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Urlaub in der Insolvenz - Neumasseverbindlichkeit
Hat ein Arbeitnehmer bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers noch offene Urlaubsansprüche, so sind diese
Masseverbindlichkeiten. Der Insolvenzverwalter hat dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag Urlaub zu erteilen und das Urlaubsentgelt aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Wird das Arbeitsverhältnis
beendet, ist der offene Resturlaub ebenfalls als Masseverbindlichkeit abzugelten.
Die Anzeige des Insolvenzverwalters, die Masse sei unzulänglich, reiche also nicht zur vollständigen
Befriedigung aller Massegläubiger aus, führt zu einer Neuordnung der Masseverbindlichkeiten. Sie sind ua. dann als sog. Neumasseverbindlichkeiten in voller Höhe aus der Masse zu berichtigen,
soweit der Insolvenzverwalter die Gegenleistung für die Insolvenzmasse in Anspruch genommen hat. Die Gläubiger sog. Altmasseverbindlichkeiten sind dagegen auf eine nur quotale Berichtigung
ihrer Forderungen beschränkt.
Wird ein Arbeitnehmer vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zur Arbeitsleistung herangezogen, so mindert das seinen
urlaubsrechtlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht nicht. Urlaubsentgelt/Urlaubsabgeltung sind jedoch nur anteilig als Neumasseverbindlichkeit zu berichtigen. Zur Berechnung
ist bei einem in der 5-Tage-Woche beschäftigten Arbeitnehmer das für den gesamten Jahresurlaub zustehende Urlaubsentgelt durch 260 zu dividieren und mit den nach der Anzeige der
Masseunzulänglichkeit geleisteten Arbeitstagen zu multiplizieren, an denen er zur Beschäftigung herangezogen worden ist. Bei einer auf mehr oder weniger Arbeitstage in der Woche verteilten
Arbeitszeit erhöht oder verringert sich der Divisor entsprechend.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. November 2006 - 9 AZR 97/06 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Kammern Freiburg), Urteil vom 16. November 2005 - 10 Sa 56/05 -
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