|
Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben
Gewerkschaften können in Betrieben auch durch betriebsfremde Beauftragte um Mitglieder werben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in dem Betrieb
bereits Mitglieder haben. Die Werbung von Mitgliedern ist Teil der durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Dazu gehört deren Befugnis
selbst zu bestimmen, welche Personen sie mit der Werbung betrauen, und die Möglichkeit, dort um Mitglieder zu werben, wo Arbeitnehmer zusammenkommen und als solche angesprochen werden können.
Da insoweit eine gesetzliche Regelung fehlt, müssen die Gerichte aufgrund ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht eine entsprechende Ausgestaltung vornehmen. Danach ist den Gewerkschaften ein
betriebliches Zutrittsrecht zu Werbezwecken einzuräumen. Dieses besteht allerdings nicht uneingeschränkt. Gegenüber dem Interesse an einer effektiven Mitgliederwerbung sind die ebenfalls
verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers und Betriebsinhabers abzuwägen. Dazu gehören dessen Haus- und Eigentumsrecht sowie insbesondere sein Recht auf einen störungsfreien
Betriebsablauf. Sie können dem gewerkschaftlichen Zutrittsrecht entgegenstehen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies - anders
als die Vorinstanzen - die Klage der Industriegewerkschaft Metall ab, die von einem Arbeitgeber verlangte, betriebsfremden Gewerkschaftsbeauftragten während der Mittagsöffnungszeiten der
Betriebskantine zur Mitgliederwerbung künftig den Zutritt zum Betrieb zu gestatten. Der Antrag erfasst Fallgestaltungen, in denen dem gewerkschaftlichen Zutrittsrecht berechtigte Interessen
des Arbeitgebers entgegenstehen können.
Umgekehrt hatte auch die Klage des Arbeitgebers keinen Erfolg, mit der dieser die Feststellung begehrte, die IG-Metall habe kein Recht, in
seinen Betrieben durch betriebsfremde Beauftragte Mitgliederwerbung zu betreiben.
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 28. Februar 2006 – 1 AZR 460/04 – und – 1 AZR
461/04 –
Hessisches LAG, Urteile vom 1. April 2004 – 11 Sa 1092/03 – und – 11 Sa 1093/03 -
zurück zu ARBEITSRECHT - URTEILE
|