ARBEITSAGENTUR.net

Arbeitsvermittlung - Arbeitsagentur - Beruf - Arbeitsrecht - ...

PRIVATE ARBEITSVERMITTLER FINDEN FÜR SIE IHREN TRAUMBERUF

ARBEITSAGENTUR.net

Arbeitsagenturen

 Arbeitsvermittlungen

Arbeitsrecht-Urteile

Ausbildungsberufe

Arbeitsmarkt-Themen

Entgeltersatzleistung

Schulsystem

ARBEITSSUCHENDE

PLZ-Suche

Vermittlungsgutschein

Ihre Vorteile

Fragen + Antworten

ARBEITGEBER

Ihr Nutzen

Qualitätsstandard

ARBEITSVERMITTLER

Marketing

Ihr kostenloser Eintrag

Selbständig werden

ARBEITSAGENTUR.net

Arbeitsmarkt News

Presse

Impressum

Aktualisiert: 05.02.2012












































 

ARBEITNEHMERÄHNLICHE PERSONEN

Arbeitnehmerähnliche Person ist, wer wie ein Arbeitnehmer wirtschaftlich von einem

ARBEITSLEXIKON

1-Euro-Job - Abfindung - AMS - Arbeitgeber - Arbeitsagentur - Arbeitslosengeld - Arbeitslosenversicherung - Arbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Arbeitsrecht-Urteile - Arbeitsvertrag - Arbeitszeitmodelle - Arge - Arbeitsmarkt - Arbeitsunfall - Arbeitsvermittler - Arbeitszeit - Arbeitszeugnis - Assessment-Center - Berufe - Berufsausbildung - Berufskrankheit - Berufliche Weiterbildung - Bewerbung - Bewerbungsgespräch - Bildungsurlaub - Bildungssystem - Duale Ausbildung - Eignungstest - Entgeltersatzleistungen - Erwerbslose - Erwerbstätigkeit - Eures - Executive Search - Gesetzliche Sozialversicherung - Headhunter - Hochschule - Lebenslauf - Lohn - Mindestlohn - Minijob - Niedriglohn - Personalberatung - Personal-Service-Agentur - Private Arbeitsvermittler - Sabbatical - Sonderurlaub - Stellenmarkt - Tarifvertrag - Teilzeitarbeit - Umschulung - Urlaub - Vermittlungsgutschein - Zeitarbeit - Zeugniscode -


alle Arbeitsmarkt-Themen

Auftraggeber abhängig ist, jedoch wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation und bei im Wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer ist. Eine arbeitnehmerähnliche Person ist ein selbständiger Unternehmer. Wegen der Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit siehe dort.


Arbeitnehmerähnliche Person - Abgrenzung zu Arbeitnehmern
Die Unterscheidung von Arbeitnehmern erfolgt durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmer-ähnliche Personen sind wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im Wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein. Die vorgenannten Merkmale treffen hauptsächlich auf Heimarbeiter und Handelsvertreter zu, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder wegen des Umfangs ihrer Tätigkeit nur für einen Unternehmer tätig werden können. Wer in einem Dienst- oder Werkvertrag oder einem ähnlichen Rechtsverhältnis in wirtschaftlicher Abhängigkeit steht und seine Dienst- oder Werkleistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringt ist somit vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig. Weiter können dazu gehören: Künstler, Schriftsteller, Mitarbeiter des Ton- und Fernsehrundfunks, sowie Handelsvertreter, vor allem Einfirmenvertreter mit geringem Einkommen. Ausnahme: Letzterer gilt als Arbeitnehmer, wenn er während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen hat.


Arbeitnehmerähnliche Person - Anwendbarkeit des Arbeitsrechts
Verschiedene gesetzliche Regelungen erstrecken die Anwendbarkeit von Schutzvorschriften des Arbeitsrechts auch auf arbeitnehmerähnliche Personen.

Nach § 5 Abs. 1 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) ist arbeitnehmerähnlichen Personen der Weg zur Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet.
Auch der gesetzliche (bezahlte) Mindesturlaub nach § 2 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) von 24 Werktagen steht ihnen zu.
Nach verschiedenen ländergesetzlichen Bestimmungen haben arbeitnehmerähnliche Personen auch Anspruch auf Bildungsurlaub.
Nach § 12a TVG (Tarifvertragsgesetz) können die Beschäftigungsbedingungen arbeitnehmerähnlicher Personen durch Tarifvertrag geregelt werden. Solche Tarifverträge existieren vor allem für freie Mitarbeiter im journalistischen Bereich.
Keine Anwendung finden das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des Mutterschutzgesetzes (§ 9) sowie des Sozialgesetzbuch IX (ehemals Schwerbehindertengesetz).

Für das Vertragsverhältnis einen Handelsvertreters, der nur für einen Unternehmer tätig ist, können nach § 92a Handelsgesetzbuch ebenfalls Mindestarbeitsbedingungen gelten.


ARBEITNEHMERÄHNLICHE PERSONEN

- 1-Euro-Job - Abfindung - AMS - Arbeitgeber - Arbeitsagentur - Arbeitslosengeld - Arbeitslosenversicherung - Arbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Arbeitsrecht-Urteile - Arbeitsvertrag - Arbeitszeitmodelle - Arge - Arbeitsmarkt - Arbeitszeit - Arbeitszeugnis - Assessment-Center - Berufe - Berufsausbildung - Berufliche Weiterbildung - Bewerbung - Bewerbungsgespräch - Duale Ausbildung - Eignungstest - Erwerbslose - Erwerbstätigkeit - Eures - Headhunter - Lebenslauf - Mindestlohn - Minijob - Private Arbeitsvermittler - Sabbatical - Stellenmarkt - Tarifvertrag - Teilzeitarbeit - Umschulung - Urlaub - Vermittlungsgutschein - Zeitarbeit - Zeugniscode -
Arbeitsagentur.de Index

www.ARBEITSAGENTUR.net - Arbeitsvermittler - Arbeitsagentur

PRIVATE
ARBEITSVERMITTLER




AUSBILDUNGSBERUFE
BERUFSINFORMATIONEN


- Automobilkaufmann -
-
Bankkaufmann -
-
Berufskraftfahrer -
-
Buchhändler -
-
Büchsenmacher -
-
Bürokaufmann -
-
Fachangestellter für Bürokommunikation -
-
Drogist -
-
Fachangestellter für Bürokommunikation -
-
Fachkraft im Fahrbetrieb -
-
Galvaniseur -
-
Gravierer -
-
Fachkraft für Hafenlogistik -
-
Immobilienkaufmann -
-
Industriekaufmann -
-
Industriemechaniker -
-
Investmentfondkaufmann
-
Justizfachangestellte -
-
Kaufmann für Bürokommunikation -
-
Kaufmann im Einzelhandel -
-
Kaufmann im Gesundheitswesen -
-
Kaufmann im Gross- und Aussenhandel -
-
Fachkraft für Lagerlogistik -
-
Kaufmann im Luftverkehr -
-
Luftverkehrskaufmann -
-
Kaufmann für Marketingkommunikation -
-
Kaufmann für Medien -
-
Medienkaufmann -
-
Musikalienhändler -
-
Pharmazeutisch Kaufmännischer Angestellter -
-
Reiseverkehrskaufmann -
-
Rechtsanwaltfachangestellter -
-
Rechtsanwalt- und Notarfachangestellte -
-
Schneidwerkzeugmechaniker -
-
Servicefahrer -
-
Schiffahrtskaufmann -
-
Sozialversicherungsangestellter -
-
Speditionskaufmann -
-
Sport- und Fitnesskaufmann -
-
Steuerfachangestellter -
-
Kaufmann im Tourismus -
-
Veranstaltungskaufmann -
-
Versicherungskaufmann -
-
Kaufmann für Verkehrsservice -
-
Verkäufer -
-
Verwaltungsfachangestellter -
-
Werkzeugmechaniker -
-
Zerspannungsmechaniker -


Berufsausbildung - Berufsbilder
Bildungssystem