erwerbsleben
ausschließt, auf Dauer nicht bestehen kann. Denn der abstrakte Begriff „Arbeitsmarkt“ bezeichnet letzten
Endes eine soziale Beziehung zwischen verschiedenen, aber gleichberechtigten Teilen der Gesellschaft,
die nur durch Einvernehmen ihrer Mitglieder Bestand haben kann. Denn das Gesetz des Marktes ist kein Naturgesetz, sondern eine gesellschaftliche Vereinbarung.
In der VGR hießen die Arbeitnehmer denn auch bis zur Einführung des Europäischen Systems
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechungen 1995 (ESVG) im Jahre 1999 „abhängig Beschäftigte“. In der
Volkswirtschaftslehre sind die „Arbeitnehmer" Anbieter des Produktionsfaktors Arbeit, die „Arbeitgeber“
sind die Nachfrager nach dem Produktionsfaktor Arbeit. „Arbeitnehmer" soll die Entsprechung des
englischen Begriffs „employee“ (Angestellter) oder des französischen Begriffs „employée“ sein, wobei die
Einführung des ESVG auch mit einer Anpassung deutscher Begriffe an den internationalen Sprachgebrauch einherging.
Ältere Arbeitnehmer
Die Arbeitsmarktpolitik des Staates und Personalfachleute thematisieren oft „Ältere Arbeitnehmer“. Sie
sind kein juristisch oder wissenschaftlich definierter Begriff, meist über dem 44. Lebensjahr, gelegentlich
bereits ab dem 40. Die Einstellungspraxis der Branchen schwankt je nach Anforderungsprofil und
Personalangebot. In einigen Feldern kann es bereits wesentlich früher, oder besonders häufig ab dem 35. Lebensjahr schwer sein, eine passende Tätigkeit zu finden.
Arbeitsrechtlich trifft Unkündbarkeit bei längerer Betriebszugehörigkeit Ältere häufiger. Auch verdienen sie mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit oft mehr.
Untersuchungen, die nachweisen, dass in der älteren Personengruppe besondere Kenntnisse oder
Nachteile häufiger auftreten als bei den 18- bis 45jährigen, fehlen (hier). Ob etwa Ausfallzeiten (z. B. durch
Krankheit oder Schwangerschaft) oder höhere Effizienz der Beschäftigten (Erfahrung, soziale Kompetenz = soft skills) sich ggf. ausgleichen?
Die Bevölkerung schätzt so etwas zu knapp 60 Prozent als „ganz verschieden“ ein; verglichen mit 2002
stieg dabei der Anteil der Befragten, die Ältere (über 50-jährige) für Unternehmen „wertvoll(er)“ finden, von
21 auf 27 Prozent. Gleich bleibend halten rund 12 Prozent die jüngeren Mitarbeiter für „wertvoll(er)“ (IFD, 1000 Befragte über 16 Jahre, 2006).
In Finnland wurde die Beschäftigungsquote der 55-64 jährigen um ein Drittel erhöht; das Modell erhielt den
Carl Bertelsmann Preis. In Deutschland ist die Arbeitslosenquote bei Älteren mit Abstand höher als in vergleichbaren Ländern (siehe links)
Arbeitnehmer - Zusammenhang mit der demographischen Entwicklung in Westeuropa Die Wirkungen der bereits seit Jahren gestiegenen Frauenerwerbsquoten und die demographische
Entwicklung werden in den kommenden Jahren die Beschäftigungsquote Älterer erhöhen, wenn der
Arbeitsbedarf in dem jeweiligen Land insgesamt nicht wesentlich geringer wird. Derzeit hat die BR
-Deutschland eine „inverse“ Altersstruktur im Arbeitsmarkt: Die Bevölkerungsgruppe der 60- bis 65jährigen
ist dort größer als die Gruppe der 50- bis 59-Jährigen. Da die Erwerbsbeteiligung der 60- bis 64-Jährigen
sonst generell niedriger ist als die der 50- bis 59-Jährigen, wirkt sich dies in Deutschland negativ auf die
Erwerbsbeteiligung der Älteren insgesamt aus. 51jährige etc., die arbeitslos werden, haben geringere
Chancen auf Wiederbeschäftigung, wenn eine Personalabteilung auf einen ausgewogenen „Altersmix“ der
Belegschaft achtet. Diese demographische Besonderheit in der BRD wird in den nächsten Jahren ihre
Bedeutung für die Beschäftigungssituation Älterer verlieren - die geburtenstarken Jahrgänge bis 1943 sind dann Rentner.
Natürlich „weiß“ die Bevölkerungsstatistik bereits heute, wieviele Jugendliche und Ältere in 10, 15 Jahren
dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen könnten, da sie bereits geboren sind. Allerdings sind Prognosen
aufgrund anderer Faktoren schwierig. Dies ist aber zunächst unerheblich, da es auf der individuellen Ebene
keine Konsequenz nach sich ziehen könnte - außer dem Altbewährten: lernen, lernen, lernen ....
ARBEITNEHMER
Der Artikel über Arbeitnehmer basiert auf dem Artikel Arbeitnehmer aus der freien Enzyklopädie Wikipedia In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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