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Neue Leistung der Agentur für Arbeit: Vermittlungsgutschein für Arbeitslose
Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) haben (dazu gehört auch
ein ruhender Anspruch), erhalten auf Wunsch von ihrer Agentur für Arbeit einen Vermittlungsgutschein. Voraussetzung für die Ausstellung des Gutscheins ist, dass der Arbeitslose
nach 3 Monaten Arbeitslosigkeit (maßgebend ist die Dauer der Arbeitslosigkeit in den letzten 4 Monaten vor der Beantragung des Gutscheins) noch nicht vermittelt ist.
Anspruch auf den Vermittlungsgutschein haben auch alle Arbeitnehmer, die in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) oder traditionellen Strukturanpassungs-maßnahmen (SAM) beschäftigt
sind.
Der Gutschein kann bei der Agentur für Arbeit persönlich abgeholt oder formlos per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail unter Angabe der Kunden-Nr. angefordert werden.
Mit dem Vermittlungsgutschein kann der Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer einen oder mehrere private Arbeitsvermittler seiner Wahl einschalten. Private Arbeitsvermittler finden Sie
unter www.arbeitsagentur.net. Jeder Vermittler, der bereit ist, für den Gutscheinbesitzer tätig zu werden, ist verpflichtet, mit ihm einen schriftlichen Vermittlungsvertrag zu
schließen, aus dem insbesondere die Vermittlungsvergütung hervorgeht, die der Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer zahlen soll. Erlaubt ist maximal der im Vermittlungsgutschein genannte
Betrag (einschließlich Umsatzsteuer). Der vermittelte Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer muss diesen Betrag jedoch nicht selbst zahlen. Die Vermittlungsvergütung ist vielmehr kraft
Gesetzes bis zur Auszahlung des Gutscheins durch die Agentur für Arbeit an den Vermittler gestundet.
Die Vermittlungsgutscheine werden in Höhe von 1.500 Euro (nach einer
Arbeitslosigkeit von bis zu 6 Monaten), 2.000 Euro (nach 6 bis 9 Monaten)* oder 2.500 Euro (nach mehr als 9 Monaten)* ausgestellt und sind dann 3 Monate gültig. Kommt auf
Vermittlung eines privaten Vermittlers innerhalb dieser Zeit ein sozialversicherungs- pflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Inland mit einer Dauer von mindestens drei Monaten
und einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden zustande (maßgebend ist der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen wird), erhält der Vermittler den Gutschein
ausgezahlt, allerdings in 2 Raten: die erste in Höhe von 1.000 Euro bei Beginn des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses und den Restbetrag, wenn das Beschäftigungsverhältnis
mindestens 6 Monate bestanden hat. Wurde lediglich ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Dauer von 3 bis unter 6 Monaten vermittelt, werden nur 1.000 Euro gezahlt.
*)Maßgebend ist die Dauer der Arbeitslosigkeit in den letzten 10 Monaten vor der Beantragung des Gutscheins.
Die Zahlung der ersten Rate bzw. des einmaligen Betrages von 1.000 Euro und ggf. des Restbetrages muss vom
Vermittler jeweils bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, das den Vermittlungsgutschein ausgestellt hat. Für den Nachweis der Zahlungs- voraussetzungen kann die
Vermittlungsbestätigung (1. Rate bzw. Einmalbetrag) bzw. Beschäftigungs- bestätigung (2. Rate) verwendet werden (siehe Link- und Dateiliste). Es werden jedoch auch andere
entsprechende Nachweise anerkannt.
Übrigens: Selbstverständlich kann jeder Arbeitsuchende einen privaten Arbeitsvermittler aufsuchen. Besitzt er jedoch keinen
Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit, muss er die gesamte vereinbarte Vermittlungsvergütung an den Vermittler selbst zahlen. Diese Vergütung (einschließlich Umsatzsteuer)
darf allerdings bei Nichtarbeitslosen oder bei länger als 3 Monate Arbeitslosen höchstens 2.500 Euro und bei Arbeitslosen in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit nicht
mehr als 1.500 Euro betragen. Für bestimmte Berufe oder Personengruppen (z. B. Künstler, Fotomodelle, Berufssportler) wurde durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt. Bei der
Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
Immer gilt: Der Vermittler hat erst dann Anspruch auf die
Vermittlungsvergütung, wenn infolge seiner Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande kommt. Er darf keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)
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