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Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit
Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung. Ein solcher Anspruch
folgt nicht aus § 11 Abs. 2 ArbZG. Soweit dort auch auf § 6 Abs. 5 ArbZG verwiesen wird, handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Das hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer einen Zuschlag
verlangen kann, wenn er an Sonn- oder Feiertagen Nachtarbeit leistet. Für die an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit ist gem. § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren.
Der
Kläger war als Tankwart an einer Autobahntankstelle im Schichtdienst beschäftigt. Er leistete dabei auch Sonn- und Feiertagsarbeit. Seine auf die Bezahlung gesetzlicher Sonn- und
Feiertagszuschläge gerichtete Klage war in allen Instanzen erfolglos.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Januar 2006 - 5 AZR 97/05 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Oktober 2004 - 3 Sa 749/03 -
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