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Aktualisiert: 22.12.2008












































 

Änderungskündigung zur Entgeltsenkung; Arbeitnehmerüberlassung

Eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung ist nicht allein deshalb sozial


ARBEITSRECHT - URTEILE

Informationen rund um das Arbeitsrecht.

Bezugnahme auf Arbeitszeit vergleichbarer Beamter

Abschlussprüfung nach Ablauf der Berufsausbildungszeit

Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Vergütung eines Lehrers mit ausländischer Lehrerausbildung


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Kein Übergang des Kündigungsschutzes bei einem Betriebsübergang

Aufhebungsvertrag oder nachträgliche Befristung - Überraschungsklausel

Maßregelungsverbot - Vorbehaltloser Abschluss eines befristeten Anschlussvertrags

Kosten für einheitliche Personalkleidung

Minderung von Sonderleistungen wegen der Beteiligung an einem Streik?


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Urteile - Arbeitsrecht


Änderungskündigung - Annahme des Änderungsangebots nach Ablauf von 3 Wochen

Altersteilzeitarbeitsvertrag - rückwirkende Begründung?

Kein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls gegen einen Kollegen wegen einer Eigenkündigung

Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers kein personenbedingter Kündigungsgrund

Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von Betriebsrenten


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Urteile - Arbeitsrecht


Kündigung und Präventionsverfahren für schwerbehinderte Beschäftigte

Sozialplan-Tarifvertrag: Keine Abfindung bei Kündigungsschutzklage

Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten aus dem sog. Ein-Euro-Job
 
Schwerbehinderte Menschen - Mehrarbeit

Urlaub in der Insolvenz - Neumasseverbindlichkeit


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Urteile - Arbeitsrecht


Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im einseitig vorformulierten Arbeitsvertrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit

Erhöhung der Wochenarbeitszeit - Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung

Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit

Änderungskündigung zur Entgeltsenkung; Arbeitnehmerüberlassung


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Urteile - Arbeitsrecht


Kein Schriftformerfordernis bei Beendigung eines Umschulungsvertrags

Höchstgrenze von 48 Wochenstunden gilt auch für Alt-Tarifverträge

Kündigung wegen unzulässiger Sonntagsarbeit

Berechnung von Betriebsrente

Freizeitausgleich für die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung


weitere Urteile - Arbeitsrecht


Erfüllung des Urlaubsanspruchs – unwiderrufliche Befreiung von der Arbeitspflicht

Widerspruch bei gesetzlich angeordnetem Übergang von Arbeitsverhältnissen

Höchstgrenze von 48 Wochenstunden gilt auch für Alt-Tarifverträge

Außerordentliche Kündigung nach Skiurlaub während einer Arbeitsunfähigkeit

Kündigung bei nicht rechtzeitiger Massenentlassungsanzeige


weitere Urteile - Arbeitsrecht


Kein Schriftformerfordernis bei Beendigung eines Umschulungsvertrags

Änderungskündigung zur Entgeltsenkung; Arbeitnehmerüberlassung

Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit

Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

Wer trägt die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung


weitere Urteile - Arbeitsrecht
 

gerechtfertigt, weil eine neue gesetzliche Regelung die Möglichkeit vorsieht, durch Parteivereinbarung einen geringeren (tariflichen) Lohn festzulegen, als er dem Arbeitnehmer bisher gesetzlich oder vertraglich zustand. Nach § 9 Nr. 2 AÜG in der zur Zeit der Kündigung geltenden Fassung sind Vereinbarungen unwirksam, die für den Leiharbeitnehmer ein geringeres Entgelt vorsehen, als es vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers gezahlt wird (equal-pay-Gebot). Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Lehnt der betroffene Arbeitnehmer es ab, im Gegensatz zu der bisherigen Vertragsgestaltung die Anwendung eines Tarifvertrages zu vereinbaren, der eine geringere als die im Entleiherbetrieb maßgebliche Vergütung vorsieht, so rechtfertigt dies allein noch nicht nach § 2, § 1 Abs. 2 KSchG eine Änderungskündigung. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung zur Entgeltsenkung, die nachhaltig in das arbeitsvertragliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eingreift, setzt ein dringendes betriebliches Erfordernis voraus, das einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegensteht. Das bloße Bestreben des Arbeitgebers, der mit anderen Arbeitnehmern entsprechende Vereinbarungen getroffen hat, zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen im Betrieb reicht hierfür nicht aus.

Die Beklagte betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Die Klägerin war bei ihr seit dem 1. September 2002 befristet bis 31. August 2004 als Leiharbeitnehmerin beschäftigt. Sie wurde als Dozentin bei der G-GmbH eingesetzt. Diese bezahlt die bei ihr tätigen Arbeitnehmer nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Evangelische Kirche im Rheinland geltenden Fassung (BAT-KF). Mit der Klägerin war zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 2.660,00 Euro vereinbart. Eine Vergütung nach dem BAT-KF hätte nach Berechnung der Klägerin etwa 400,00 Euro höher gelegen. Durch Änderungskündigung vom 21. Januar 2004 bot die Beklagte der nicht tarifgebundenen Klägerin eine Änderung der Arbeitsbedingungen an. Danach sollten in Zukunft die Tarifverträge des Interessenverbandes deutscher Zeitarbeitsunternehmen anwendbar sein, was zu einer Verringerung der Vergütung der Klägerin auf 2.297,39 Euro geführt hätte. Diesen Verlust gegenüber der vereinbarten Vergütung von 2.660,00 Euro wollte die Beklagte durch eine verrechenbare Besitzstandszulage ausgleichen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, das Änderungsangebot führe trotz der Besitzstandszulage zu einer erheblichen Kürzung ihres gesetzlichen Entgeltanspruchs entsprechend dem BAT-KF. Diese sei sozial nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe ein wirtschaftliches Interesse, die Tarifverträge in alle Arbeitsverträge zu übernehmen und damit die Arbeitsbedingungen im Betrieb einheitlich zu gestalten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht ist dem Landesarbeitsgericht in der Begründung gefolgt, die Beklagte habe kein hinreichend dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen der Klägerin dargelegt.

BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 -

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 2005 - 8 Sa 1756/04 -



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