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Widerspruch bei gesetzlich
angeordnetem Übergang von Arbeitsverhältnissen
Nach § 613a Abs. 6 BGB kann ein Arbeitnehmer dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses widersprechen, wenn der Betrieb, in dem er beschäftigt ist, infolge eines Rechtsgeschäfts auf einen anderen Inhaber übergeht. Die Vorschrift findet auf den gesetzlich angeordneten
Übergang eines Arbeitsverhältnisses keine Anwendung. Auch eine sinngemäße Anwendung kommt nicht in Betracht, wenn ein Gesetz zur Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einem Land auf eine Stiftung des
öffentlichen Rechts ausdrücklich nur auf die Anwendung der rechtserhaltenden Regelungen gegen den neuen Arbeitgeber nach § 613a Abs. 1 - 4 BGB verweist. Der darin gleichzeitig enthaltene Ausschluss eines
Widerspruchsrechts verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des übergehenden
Betriebes gebieten und die Interessen der Belegschaft hierdurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
Der Kläger war bei dem beklagten Land als Bühnenhandwerker in einem Opernhaus
beschäftigt. Auf Grund eines Gesetzes übernahm eine Stiftung die Trägerschaft und die Betriebsmittel der Staatsoper Unter den Linden, der Deutschen Oper Berlin und der Komischen Oper Berlin. Das Gesetz
ordnete zudem den Übergang der Arbeitsverhältnisse der bei den Opernhäusern beschäftigten Arbeitnehmer an. Der Kläger und zahlreiche Arbeitnehmer widersprachen dem Übergang des Arbeitsverhältnisses.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis auf Grund seines Widerspruchs nicht von dem beklagten Land auf die Stiftung übergegangen ist.
Die Vorinstanzen
haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. März 2006 - 8 AZR 124/05 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom
7. Dezember 2004 - 7 Sa 1920/04 -
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