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Kosten für einheitliche Personalkleidung

Eine betriebliche Einigungsstelle kann nicht regeln, wer die Kosten einer einheitlichen Personalkleidung zu tragen hat. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn Arbeitnehmer zum Zwecke eines einheitlichen Erscheinungsbildes während der Arbeit eine bestimmte Kleidung tragen sollen. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat über eine solche Kleiderordnung nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle. Diese kann auch bestimmen, wer die Kleidung zu beschaffen hat. Sie kann nicht regeln, wer die hierfür anfallenden Kosten tragen muss. Regelungen über die Kostentragung betreffen nicht die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Sie unterfallen daher nicht dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Kostentragung richtet sich nach gesetzlichen Bestimmungen sowie etwa vorhandenen arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher - wie schon die Vorinstanzen - den Antrag eines für ein Spielcasino errichteten Betriebsrats ab. Dieser hatte einen Einigungsstellenspruch über eine Kleiderordnung mit der Begründung angefochten, die Einigungsstelle habe nicht nur über die während des Dienstes zu tragende Kleidung, sondern auch über die Kosten entscheiden müssen. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats belastet die Kleiderordnung, die im Wesentlichen das Tragen schwarzer oder mitternachtsblauer Anzüge/ Kostüme vorschreibt, die Beschäftigten nicht unverhältnismäßig.
 


Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 ABR 18/06 -
Landesarbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 20. September 2005 - 3 TaBV 1069/05 -







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Aktualisiert: 10.03.2010

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