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Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines Charterflugunternehmens
Ist ein Betriebsübergang nicht festzustellen, wird der Betrieb aber nicht fortgeführt, so ist die daraufhin
erfolgende Kündigung wegen einer Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt.
Die Kläger waren bei der späteren Insolvenzschuldnerin, der A. GmbH & Co. KG, als Flugzeugführer bzw.
Checkkapitän beschäftigt; diese betrieb ein Charterflugunternehmen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Insolvenzverwalter (Beklagter zu 1) mit Schreiben vom 25. Dezember 2003
die Arbeitsverhältnisse jeweils zum 31. März 2004. Bereits am 17. Dezember 2003 hatte er mit den Personalvertretungen Cockpit und Kabine sowie dem Gesamtbetriebsrat Boden einen
Interessenausgleich und Sozialplan geschlossen. In der Namensliste zum Interessenausgleich und Sozialplan waren sämtliche Kläger aufgeführt. Mit am 26. Januar 2004 eingegangenem Schreiben
zeigte der Insolvenzverwalter der Arbeitsbehörde die Massenentlassung an. Die Beklagte zu 2) ist durch formwechselnde Umwandlung einer Tochtergesellschaft der Insolvenzschuldnerin entstanden
und seit dem 26. Februar 2003 im Handelsregister eingetragen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigungen des Beklagten zu 1), über den Fortbestand der
Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten zu 2) sowie über Zahlungs- und Weiterbeschäftigungsansprüche. Die Kläger meinten, die Kündigungen seien sozial ungerechtfertigt; außerdem seien sie wegen
eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) erfolgt. Der Interessenausgleich und Sozialplan sowie die Namensliste seien nicht wirksam. Die Anzeige der Massenentlassung habe vor Ausspruch
der Kündigungen erfolgen müssen. Der Beklagte zu 1) vertrat die Auffassung, die Kündigungen seien sozial gerechtfertigt, weil der Betrieb stillgelegt worden sei. Ein Betriebsübergang liege
nicht vor. Auch sei die Personalvertretung Cockpit zu den beabsichtigten Kündigungen ordnungsgemäß angehört worden.
Die Vorinstanzen haben die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Mit
der Revision verfolgen die Kläger ihre Klageziele weiter. Der Rechtsstreit mit der Beklagten zu 2) ist wegen des während der Revision eröffneten Insolvenzverfahrens gem. § 240 ZPO
unterbrochen.
Der Senat hat die Revision der Kläger hinsichtlich des Beklagten zu 1) durch Teilurteil abgewiesen. Die betriebsbedingten Kündigungen sind wirksam. Auch im Hinblick auf
die Massenentlassungsanzeige und die Anhörung der Personalvertretung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Bundesarbeitsgericht, Teilurteil vom 26. April 2007 - 8 AZR 695/05 - Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 - 17 Sa 2299/04 -
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