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Vorläufiges Berufsverbot eines Rechtsanwalts
Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung im überwiegenden
öffentlichen Interesse angeordnet, kommt dem die Wirkung eines vorläufigen Berufsverbots zu (§§ 16, 155 Bundesrechtsanwaltsordnung). Der Rechtsanwalt ist dann nicht mehr Bevollmächtigter,
dessen Verschulden der Partei gemäß § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung zugerechnet wird. Auf die Gründe für das Berufsausübungsverbot kommt es nicht an.
Im Streitfall hatte die
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf den Widerruf der Zulassung des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts verfügt, nachdem diesem ein klageabweisendes Urteil des Arbeitsgerichts zugestellt worden
war. Der Kläger erfuhr hiervon erst nach Ablauf der Berufungsfrist. Das Landesarbeitsgericht hat die verspätet eingelegte Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als
unzulässig verworfen. Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht die Zulässigkeit der Berufung bejaht. Ein Verschulden des Rechtsanwalts könne nach Verhängung des Berufsverbots nicht mehr
zugerechnet werden und der Kläger habe die Fristversäumung auch nicht selbst verschuldet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juli 2007 - 5 AZR 848/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2006 - 14 Sa 57/06 -
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