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Bonuspunkte für Vielflieger
Nach § 667 2. Alt. BGB ist der Beauftragte verpflichtet, seinem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Dieser
Grundsatz findet auch im Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Herausgabepflicht gilt für alle Vorteile, soweit sie dem Arbeitnehmer von einem Dritten nicht nur bei Gelegenheit, sondern auf Grund
eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft gewährt worden sind.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Verkaufsleiter Ausland beschäftigt. Auf Grund dieser Tätigkeit
unternimmt er eine Vielzahl von dienstlichen Flugreisen. Die Kosten trägt die Beklagte. Der Kläger nimmt als Vielflieger am Miles-and-More-Programm einer Fluggesellschaft teil. Auch die
dienstlichen Flugmeilen werden seinem persönlichen Meilenkonto als Bonuspunkte gutgeschrieben. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht wies sein
Meilenkonto 350.000 Bonuspunkte auf. Das entspricht einem Wert in Höhe von 9.700,00 Euro. Bisher nutzte der Kläger seine gesammelten Bonuspunkte für private Zwecke. Das untersagte die
Beklagte mit Schreiben vom 28. Januar 2003. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er weiter berechtigt ist, alle erworbenen Bonuspunkte für private Zwecke zu nutzen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Die
Sondervorteile aus dem Miles-and-More-Programm stehen nach § 667 2. Alt. BGB dem Arbeitgeber als Auftraggeber zu. Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer
Geschäfte führt, gebühren die gesamten Vorteile aus dem Geschäft. Die Beklagte durfte deshalb dem Kläger untersagen, die Bonuspunkte zu privaten Zwecken zu nutzen und konnte verlangen, sie in
ihrem wirtschaftlichen Interesse zur Bezahlung von Dienstflügen einzusetzen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29. Juni 2005 - 14 Sa 496/05 -
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