einer für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungsveranstaltung teil, besteht nach § 37 Abs
. 6 Satz 1 und 2 iVm. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich. Zu der ausgleichspflichtigen Schulungszeit zählen auch während eines
Schulungstags anfallende Pausen. Der Umfang des Freizeitausgleichs nach diesen Bestimmungen ist auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an dem
entsprechenden Schulungstag begrenzt. Dabei ist grundsätzlich die betriebsübliche Dauer und Lage der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers maßgeblich. Das hat der Siebte
Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Fall eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds entschieden, das die Zahlung von Vergütung für in Anspruch genommenen Freizeitausgleich geltend gemacht hatte.
Die Klägerin ist bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden teilzeitbeschäftigt. Andere Arbeitnehmer der Beklagten haben individuelle regelmäßige
Arbeitszeiten von 5 bis 40 Stunden pro Woche. Die Klägerin ist Mitglied des Betriebsrats und nahm in der Woche vom 8. - 12. Juli 2002 an einer Betriebsratsschulung teil. An den einzelnen
Schulungstagen fanden verschiedene Pausen zur Einnahme von Mahlzeiten und Getränken statt. Ende Juli/Anfang August 2002 wurde der Klägerin auf ihren Antrag Freizeitausgleich von 21 Stunden
gewährt. Die Beklagte zahlte dafür jedoch keine Vergütung. Die Vorinstanzen haben der Zahlungsklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Siebten Senat des
Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Anspruch der Klägerin auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 iVm. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG umfasst zwar auch die außerhalb ihrer Arbeitszeit
während der Schulungstage angefallenen Pausen. Der Ausgleichsanspruch ist auch nicht auf die regelmäßige Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer der Abteilung der Klägerin, die maximal 25 Stunden
pro Woche arbeiten, beschränkt. Maßgeblich für den Umfang des Freizeitausgleichs ist vielmehr die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zur
betrieblichen Arbeitszeitgestaltung wurde der Rechtsstreit aber zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar
2005 - 7 AZR 330/04 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2004 - 21 Sa 104/03 -