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Aktualisiert: 22.12.2008












































 

Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftformerfordernis

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien zunächst nur mündlich die Befristung eines


ARBEITSRECHT - URTEILE

Informationen rund um das Arbeitsrecht.

Bezugnahme auf Arbeitszeit vergleichbarer Beamter

Abschlussprüfung nach Ablauf der Berufsausbildungszeit

Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Vergütung eines Lehrers mit ausländischer Lehrerausbildung


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Kein Übergang des Kündigungsschutzes bei einem Betriebsübergang

Aufhebungsvertrag oder nachträgliche Befristung - Überraschungsklausel

Maßregelungsverbot - Vorbehaltloser Abschluss eines befristeten Anschlussvertrags

Kosten für einheitliche Personalkleidung

Minderung von Sonderleistungen wegen der Beteiligung an einem Streik?


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Urteile - Arbeitsrecht


Änderungskündigung - Annahme des Änderungsangebots nach Ablauf von 3 Wochen

Altersteilzeitarbeitsvertrag - rückwirkende Begründung?

Kein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls gegen einen Kollegen wegen einer Eigenkündigung

Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers kein personenbedingter Kündigungsgrund

Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von Betriebsrenten


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Urteile - Arbeitsrecht


Kündigung und Präventionsverfahren für schwerbehinderte Beschäftigte

Sozialplan-Tarifvertrag: Keine Abfindung bei Kündigungsschutzklage

Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten aus dem sog. Ein-Euro-Job
 
Schwerbehinderte Menschen - Mehrarbeit

Urlaub in der Insolvenz - Neumasseverbindlichkeit


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Urteile - Arbeitsrecht


Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im einseitig vorformulierten Arbeitsvertrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit

Erhöhung der Wochenarbeitszeit - Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung

Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit

Änderungskündigung zur Entgeltsenkung; Arbeitnehmerüberlassung


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Urteile - Arbeitsrecht


Kein Schriftformerfordernis bei Beendigung eines Umschulungsvertrags

Höchstgrenze von 48 Wochenstunden gilt auch für Alt-Tarifverträge

Kündigung wegen unzulässiger Sonntagsarbeit

Berechnung von Betriebsrente

Freizeitausgleich für die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung


weitere Urteile - Arbeitsrecht


Erfüllung des Urlaubsanspruchs – unwiderrufliche Befreiung von der Arbeitspflicht

Widerspruch bei gesetzlich angeordnetem Übergang von Arbeitsverhältnissen

Höchstgrenze von 48 Wochenstunden gilt auch für Alt-Tarifverträge

Außerordentliche Kündigung nach Skiurlaub während einer Arbeitsunfähigkeit

Kündigung bei nicht rechtzeitiger Massenentlassungsanzeige


weitere Urteile - Arbeitsrecht


Kein Schriftformerfordernis bei Beendigung eines Umschulungsvertrags

Änderungskündigung zur Entgeltsenkung; Arbeitnehmerüberlassung

Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit

Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

Wer trägt die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung


weitere Urteile - Arbeitsrecht
 

Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen, denn nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Halten die Vertragsparteien die Befristungsabrede nach Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer in einem schriftlichen Arbeitsvertrag fest, liegt darin regelmäßig keine eigenständige Befristungsabrede über die nachträgliche Befristung des unbefristet entstandenen Arbeitsverhältnisses, sondern nur die befristungsrechtlich bedeutungslose Wiedergabe des bereits mündlich Vereinbarten. Haben die Parteien hingegen vor der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags mündlich keine Befristung vereinbart oder eine Befristungsabrede getroffen, die inhaltlich mit der in dem schriftlichen Vertrag enthaltenen Befristung nicht übereinstimmt, enthält der schriftliche Arbeitsvertrag eine eigenständige, dem Schriftformgebot genügende Befristung. Ist die Befristung daneben sachlich gerechtfertigt, so ist die Befristung insgesamt rechtens.

Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung des Arbeitsvertrags eines Arztes in der Weiterbildung nach dem ÄArbVertrG in Fortsetzung und Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung zum Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG entschieden. Der Senat hat die Klage anders als die Vorinstanzen, die das Schriftformgebot verletzt sahen, abgewiesen. Die Parteien haben nach der Arbeitsaufnahme in einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2004 eine dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG genügende Befristung zum 19. Februar 2005 vereinbart. In dem Vertrag ist nicht lediglich eine bereits zuvor formunwirksam vereinbarte Befristung schriftlich niedergelegt worden. Die Parteien hatten vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags keine mündliche oder konkludente Befristungsabrede zum 19. Februar 2005 getroffen. Die Befristung ist durch einen der in § 1 Abs. 1 ÄArbVertrG genannten Sachgründe gerechtfertigt und verstößt auch nicht gegen die sonstigen befristungsrechtlichen Bestimmungen des ÄArbVertrG.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06 -
Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 9. Mai 2006 - 19 Sa 2043/05 -



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