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Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers kein personenbedingter Kündigungsgrund
Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist die Kündigung eines Arbeitnehmers ua. sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe in
der Person des Arbeitnehmers bedingt ist. Der Arbeitgeber soll das Arbeitsverhältnis auflösen können, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung und Fähigkeiten nicht (mehr) besitzt, um
zukünftig die geschuldete Arbeitsleistung ganz oder teilweise zu erbringen. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nunmehr diese Voraussetzungen für den Fall verneint, dass ein für
eine Tätigkeit im Gepäckdienst eingestellter (Werk-)Student auf Grund seiner überlangen Studiendauer nach den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nicht mehr als Student
sozialversicherungsfrei ist. Dieser Umstand stellt für die geschuldete Arbeitsleistung kein notwendiges Eignungsmerkmal dar. Der Kläger war bei der Beklagten, die einen Großflughafen
betreibt, seit 1990 als teilzeitbeschäftigte „studentische Aushilfe“ im Bereich Bodendienste tätig. In seinem Arbeitsvertrag war ua. vereinbart, das Arbeitsverhältnis sei unter
Beachtung der Sozialversicherungsfreiheit an den Nachweis eines ordentlichen Studiums gebunden und ende ohne Kündigung in dem Monat, in dem der Kläger exmatrikuliert werde. Im Jahr 2002
verständigten sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger darauf, nur bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern sei von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, das Studium
stehe im Vordergrund und deshalb komme noch eine Versicherungsfreiheit in Betracht. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) forderte daher von der Beklagten für den Kläger
Sozialversicherungsbeiträge seit dem 1. Januar 1998, weil der Kläger diese Studiendauer überschritten habe. Daraufhin berief sich die Beklagte auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses
kraft der vereinbarten auflösenden Bedingung und kündigte vorsorglich zum 31. März 2004. Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Unwirksamkeit der
Kündigung geltend gemacht. Die Sozialversicherungsfreiheit sei keine persönliche Eigenschaft des Arbeitnehmers. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Parteien hätten die
persönliche Eigenschaft des Klägers als sozialversicherungsfreier ordentlicher Studierender zur Grundlage ihres Arbeitsvertrages gemacht. Falle diese Bedingung weg, müsse das
Arbeitsverhältnis jedenfalls aus diesem Grund kündbar sein.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2007 - 2 AZR 731/05 - Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 15. April 2005 - 17/6 Sa 907/04 -
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