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Sozialplan-Tarifvertrag: Keine Abfindung bei Kündigungsschutzklage
Tarifvertragsparteien sind frei, im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit einen Tarifvertrag zu vereinbaren, der die sozialen und wirtschaftlichen Folgen
einer Betriebsteilschließung für die davon betroffenen Arbeitnehmer ausgleicht oder mildert. Hieran sind sie durch die etwa von Rechts wegen eröffnete Möglichkeit des Betriebsrats oder
Personalrats und des Arbeitgebers, einen Sozialplan abzuschließen, nicht gehindert. In einem solchen Tarifvertrag, der seinerseits den Abschluss eines Sozialplans nicht hindert, ist eine
Regelung zulässig, welche die Zahlung einer Abfindung an betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer davon abhängig macht, dass diese gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage erheben, wenn
die schriftliche Kündigung einen entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers enthält. Eine solche Regelung verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das
Maßregelungsverbot (§ 612a BGB).
Bei der beklagten Krankenkasse war ein Geschäftsfeld aufgegeben worden. Dies hatte zu einem Minderbedarf von 256 Arbeitnehmern geführt. Der
Personalrat und die Beklagte einigten sich daraufhin in einer Dienstvereinbarung auf einen Sozialplan, der eine Abfindungszahlung nur dann vorsah, wenn gegen die Kündigung keine Klage erhoben
wurde. Wegen Bedenken der Partner der Dienstvereinbarung gegen die Zulässigkeit eines solchen Sozialplans nach dem Landespersonalvertretungsgesetz schloss die Gewerkschaft ver.di mit der
Beklagten einen nahezu gleichlautenden Tarifvertrag. Die von der Kündigungswelle betroffene Klägerin erhob zunächst trotz eines Hinweises in der Kündigung auf die tarifvertragliche Bedingung
des Abfindungsanspruchs eine Kündigungsschutzklage und erweiterte sie später durch einen Hilfsantrag auf Zahlung einer Abfindung nach dem Tarifvertrag. In der Berufungsverhandlung vor dem
Landesarbeitsgericht wurde ein Teilvergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis zum vorgesehenen Zeitpunkt endete und die Beklagte sich zur Zahlung einer Abfindung in Höhe der Hälfte
der tarifvertraglichen Abfindung verpflichtete; der restliche Abfindungsanspruch blieb offen. Die Klägerin, die nun noch die zweite Hälfte der Abfindung verlangt, unterlag beim
Landesarbeitsgericht. Ihre hiergegen gerichtete Revision blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 4 AZR 798/05 -
Vorinstanz: Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2005 – 8 Sa 175/05 –
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