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Vergütung eines Lehrers mit ausländischer Lehrerausbildung

Nach Art. 39 Abs. 2 EGV gehört auch zum Gebot, den Arbeitskräften innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Freizügigkeit zu gewährleisten, dass sie in den Mitgliedstaaten auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeitsbedingungen nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen. Das umfasst auch die Anerkennung ausländischer Diplome und Befähigungsnachweise. Die hier bestehenden Pflichten der Mitgliedstaaten sind insbesondere, was den Zugang zu Berufen angeht, in verschiedenen Gemeinschaftsrichtlinien konkretisiert worden. Unabhängig davon sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Anerkennungs- und Prüfungsverfahren für Ausbildungsnachweise anderer Mitgliedstaaten zu schaffen. Die berufliche Qualifikation kann nicht allein formal auf Grund fehlender nationaler Nachweise verneint werden. Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen müssen vielmehr in der Form berücksichtigt werden, dass sie mit den nach dem nationalen Recht geforderten Qualifikationen verglichen werden und bei Gleichwertigkeiten Ungleichbehandlungen unterbleiben.

In einem vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts anhängigen Rechtsstreit ging es darum, dass ein Kläger, der britischer Staatsangehöriger und in Deutschland als Englischlehrer tätig ist, eine bestimmte Eingruppierung nach einem Eingruppierungserlass des Landes Niedersachsen verlangte. Er hat eine 4-jährige Lehrerausbildung an einem College der University of London absolviert, auf Grund deren ihm der „Qualified Teacher Status“ verliehen worden ist. Er ist seit dem 1. April 2002 bei dem beklagten Land als angestellter Lehrer beschäftigt. Sein Antrag auf Gleichstellung seiner in Großbritannien absolvierten Lehrerausbildung mit der Niedersächsischen Lehramtsausbildung wurde rechtskräftig abgelehnt.

Der Kläger hat mit seiner Klage Vergütung nach VergGr. IIa BAT statt der ihm zuletzt gewährten Vergütung nach VergGr. IVa BAT geltend gemacht. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage ebenso wie die Vorinstanzen abgewiesen. Entsprechend dem Kläger erteilten Bescheid ist die von ihm absolvierte Lehrerausbildung keine akademische Ausbildung. Damit ist die vom Kläger absolvierte Ausbildung auch nicht der Ausbildung gleichwertig, die nach dem Eingruppierungserlass für die Vergütung eines deutschen akademisch ausgebildeten Lehrers nach VergGr. IIa BAT erforderlich ist. Unter diesen Umständen wird der Kläger als Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Gemeinschaft nicht diskriminiert.
 

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Februar 2007 - 4 AZR 225/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 22. November 2005 - 12 Sa 1882/04 E -








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Aktualisiert: 10.03.2010

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