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Anspruch auf Teilzeitarbeit
Nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hat der Arbeitnehmer Anspruch auf
Verringerung der Arbeitszeit, soweit dem keine betrieblichen Gründe entgegen stehen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegen betriebliche Gründe vor, wenn das Teilzeitverlangen nicht in Übereinstimmung mit Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers
gebracht werden kann und das betriebliche Organisationskonzept sowie die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt. Es stellt ein nachvollziehbares servicefreundliches
Organisationskonzept dar, wenn der Arbeitgeber so weitgehend wie möglich sicher stellen will, daß seine Kunden jeweils nur einen Verkäufer als Ansprechpartner haben. Die Beeinträchtigung ist
aber dann nicht wesentlich, wenn dieses Ziel auch bei Einsatz aller Arbeitnehmer in Vollzeit nicht erreichbar ist. Der Arbeitgeber muß dann ohnehin Vorkehrungen für den Fall treffen, daß der Kunde
den Verkäufer nicht antrifft, an den er sich ursprünglich gewandt hatte.
Der Neunte Senat hatte einen Fall aus einem Teppichhaus zu entscheiden. Dieses ist
mindestens wöchentlich 60 Stunden geöffnet. Die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft dauert im Durchschnitt 37,5 Stunden in der Woche. Die klagende Arbeitnehmerin verlangt eine Verkürzung
ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 25 Stunden. Dadurch erhöht sich zwar die Wahrscheinlichkeit, daß Kunden sie für Rückfragen nicht antreffen. Angesichts der
60stündigen Ladenöffnungszeit wird dadurch das betriebliche Organisationskonzept nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Klägerin hatte deshalb ebenso wie in beiden Vorinstanzen auch beim
Bundesarbeitsgericht mit ihrem Teilzeitverlangen Erfolg. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. September 2003 - 9 AZR 665/02 -
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg -
Kammern Mannheim -, Urteil vom 27. März 2002 - 12 Sa 124/01 -
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