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ARBEITSZEITVERORDNUNG
Die wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten ist in Deutschland durch
Arbeitszeitverordnungen des Bundes (für Bundesbeamte) und der einzelnen Bundesländer (für
Landes- und Kommunalbeamte) geregelt. Es handelt sich hier, wie beim sonstigen Beamtenrecht, nicht um gegenseitige Vereinbarungen (Tarifvertrag,
Arbeitsvertrag), sondern einseitige Vorgaben des jeweiligen Verordnungsgebers. Neben den Arbeitszeitverordnungen für Beamte im Verwaltungsdienst gibt es für spezielle
Beamtenlaufbahnen, wie den feuerwehrtechnischen Dienst und den Polizeivollzugsdienst, eigene Arbeitszeitverordnungen. Für Richterinnen und Richter
gelten die Arbeitszeitverordnungen nicht, diese haben keine festen Arbeitszeiten, sondern Pensen (also sozusagen Fallzahlen, die zu bewältigen sind).
Arbeitszeitverordnung -
Verlängerungsbestrebungen In den letzten Jahren wurde die Arbeitszeit, die jedenfalls in den alten Bundesländern seit langer Zeit analog zur Arbeitszeit der
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bei 38,5 Stunden pro Woche lag (neue Bundesländer 40 Wochenstunden), deutlich (ohne Lohnausgleich) angehoben (siehe
nachfolgende Tabelle). Darüber hinaus wurde auch der Arbeitszeitverkürzungstag (AZV-Tag, auch ZFT genannt) gestrichen. Die längsten wöchentliche Arbeitszeiten für
Beamte (bei Berücksichtigung aller Reduzierungsmöglichkeiten) gibt es derzeit in Thüringen.
Arbeitszeitverordnung - Übersicht
Die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt nach den jeweiligen Arbeitszeitversordnungen (in Klammern jeweils der Beginn der aktuellen Regelung):
Arbeitszeitverordnung - Bundesbeamte 41 Wochenstunden, außer bei Schwerbehinderten und denjenigen, die für Kinder unter
12 Jahren Kindergeld erhalten, diese können eine Reduzierung auf 40 Stunden beantragen (gültig seit 1. März 2006); auch Beamtinnen und Beamte mit
pflegebedürftigen Angehörigen können eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstzeit auf 40 Stunden beantragen
Landes- und Kommunalbeamte in den nachfolgenden Bundesländern
- Baden-Württemberg: 41 Wochenstunden (seit 1. September 2003) - Bayern: 42 Wochenstunden; ab Beginn des 51. bis zur Vollendung des 60.
Lebensjahres 41 Stunden, ab Beginn des 61. Lebensjahres 40 Stunden (seit 1. September 2004) - Berlin: 40 Wochenstunden (seit 1. August 2003)
- Brandenburg: 40 Wochenstunden (seit 1990) - Bremen: 40 Wochenstunden (seit 1. Juni 1997) - Hamburg: 40 Wochenstunden (seit 1. August 2002)
- Hessen: 42 Wochenstunden; ab Beginn des 51. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 41 Stunden; ab Beginn des 61. Lebensjahres 40 Stunden (seit 1. Januar 2004)
- Mecklenburg-Vorpommern: 40 Wochenstunden (seit 1990) - Niedersachsen: 40 Wochenstunden (seit 1. April 1996)
- Nordrhein-Westfalen: 41 Wochenstunden; ab Vollendung des 55. Lebensjahres oder bei Schwerbehinderung mit GbB von 50 bis unter 80: 40 Stunden; ab Vollendung des
60. Lebensjahres sowie bei Schwerbehinderung mit GdB von mindestens 80: 39 Stunden (seit 1. Januar 2004) - Rheinland-Pfalz: 40 Wochenstunden (ab 1. Januar 1997)
- Saarland: 40 Wochenstunden (seit 1. Januar 2001) - Sachsen: 40 Wochenstunden (seit 1990) - Sachsen-Anhalt: 40 Wochenstunden (seit 1990)
- Schleswig-Holstein: 41 Wochenstunden, bei Schwerbehinderten 40 Stunden (ab 1. August 2006) - Thüringen: 42 Wochenstunden, für Schwerbehinderte 40 Stunden; Beschäftigte, die
Pflegebedürftige oder minderjährige Kinder tatsächlich betreuen, können eine Reduzierung auf 40 Stunden beantragen (seit 1. August 2005)
ARBEITSZEITVERORDNUNG - VERORDNUNG DER ARBEITSZEIT
Der Artikel über Arbeitszeitverordnung basiert auf dem Artikel Arbeitszeitverordnung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. Und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation
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