|
|
|
 |
 |
|
 |
|
|
|
|
|
ARBEITNEHMERÄHNLICHE PERSONEN
Arbeitnehmerähnliche Person ist, wer wie ein Arbeitnehmer wirtschaftlich von einem
Auftraggeber abhängig ist, jedoch wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation und
bei im Wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer ist. Eine arbeitnehmerähnliche Person ist ein selbständiger Unternehmer. Wegen der Abgrenzung zur
Scheinselbständigkeit siehe dort.
Arbeitnehmerähnliche Person - Abgrenzung zu Arbeitnehmern Die Unterscheidung von Arbeitnehmern erfolgt durch
den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmer-ähnliche Personen sind wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im Wesentlichen freier
Zeitbestimmung nicht im gleichen Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der
wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial
schutzbedürftig sein. Die vorgenannten Merkmale treffen hauptsächlich auf Heimarbeiter und Handelsvertreter zu, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder
wegen des Umfangs ihrer Tätigkeit nur für einen Unternehmer tätig werden können. Wer in einem Dienst- oder Werkvertrag oder einem ähnlichen Rechtsverhältnis in
wirtschaftlicher Abhängigkeit steht und seine Dienst- oder Werkleistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringt ist somit vergleichbar
einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig. Weiter können dazu gehören: Künstler, Schriftsteller, Mitarbeiter des Ton- und Fernsehrundfunks, sowie Handelsvertreter, vor
allem Einfirmenvertreter mit geringem Einkommen. Ausnahme: Letzterer gilt als Arbeitnehmer, wenn er während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses,
bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision
und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen hat.
Arbeitnehmerähnliche Person - Anwendbarkeit des Arbeitsrechts
Verschiedene gesetzliche Regelungen erstrecken die Anwendbarkeit von Schutzvorschriften des Arbeitsrechts auch auf arbeitnehmerähnliche Personen.
Nach § 5 Abs. 1 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) ist arbeitnehmerähnlichen Personen der Weg zur Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet.
Auch der gesetzliche (bezahlte) Mindesturlaub nach § 2 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) von 24 Werktagen steht ihnen zu.
Nach verschiedenen ländergesetzlichen Bestimmungen haben arbeitnehmerähnliche Personen auch Anspruch auf Bildungsurlaub.
Nach § 12a TVG (Tarifvertragsgesetz) können die Beschäftigungsbedingungen arbeitnehmerähnlicher Personen durch Tarifvertrag geregelt werden. Solche
Tarifverträge existieren vor allem für freie Mitarbeiter im journalistischen Bereich. Keine Anwendung finden das Kündigungsschutzgesetz und die
Sonderkündigungsbestimmungen des Mutterschutzgesetzes (§ 9) sowie des Sozialgesetzbuch IX (ehemals Schwerbehindertengesetz).
Für das Vertragsverhältnis einen Handelsvertreters, der nur für einen Unternehmer tätig ist, können nach § 92a Handelsgesetzbuch ebenfalls Mindestarbeitsbedingungen gelten.
ARBEITNEHMERÄHNLICHE PERSONEN |
|