ARBEITSAGENTUR.net

Arbeitsvermittlung - Arbeitsagentur - Beruf - Arbeitsrecht - ...

PRIVATE ARBEITSVERMITTLER FINDEN FÜR SIE IHREN TRAUMBERUF

Neueste Themen:  Entgeltersatzleistungen - Schulsystem - Sozialversicherung - Sonderurlaub - Executive Search

ARBEITSSUCHENDE

PLZ-Suche

Vermittlungsgutschein

Ihre Vorteile

Fragen + Antworten

ARBEITGEBER

Ihr Nutzen

Qualitätsstandard

ARBEITSVERMITTLER

Marketing

Ihr kostenloser Eintrag

Selbständig werden

ARBEITSAGENTUR.net

Arbeitsmarkt News

Presse

Impressum

STÄDTEAUSWAHL

  Aachen
 
Augsburg
 
Bad Pyrmont
 
Bayreuth
 
Bergisch Gladbach
 
Berlin
 
Bielefeld
 
Bochum
 
Braunschweig
 
Bremen
 
Cottbus
 
Darmstadt
 
Dortmund
 
Dresden
 
Duisburg
 
Düsseldorf
 
Eberswalde
 
Erfurt
 
Essen
 
Flensburg
 
Frankfurt
 
Fürth
 
Gera
 
Giessen
 
Gotha
 
Hamburg
 
Hannover
 
Heilbronn
 
Karlsruhe
 
Kassel
 
Koblenz
 
Köln
 
Konstanz
 
Kiel
 
Leipzig
 
Mainz
 
Mannheim
 
München
 
Nürnberg
 
Oldenburg
 
Potsdam
 
Regensburg
 
Rostock
 
Saarbrücken
 
Schweinfurt
 
Schwerin
 
Stuttgart
 
Ulm
 
Villingen-Schwenningen
 
Wiesbaden
 
Wuppertal
 
Zwickau

 

Aktualisiert: 11.11.2008












































 

Anspruch auf Elternteilzeit

Nach § 15 Abs. 6 BEEG/BErzGG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber während der Elternzeit Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Dieser Anspruch auf sog. Elternteilzeit kann erstmals geltend gemacht werden, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume Elternzeit „verlangt“ wird (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG/BErzGG).

Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung von Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Diese liegen ua. vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Diese Umstände hat der Arbeitgeber darzulegen. Der Vortrag, der Arbeitsplatz sei nachbesetzt worden, genügt hierfür allein nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer angekündigten Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöht.

In dem vom Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Rechtsstreit hatte die vollzeitbeschäftigte Klägerin Ende Oktober 2004 schriftlich beantragt, sie während der Elternzeit ab 1. März 2006 mit einer auf fünfzehn Stunden/Woche verringerten Arbeitszeit zu beschäftigen. Die genauen Daten der beabsichtigten Elternzeit werde sie noch mitteilen. Diese Festlegung erfolgte im Januar 2005 für die Dauer von zwei Jahren ab Geburt des Kindes. Den zuletzt im Januar 2006 gestellten Antrag der Klägerin auf Elternteilzeit lehnte die Beklagte schriftlich ab und verwies ua. darauf, der Arbeitsplatz der Klägerin sei mit einer „Ersatzkraft“ besetzt. Diese „Ersatzkraft“ hatte die Beklagte Anfang Oktober 2004 in Vollzeit und unbefristet eingestellt. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht die Zustimmung der Beklagten zu ihrem ersten Teilzeitantrag verlangen konnte. Er war verfrüht. Ob die Beklagte den neuerlichen Antrag berechtigt abgelehnt hat, konnte der Senat nicht entscheiden. Die bisher festgestellten Tatsachen ließen nicht den Schluss zu, die Beklagte verfüge wegen der Neueinstellung über keine Möglichkeit, die Klägerin mit einem Umfang von fünfzehn Stunden/Woche zu beschäftigen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 -
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg Urteil vom 23.November 2006 - 7 Sa 95/06 -


zurück zu
ARBEITSRECHT - URTEILE

- 1-Euro-Job - Abfindung - AMS - Arbeitgeber - Arbeitsagentur - Arbeitslosengeld - Arbeitslosenversicherung - Arbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Arbeitsrecht-Urteile - Arbeitsvertrag - Arbeitszeitmodelle - Arge - Arbeitsmarkt - Arbeitszeit - Arbeitszeugnis - Assessment-Center - Berufe - Berufsausbildung - Berufliche Weiterbildung - Bewerbung - Bewerbungsgespräch - Duale Ausbildung - Eignungstest - Erwerbslose - Erwerbstätigkeit - Eures - Headhunter - Lebenslauf - Mindestlohn - Minijob - Private Arbeitsvermittler - Sabbatical - Stellenmarkt - Tarifvertrag - Teilzeitarbeit - Umschulung - Urlaub - Vermittlungsgutschein - Zeitarbeit - Zeugniscode -
Arbeitsagentur.de Index

www.ARBEITSAGENTUR.net - Arbeitsvermittler - Arbeitsagentur

PRIVATE
ARBEITSVERMITTLER




AUSBILDUNGSBERUFE
BERUFSINFORMATIONEN


- Automobilkaufmann -
-
Bankkaufmann -
-
Berufskraftfahrer -
-
Buchhändler -
-
Büchsenmacher -
-
Bürokaufmann -
-
Fachangestellter für Bürokommunikation -
-
Drogist -
-
Fachangestellter für Bürokommunikation -
-
Fachkraft im Fahrbetrieb -
-
Galvaniseur -
-
Gravierer -
-
Fachkraft für Hafenlogistik -
-
Immobilienkaufmann -
-
Industriekaufmann -
-
Industriemechaniker -
-
Investmentfondkaufmann -  
-
Justizfachangestellte -
-
Kaufmann für Bürokommunikation -
-
Kaufmann im Einzelhandel -
-
Kaufmann im Gesundheitswesen -
-
Kaufmann im Gross- und Aussenhandel -
-
Fachkraft für Lagerlogistik -
-
Kaufmann im Luftverkehr -
-
Luftverkehrskaufmann -
-
Kaufmann für Marketingkommunikation -
-
Kaufmann für Medien -
-
Medienkaufmann -
-
Musikalienhändler -
-
Pharmazeutisch Kaufmännischer Angestellter -
-
Reiseverkehrskaufmann -
-
Rechtsanwaltfachangestellter -
-
Rechtsanwalt- und Notarfachangestellte -
-
Schneidwerkzeugmechaniker -
-
Servicefahrer -
-
Schiffahrtskaufmann -
-
Sozialversicherungsangestellter -
-
Speditionskaufmann -
-
Sport- und Fitnesskaufmann -
-
Steuerfachangestellter -
-
Kaufmann im Tourismus -
-
Veranstaltungskaufmann -
-
Versicherungskaufmann -
-
Kaufmann für Verkehrsservice -
-
Verkäufer -
-
Verwaltungsfachangestellter -
-
Werkzeugmechaniker -
-
Zerspannungsmechaniker -


Berufsausbildung - Berufsbilder
Bildungssystem