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Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten aus dem sog. Ein-Euro-Job
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem
Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten (sog. Ein-Euro-Job iSv. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die
Sozialgerichte zuständig.
Die Klägerin war Arbeitssuchende und erhielt Entgeltleistungen nach dem SGB II. Sie schloss mit dem Beklagten, einem eingetragenen Verein, eine schriftliche
Vereinbarung über eine befristete Beschäftigung als Teilnehmerin in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Als Mehraufwandsentschädigung war ein
Betrag von 1,50 Euro pro tatsächlich geleisteter Stunde vorgesehen. Die Vereinbarung regelte außerdem Arbeitsinhalte, eine Beschäftigungszeit von 30 Stunden/Woche, Urlaubsansprüche und
Verpflichtungen der Klägerin bei Arbeitsverhinderung. Zusätzlich schloss die Klägerin mit dem zuständigen Job-Center eine Eingliederungsvereinbarung über die öffentlich geförderte
Beschäftigung. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 31. Januar 2006 erklärt hatte, er beende die Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme mit sofortiger Wirkung, machte die Klägerin mit ihrer
beim Arbeitsgericht erhobenen Klage ua. Schadensersatz wegen entgangener Mehraufwandsentschädigung gegenüber dem Beklagten geltend.
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die
Verweisung des Zahlungsantrags vom Arbeitsgericht an das Sozialgericht bestätigt.
BAG, Beschluss vom 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 -;
Vorinstanz: LAG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 13 Ta 959/06 -
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