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Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von Betriebsrenten

Auch Betriebsrenten sind beitragspflichtige Einnahmen zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die jeweilige Zahlstelle hat die Beiträge einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen (§ 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Ist bei der Zahlung der Betriebsrente die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben, sind die rückständigen Beiträge von der Zahlstelle aus der weiterhin zu zahlenden Betriebsrente einzubehalten (§ 256 Abs. 2 Satz 1, § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Anders als nach § 28g SGB IV ist der nachträgliche Einbehalt zeitlich nicht begrenzt. Nach § 28g Satz 3 SGB IV darf ein unterbliebener Abzug des vom Arbeitnehmer zu tragenden Teils des Gesamtversicherungsbeitrags vom Arbeitsentgelt grundsätzlich nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Diese Unterscheidung verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Auf diesem Wege wird verhindert, dass die Arbeitnehmer das Risiko tragen, wenn sie von ihrem Arbeitgeber fälschlicherweise als Selbständige behandelt werden. Eine vergleichbare Interessenlage besteht bei Betriebsrentnern nicht.

Aus diesem Grunde hatte die Witwe eines verstorbenen Betriebsrentners vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wenig Erfolg wie in den Vorinstanzen. Die Unterstützungskasse, die die Betriebsrente zahlt, hatte für vier Jahre rückwirkend Krankenversicherungsbeiträge einbehalten, nachdem die Pflicht zur Abführung der Beiträge festgestellt worden war.
 

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 3 AZR 806/05 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 21. Juni 2005 - 6 Sa 292/05 -





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ARBEITSRECHT - URTEILE

Aktualisiert: 05.02.2012

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