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Aktualisiert: 30.01.2012












































 

ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG

Bei der Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Personalleasing, Zeitarbeit) wird ein

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Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer, Zeitarbeitnehmer) von seinem Arbeitgeber (Verleiher, Zeitarbeitsunternehmen) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen.


Arbeitnehmerüberlassung - Allgemeine Grundlagen
Bei der Arbeitnehmerüberlassung besteht ein spezifisches Dreiecksverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer, Verleihunternehmen und Entleiher/Kundenunternehmen. In Deutschland enthält das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hierfür besondere Regeln.


Arbeitnehmerüberlassung - Arbeitnehmer
Der Leiharbeitnehmer steht in einem Arbeitsverhältnis zu der Zeitarbeitsfirma (Verleiher). Dieser gegenüber gelten die arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Arbeitnehmerrechte. Seine Arbeitsleistung erbringt der Leiharbeitnehmer jedoch im Gegensatz zu einem „normalen“ Arbeitnehmer nicht für das Zeitarbeitsunternehmen, sondern er wird von diesem einem anderen Unternehmen (Entleiher) zur Erbringung der Arbeitsleistung überlassen. Das Weisungsrecht wird dabei dem Entleiher übertragen und dieser trägt die Verantwortung für den Arbeitsschutz. Der Arbeitnehmer untersteht damit den Weisungen des Entleihers, weisungswidriges und pflichtwidriges Verhalten darf aber nur der Arbeitgeber, also die Zeitarbeitsfirma ahnden.

Die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Entleiher unterscheidet den Zeitarbeitnehmer von dem Arbeitnehmer eines Subunternehmers, der ebenfalls im Bereich eines anderen Unternehmens arbeitet, der aber nur an die Weisungen seines Arbeitgebers gebunden ist.


Arbeitnehmerüberlassung - Zeitarbeitsunternehmen
Der Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen ist ein Arbeitsvertrag wie auch sonst zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Der Hauptunterschied besteht darin, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer einem Dritten zu überlassen.

Bei der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung wird in der Regel zwischen der Zeitarbeitsfirma und dem Kundenunternehmen (Entleiher) ein Stundensatz für die zu leistende Arbeitszeit vereinbart, der nicht identisch mit dem Lohn des Arbeitnehmers ist . Die Zeitarbeitsfirma übernimmt regelmäßig keinerlei Gewährleistung für die Qualität der geleisteten Arbeit und keine Haftung für eventuellen Arbeitsausfall und mangelnde Arbeitsleistung. Die Haftung der Zeitarbeitsfirma gegenüber dem Kunden beschränkt sich vielmehr unter dem Gesichtspunkt eines Auswahlverschuldens darauf, dass der Leiharbeitnehmer der angeforderten Qualifikation entspricht. Für den Bereich Arbeitssicherheit (Einhalten der Unfallverhütungsvorschriften und der sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz) bleibt der Verleiher auch bei einer anderweitigen Regelung im Innenverhältnis zum Kunden selbst verantwortlich.


Arbeitnehmerüberlassung - Kundenunternehmen
Das Kundenunternehmen nutzt die Arbeitskraft des Arbeitnehmers, ohne dass arbeitsrechtliche Ansprüche daraus erwachsen, da vertragliche Bindungen ganz fehlen. Ist der Vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Verleiher und dem Kunden jedoch unwirksam, führt dies dazu, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Kunden/Entleiher durch gesetzliche Fiktion zustande kommt (§ 10 AÜG). Eine Haftung des Kundenunternehmen besteht für evtl. vom Zeitarbeitsunternehmen nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge gegenüber der SV-Träger (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften) im Rahmen der „Subsidiärhaftung“.


Motive für den Einsatz von Zeitarbeit - Arbeitnehmer
Arbeitnehmer können durch eine Tätigkeit in der Zeitarbeit ihre Arbeitslosigkeit beenden und Berufserfahrung gewinnen. Wegen überwiegend geringeren Löhnen ist dies jedoch meist die zweite Wahl. Im Bereich der höherqualifizierten Zeitarbeit ist ein Motiv für die Zeitarbeit, mehrere verschiedene Unternehmen kennenzulernen, ohne dazwischen kündigen zu müssen, um sich eine umfassende Berufserfahrung anzueignen.


Motive für den Einsatz von Zeitarbeit - Zeitarbeitsfirma
Ziel der Zeitarbeitsfirma ist üblicherweise die Gewinnerzielung. Die Zeitarbeitsfirma geht davon aus, dass der ihr vom Kundenbetrieb gezahlte Betrag höher ist als die notwendigen betrieblichen Ausgaben wie etwa Lohnkosten des Zeitarbeitnehmers und die Verwaltungskosten.


Motive für den Einsatz von Zeitarbeit - Kundenunternehmen
Das Kundenunternehmen profitiert von der Zeitarbeit insbesondere bei Nachfragespitzen, da hier keine regulären Arbeitskräfte gesucht und eingestellt werden müssen. Bei Nachlassen der Nachfrage können Entlassungen des eigenen Personals verhindert werden. Im Weiteren spart das Kundenunternehmen Kosten für das Bewerbungsverfahren inklusive der Werbung, bei der Personalabteilung und dem Personalhandling. Da das Zeitarbeitsunternehmen bei Ausfall des Zeitarbeiters z.B. durch Krankheit entweder nicht bezahlt wird bzw. Ersatz stellen muss, ergeben sich auch hier Einsparungen für das Kundenunternehmen. Es ist außerdem nicht verpflichtet, den eigenen Tarif zu zahlen, sondern nur den mit dem Zeitarbeitsunternehmen vereinbarten Preis und braucht keine Kündigungsfristen einzuhalten oder Abfindungen zu zahlen.


Arbeitnehmerüberlassung - Gesetzliche Grundlagen
Grundlage für die Tätigkeit der Zeitarbeitsunternehmen ist in Deutschland das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), in Österreich das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).

Die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern unterliegt in Deutschland besonderen Vorschriften (z. B. AÜG) und ist erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis wird von der "aufsichtsführenden Behörde" (i.d.R. die Regionaldirektion der Bundesanstalt für Arbeit) zunächst nur befristet erteilt. In regelmäßigen Abständen (meist halbjährlich) kontrolliert die Behörde die Zeitarbeitsfirmen auf Einhaltung der Vorschriften und entzieht bei mehreren Verstößen (der Zeitarbeitsfirma bzw. von deren Handlungsbeauftragten) die Erlaubnis. Dies kann für den Kunden zur Folge haben, dass die überlassenen Mitarbeiter in seinen Personalstamm übergehen. Erst nach mehrmaliger Verlängerung wird die Erlaubnis auf unbefristete Zeit erteilt, kann jedoch beim Erfüllen von sog. Versagungstatbeständen oder der "persönlichen Unzuverlässigkeit" der Zeitarbeitsfirma oder ihrer Handlungsbeauftragten wieder entzogen werden.


Probleme beim Einsatz der Arbeitnehmerüberlassung
Von gewerkschaftlicher Seite wird argumentiert, dass weniger Zeitarbeitsplätze geschaffen als reguläre Arbeitsplätze ersetzt werden, da Unternehmer Arbeitskräfte rationeller einsetzen können. Diese These ist umstritten. Einige Ökonomen vermuten, dass zahlreiche zusätzliche Arbeitsplätze entstehen, weil Unternehmen ein geringeres Risiko eingehen und daher schneller einstellen. Dadurch würden in Situationen Leute eingestellt, in denen man ansonsten mit Überstunden oder Preissteigerung auf die gestiegene Nachfrage reagiert hätte. Relativ unstrittig ist dagegen, dass durch Zeitarbeit das allgemeine Lohnniveau abgesenkt wird.


Arbeitnehmerüberlassung - Soziale Probleme
Viele Arbeitnehmer leiden unter ihrer Rolle als Fremdmitarbeiter, da sie nur unzureichend in die soziale Struktur des Kundenunternehmens integriert werden. Ursachen dafür sind u.a. die zeitliche Befristung und das Konkurrenzverhalten regulärer Mitarbeiter. Die wechselnden Einsatzorte schränken die Möglichkeit sozialer Beziehungen ein.


Arbeitnehmerüberlassung - Probleme im Zeitarbeitsunternehmen
Aufgrund der begrenzten Arbeitsdauer identifizieren sich Zeitarbeitnehmer nur bedingt mit dem Unternehmen, zudem müssen sie erst für den Einsatz geschult werden und besitzen nicht die gleiche Routine wie reguläre Arbeitskräfte.


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