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ARBEITSFÖRDERUNGSRECHT
Das Arbeitsförderungsrecht wurde mit dem Arbeitsförderungsreformgesetz vom 24.
März 1997 als Drittes Buch in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Es regelt neben den beiden anderen großen
Zweigen der Sozialversicherung, der Kranken- und Rentenversicherung einen der wichtigsten und politisch umstrittensten Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung.
Für die Arbeitsförderung sind nach § 19 Absatz 2 SGB I die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Leistungen der Arbeitsförderung Leistungen der Arbeitsförderung sind gemäß § 19 Absatz 1 SGB I: - Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
- Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, - Leistungen zur - Unterstützung der Beratung und Vermittlung, - Verbesserung der Eingliederungsaussichten,
- Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit, - Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung,
- Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, - Eingliederung von Arbeitnehmern, - Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
- weitere Leistungen der freien Förderung,
Wintergeld in Betrieben des Baugewerbes und in Betrieben solcher Wirtschaftszweige,
die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld.
Arbeitsförderungsrecht - Finanzierung Die Arbeitslosenversicherung wird, wie die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Der Beitragssatz wird gesetzlich im § 341 Absatz 2 SGB III festgelegt und beträgt 3,3% ab dem 1. Januar
2008. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) als Trägerin der Arbeitslosenversicherung finanziert durch die Erhebung der Beiträge, die durch Umlagen, Mittel des Bundes und
sonstige Einnahmen ergänzt werden, nicht nur die Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern auch die ihr im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik zugewiesenen
Aufgaben sowie die Mittel für die Verwaltung und für die Selbstverwaltung.
ARBEITSFÖRDERUNGSRECHT |
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