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ARBEITSUNFALL - BETRIEBSUNFALL - BERUFSUNFALL
Der Arbeitsunfall (andere Bezeichnungen: Betriebsunfall, Berufsunfall) ist neben der
Berufskrankheit der zweite Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Er ist abzugrenzen
von den rein privaten Freizeit-, Sport- und Verkehrsunfällen ohne Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die soziale Absicherung im Falle eines Arbeitsunfalles ist weltweit
in vielen Sozialversicherungssystemen gesetzlich geregelt. Insbesondere die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles, der Leistungsumfang
sowie das medizinische System sind länderspezifisch unterschiedlich.
Arbeitsunfall - Statistik Weltweit ereignen sich jährlich etwa 270 Millionen
Arbeitsunfälle; etwa 2,2 Millionen Menschen sterben jedes Jahr an Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen. Im Jahr 2006 starben in Deutschland 646 Menschen an den Folgen von Arbeitsunfällen.[1]
Arbeitsunfälle treten vermehrt am Montag auf. [2] Jedoch ist die Unfallschwere geringer als an anderen Wochentagen. Die schwersten Arbeitsunfälle ereignen sich an Samstagen. [3]
Um Arbeitsunfälle in verschiedenen Branchen und Unternehmen zu vergleichen, wird die 1000-Mann-Quote herangezogen.
Arbeitsunfall - Versicherungsfall
Ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein Unfall eines Versicherten, der rechtlich wesentlich durch eine versicherte Tätigkeit verursacht und
nicht absichtlich herbeigeführt ist. Die rechtliche Prüfung gem. § 8 SGB VII ist wie folgt aufzubauen:
Zunächst muss eine versicherte Tätigkeit vorliegen. Das ist nicht nur die berufliche
Tätigkeit selbst, sondern auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit
(Wegeunfall - s. u.). Näheres ist den §§ 2, 3 und 6 SGB VII zu entnehmen (Versicherung kraft Gesetzes, kraft Satzung oder freiwillige Versicherung).
Weiterhin muss eine "konkrete Verrichtung" im Rahmen der versicherten Tätigkeit vorliegen.
Zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall muss ein innerer Zusammenhang
bestehen. Dabei sind die eigenwirtschaftliche und die betriebliche Gefahr voneinander zu trennen. Die ausgeübte Tätigkeit muss bei wertender Betrachtung dem versicherten
Tätigkeitsbereich zuzurechnen sein, wobei es auf die Vorstellung des Versicherten, sein Tätigwerden diene der versicherten Tätigkeit, ankommen soll. Der innere
Zusammenhang entfällt bei der sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr, wenn der Versicherte sich in einem solchen Maße vernunftwidrig verhält (z. B. überhöhter
Promillewert), dass die betriebsbedingte Umstände ganz zurücktreten und keine wesentliche Ursache mehr für den Unfall darstellen.
Es muss zu einem Unfall gekommen sein: Ein zeitlich begrenztes (innerhalb einer Arbeitsschicht), von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem
Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. In der Regel werden Ereignisse, die länger als eine Arbeitsschicht einwirken, nicht mehr als "Unfall" angesehen.
Die versicherte Tätigkeit muss für den Unfall ursächlich gewesen sein (haftungsbegründende Kausalität) im Sinne der Lehre des rechtlich-wesentlichen
Ursachenzsammenhang, der im Sozialrecht vorherrschend ist: Eine Bedingung ist wesentlich in diesem Sinne, wenn sich nach der Anschauung des täglichen Lebens
wegen ihrer besondere Beziehung zum Erfolg eine wesentliche Bedeutung für dessen Erfolg eine wesentliche Bedeutung für dessen Eintritt zukommt.
Es muss ein Gesundheitsschaden vorliegen (regelwidriger Körper- oder Geisteszustand). Dem Körperschaden gleichgestellt ist die Beschädigung eines
Hilfsmittels (Brille, Prothese). Dieses Hilfsmittel muss allerdings für seinen herkömmlich bestimmten Gebrauch verwendet werden (z. B. die Brille muss auf der Nase sitzen und
darf nicht am Hemdkragen eingehängt sein; Prothese z. B. am Arm oder Bein und nicht auf einer Bank liegend), sonst werden keine Entschädigungsleistungen erbracht.
Der Unfall muss eine Ursache für den Schaden sein (haftungsausfüllende Kausalität). Der Umfang des Anspruchs (der Leistungen) ist zu bestimmen.
Arbeitsunfall - Insbesondere Wegeunfälle
Nicht nur die eigentliche Berufstätigkeit z. B. die Tätigkeit des Nähens der Schneiderin, sondern auch der Weg zur Arbeit und wieder nach Hause wird als versicherte Tätigkeit
anerkannt. Ausnahmen bestehen dann, wenn der Weg von einem sogenannten Dritten Ort aus angetreten wird (z. B. Übernachtung bei einer Freundin und andern Morgen von
dort aus zu Arbeit), sodass dann der Versicherungsschutz entfällt. Ein Unfall im Zusammenhang mit einem Weg wird umgangssprachlich auch als Wegeunfall
bezeichnet. Ein Wegeunfall liegt insbesondere dann vor, wenn der direkte, sinnvolle Weg zur Arbeitsstätte gewählt wurde. Eine Unterbrechung oder ein Umweg des Weges
schließt in der Regel einen Wegeunfall aus. So steht nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG v. 24.06.2003 – B 2 U 40/02 R) zum Beispiel nicht mehr
unter dem Schutz der Sozialversicherung, wer auf dem Weg von der Arbeit nach Hause eine Umweg von 100 Metern macht, um z.B. Geld vom Automaten abzuheben.
Allerdings kann bei einer Wegeunterbrechung von weniger als zwei Stunden der Versicherungsschutz bei Wiederaufnahme des Weges hin zum versicherten Ziel wieder
aufleben. Fahrgemeinschaften stehen in der Regel ebenso unter Versicherungsschutz, wie etwa ein Umweg, der dazu genutzt wird, wegen der versicherten Tätigkeit im
Haushalt des Versicherten wohnende Kinder in fremde Obhut zu überbringen. Demgegenüber besteht keinerlei Versicherungsschutz beim sogenannten Abweg. Bei
einer privaten Tätigkeiten, die nur dem eigenen Interesse des Versicherten dienen und nicht (auch) den Interessen des Unternehmens über das der Beschäftigte
unfallversichert ist (etwa der Aufenthalt auf der Toilette, etc.).
Seit Jahren streben Arbeitgeberverbände aus Gründen der erheblichen Minderung
ihrer Beitragsanteile zur Unfallversicherung an, generell Wegeunfälle nicht mehr als solche gelten zu lassen.
Arbeitsunfall - Träger und Verfahren
Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallkassen des Bundes und der Länder, die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.
Mit einer Unfallanzeige sind Unfälle, die zu einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod führen, an die Versicherungsträger binnen
drei Tagen zu melden. In den meisten Fällen erfahren die Unfallversicherungsträger von einem Unfall durch einen Bericht des Durchgangsarztes. Allgemeinmediziner und
Orthopäden melden den Unfall ebenfalls, haben den Patienten jedoch bei einer Behandlungsbedürftigkeit von mehr als einer Woche oder bei Arbeitsunfähigkeit an
einen sogenannten Durchgangsarzt zu überweisen.
Viele Arbeitgeber versuchen, ihre Mitarbeiter zu einer Tätigkeit an einem leichteren
Heilarbeitsplatz zu bewegen, da mit der Zahl der meldepflichtigen Unfälle auch der jährliche Beitrag an die Berufsgenossenschaft steigt, der über den Gefahrtarif nach
dem typisierten Unfallrisiko in der Branche bemessen ist.
Soweit eine Prüfung ergibt, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, sind entsprechende
Leistungen von den Behandlungskosten bis zur Rente im Fall schwerwiegender Unfallfolgen vom zuständigen Unfallversicherungsträger von Amts wegen zu erbringen, d. h. es besteht kein Antragsprinzip.
Arbeitsunfall - Unfallfürsorge im Beamtenrecht Die beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge ist bundeseinheitlich in den §§ 30 ff.
Beamtenversorgungsgesetz geregelt. Sie ist dem Unfallversicherungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) nachgebildet.
ARBEITSUNFALL - BETRIEBSUNFALL - BERUFSUNFALL
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