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ARBEITSBESCHEINIGUNG
Die Pflicht des Arbeitgebers, bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses eine
Arbeitsbescheinigung auszustellen, ergibt sich aus § 312 des Sozialgesetzbuches III (SGB III). Danach hat
der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können.
In den Vordruck der Bundesagentur für Arbeit hat er insbesondere einzutragen:
- die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers, - Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, - das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat.
Sofern ein Arbeitgeber sich weigert, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine erforderliche Arbeitsbescheinigung auszustellen, kann gegen ihn
gemäß § 404 SGB III seitens der Agentur für Arbeit ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000 € verhängt werden.
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