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Aktualisiert: 05.02.2012












































 

ARBEITSRECHT IN DEUTSCHLAND

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Das deutsche Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht), sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht).


Arbeitsrecht - Arbeitsverhältnis
Ausgangspunkt des Arbeitsrechts ist der Arbeitsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis überhaupt erst begründet wird. Der Arbeitsvertrag ist eingebettet in ein komplexes System arbeitsrechtlicher Regulierungen durch Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, nationale Gesetze und Verordnungen sowie durch supranationale EU-Richtlinien und EU -Verordnungen. Auch der Rechtsprechung durch die nationalen Gerichte und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) kommt eingeschränkt eine rechtsetzende Funktion zu.


Arbeitsrecht - Vertragspartner
Arbeitgeber kann jede natürliche Person und jede juristische Person sein.

Arbeitnehmer ist nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Allerdings ergeben sich hier zahlreiche Abgrenzungsprobleme und Differenzierungen.

So gelten Auszubildende, Heimarbeiter, Geschäftsführer, Handelsvertreter und freie Mitarbeiter nicht als Arbeitnehmer, obwohl – teils nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift – bestimmte arbeitsrechtliche Regeln auch auf diese Personengruppen angewandt werden. Zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gehören zum Beispiel auch die Rechtsstreitigkeiten arbeitnehmerähnlicher Personen (§ 5 ArbGG)


Arbeitsrecht - Angestellte – Arbeiter
Bei den Arbeitnehmern wird traditionell differenziert zwischen Arbeitern und Angestellten, wobei den Arbeitern die mehr körperlich geprägte, den Angestellten die geistige und die künstlerische Arbeit zugewiesen war. Diese Differenzierung führte zu zahlreichen, teils skurrilen, Zuordnungen. Umstritten war zum Beispiel die Stripteasetänzerin (körperliche oder künstlerische Tätigkeit?).

Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist heute rechtlich nur noch von sehr geringer Bedeutung, da alle wesentlichen arbeitsrechtlichen Unterschiede (gesetzliche Kündigungsfristen, Entgelt, Lohnfortzahlung, sozialversicherungsrechtliche Behandlung etc.) beseitigt wurden.

Lediglich in einigen Tarifverträgen wird noch differenziert (etwa in manchen Branchen bei den Kündigungsfristen – vom Bundesarbeitsgericht jedenfalls bei kurzen Beschäftigungszeiten meist für zulässig gehalten). Ansonsten gilt heute für Arbeiter und Angestellte gleiches Arbeitsrecht. Im öffentlichen Dienst wurde die Trennung zwischen Angestellten und Arbeitern durch Ablösung des BAT und der Arbeitertarifverträge durch den TVöD zum 1. Oktober 2005 beendet.

Eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten wird auch im Betriebsverfassungsgesetz nicht mehr vorgenommen. Der entsprechende § 6 BetrVG ist aufgehoben worden.


Arbeitsrecht - Leitende Angestellte
Eine Sondergruppe, deren Zuordnung viele Diskussionen ausgelöst hat, sind die leitenden Angestellten, die im Betrieb unterhalb der Ebene des Unternehmers die Führungsfunktionen wahrnehmen. Für sie gelten besondere Regeln im Kündigungsschutz und sie unterfallen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, wobei die Definition des Begriffes des “leitenden Angestellten” in diesen beiden Rechtsbereichen unterschiedlich ist (§ 14 KSchG einerseits und § 5 BetrVG andererseits). Die Interessenvertretung der leitenden Angestellten ist der Sprecherausschuss. Dessen Beteiligungsrechte sind im Sprecherausschussgesetz geregelt.


Arbeitsrecht - Aushilfsbeschäftigte
Eine weitere Arbeitnehmergruppe sind Aushilfen und geringfügig Beschäftigte (siehe hierzu auch: Studentenjob, Minijob). Hier gelten entgegen einer weitverbreiteten Überzeugung nahezu keine arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Sowohl der Kündigungsschutz als auch etwa Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder gesetzlicher Urlaub stehen auch diesen Arbeitnehmern uneingeschränkt zu. Früher übliche Differenzierungen sind als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz längst beseitigt. Erleichterungen gibt es hier allerdings in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht; arbeitsrechtlich sind zum Beispiel kürzere Kündigungsfristen für Aushilfen zulässig (§ 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB).


Arbeitsrecht - Beamte
Keine Arbeitnehmer sind Beamte. Ihre Arbeitsbedingungen sind im Beamtenrecht festgelegt, das - historisch bedingt - kein Teil des Arbeitsrechtes, sondern des Verwaltungsrechtes ist.


Arbeitsrecht - Betrieb und Unternehmen
Die Tätigkeit des Arbeitnehmers findet in der Regel, aber nicht zwingend, im Betrieb des Arbeitgebers statt. Der Betriebsbegriff steuert viele arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das betrifft zum Beispiel den Betriebsübergang, die Wahl des Betriebsrates (oder im öff. Dienst des Personalrates) oder die Betriebsgröße als Voraussetzung für den Kündigungsschutz. Der Betrieb wird als selbständige organisatorische Einheit verstanden, die zum Erreichen eines arbeitstechnischen Zweckes gebildet ist. Eingeschränkte Beteiligungsrechte des Betriebsrates gelten in sog. Tendenzbetrieben, also vor allem Betriebe mit religiöser, karitativer oder wissenschaftlicher Zielsetzung bzw. Betrieben von Rundfunk- und Presseunternehmen.

Abzugrenzen ist die Organisationseinheit „Betrieb” von den Begriffen des Unternehmers oder des „Unternehmens”, auch wenn hier umgangssprachlich häufig Vermischungen erfolgen. Der Unternehmer oder – meist wenn von einer juristischen Person getragen – das Unternehmen ist der Eigentümer (der Rechtsträger) des Betriebes und auch der Vertragspartner des Arbeitnehmers. Das Unternehmen kann durchaus auch Inhaber mehrerer Betriebe sein.

Mehrere Unternehmen können sich zu einem Konzern verbinden. Es ist auch möglich, dass sich zwei Unternehmen verbinden, um gemeinsam einen bestimmten Betrieb zu führen.

Überhaupt nicht hierher gehört der häufig als Synonym benutzte Begriff der „Firma”. Firma ist der handelsrechtliche Name eines Kaufmanns (sowohl für Einzelkaufleute als auch für juristische Personen). Arbeitsrechtlich hat der Begriff keine Funktion.

1950 wurde das Genfer Schema geschaffen, welches die Grundlage für heutige Arbeitsbewertungsverfahren bietet.


Arbeitsrecht - Systematik
Das deutsche Arbeitsrecht gliedert sich in folgende Unterbereiche:
- Individualarbeitsrecht
- Arbeitsvertrag
- Zustandekommen
- Pflichten
- des Arbeitgebers
- des Arbeitnehmers
- Störungen
- Beendigung / meist Kündigung
- Kollektives Arbeitsrecht
- Tarifvertragsrecht
- Betriebsverfassungsrecht sowie Personalvertretungsrecht
- Mitbestimmungsrecht (regelt Beteiligung der Arbeitnehmer am Aufsichtsrat)
- Arbeitskampfrecht
- Streik (Warnstreik, Schwerpunktstreik)
- Aussperrung


Arbeitsrecht - Rechtsquellen
Trotz einiger Bemühungen und der Regelung im Einigungsvertrag, ein Arbeitsgesetzbuch zu schaffen, gibt es bisher noch keine einheitliche Kodifikation des Arbeitsrechts. Regelungen finden sich in folgenden Rechtsquellen:

- Europarecht (meist Richtlinien)
- Gesetze
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) – insb. Art. 9 Abs. 3, Koalitionsfreiheit
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – insb. §§ 611 ff. BGB, Dienstvertrag
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und Personalvertretungsgesetze (öffentlicher Dienst)
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- Mitbestimmungsgesetz (regelt Beteiligung der Arbeitnehmer am Aufsichtsrat)
- Altersteilzeitgesetz AltTZG
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Nachweisgesetz (NachwG)
- Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie Ausbildungsverordnungen der einzelnen Berufe
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie Bildschirmarbeitsverordnung
- Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) – Schwerbehindertenrecht
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Tarifverträge für Branchen sowie Einzelunternehmen
- Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen (öff. Dienst)
- Einzelarbeitsverträge
- nicht das so genannte Richterrecht, da dieses rechtlich nicht bindend und somit keine Rechtsquelle ist. Faktisch kommt dem Richterrecht aber eine große Bedeutung im Arbeitsrecht zu, speziell im gesetzlich völlig ungeregelten Arbeitskampfrecht.


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