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ARGE - JOBCENTER
Unter dem Begriff Job-Center (JC) versteht man in Deutschland die
organisatorische Zusammenlegung der regionalen Arbeitsagenturen und der Sozialämter in einer gemeinsamen Einrichtung. Die Zusammenlegung wurde von der Hartz-Kommission vorgeschlagen
und von der deutschen Bundesregierung im Rahmen des Hartz-Konzepts im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt umgesetzt. Das Job-Center ist zuständig für die
Anwendung des Sozialgesetzbuches II (SGB II) und damit für die Auszahlung des Arbeitslosengeld II und die Integration dieser Arbeitslosen und Arbeitssuchenden in Arbeit. Unter dem Namen
Jobcenter firmieren aber auch private Online-Stellenbörsen für bestimmte Branchen, wie beispielsweise jobcenter-medizin.de vom Springer-Verlag.
Organisation der Arge -Es gibt drei Modelle der Kooperation: Kommunen und Agenturen für Arbeit bilden in der Mehrzahl der Fälle Arbeitsgemeinschaften (ARGEn), welche wiederum Job
-Center einrichten. Im sogenannten Optionsmodell können testweise 69 Kreise und kreisfreie Städte für zunächst fünf Jahre selbständig ohne die Agenturen für Arbeit das SGB II umsetzen.
In wenigen sonstigen Fällen haben sich die Kommunen und die Agenturen nicht auf die Bildung von Job-Centern geeinigt und erbringen ihre Leistungen nebeneinander (getrennte Aufgabenwahrnehmung). Dabei
sind die Agenturen für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt und die Erbringung des Regelbedarfes und Mehrbedarfe (§§ 16, 19 - 21, 23 Abs. 1 SGB II) und der kommunale Träger für die
Kosten der Unterkunft und einmalige Leistungen (im Wesentlichen §§ 22, 23 Abs. 3 SGB II) zuständig. Die vom Gesetzgeber gewollte Leistungsgewährung aus einer Hand ist damit nicht realisiert.
Betreuung von (Langzeit-) Arbeitslosen Alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (eHb), die bisher Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe erhalten haben,
bekommen ab 1. Januar 2005 das Arbeitslosengeld II (ALG II). Diese Personen wurden bis dato entweder vom Arbeitsamt (bei Arbeitslosenhilfebezug) oder vom Sozialamt der jeweiligen Kommune (bei
Sozialhilfebezug) betreut.
Seither sind dafür die Job-Center zuständig. Dort werden die Arbeitslosengeld II-Empfänger von
Fallmanagern und Arbeitsvermittlern (sogenannten Persönlichen Ansprechpartner oder pAp) bei der Arbeitssuche betreut und beraten. Für die Auszahlung des ALG II sind die Leistungsgewährer mit dem
Programm A2LL zuständig. In den Eingangszonen (EZ) werden die Anliegen entgegengenommen und zugeordnet.
Arbeitslose, die ausschließlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung empfangen, also
Arbeitslosengeld I (
ALG I), werden weiterhin von Berufsberatern und -vermittlern in der Agentur für Arbeit
betreut. Wenn aber auch nur eines der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BG) zusätzlich zum ALG I noch ALG II erhält, dann werden alle Mitglieder der BG vom JC betreut.
Bedenken und Kritik zur Arge / Jobcenter Die Bildung der Arbeitsgemeinschaften verstößt möglicherweise gegen die Verfassung.
Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages informiert, dass eine "Ausführung von Bundesgesetzen durch gemeinsame Einrichtungen von bundesunmittelbaren Körperschaften des
öffentlichen Rechts und Verwaltungseinrichtungen der Länder" nicht vorgesehen ist. Artikel 83 GG regelt
die Ausführung der Bundesgesetze: "Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt."
Führt der Bund die Gesetze durch, kann dies durch "bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes" (Artikel 87 GG), wie z. B. der Bundesagentur für Arbeit erfolgen.
Wenn die Arbeitsgemeinschaften aber nicht verfassungskonform sind, so könnte das bedeuten, dass die Entscheidungen rechtswidrig sind.
Organisation der Arge / Jobcenter
Bereits von Beginn an war die Organisationsform der ARGE heftig umstritten. So warnte die Bundesagentur für Arbeit bereits in der Vorbereitungszeit vor unklaren Zuständigkeiten. Tatsächlich ist -
anders als geplant - eine dritte Leistung und Behörde entstanden. Die unzweckmäßige rechtliche Konstruktion der ARGEn ist das Resultat eines politischen Kompromisses zwischen der damaligen rot
-grünen Bundesregierung mit dem CDU-dominierten Bundesrat, die sich nicht auf eine eindeutige Zuständigkeit, d.h. weitere Verwaltung der bedürftigen Arbeitslosen durch die als bürokratisch
diskreditierte BA oder vollständiger Übergang an die Kommunen einigen konnten.
Mit den Arbeitsagenturen und Sozialämtern treffen zwei verschiedene Verwaltungskulturen aufeinander:
Während die Bundesagentur für Arbeit eine hierarchisch gegliederte (größte) Bundesbehörde mit Anweisungscharakter ist, sind die Kommunen politisch selbständige Einheiten und innerhalb ihres
Aufgabengebietes dem Bund gegenüber nicht direkt weisungsgebunden. Zudem werden die Bürgermeister – anders als die Leiter der Agenturen für Arbeit - gewählt. Es ist somit zu befürchten, dass die
Arbeitsgemeinschaften zur Bühne für politische Auseinandersetzungen der Kommunen mit dem Bund werden. Das Ziel, die Verwaltung effektiver zu machen, kann damit nicht erreicht werden. Im Juni 2006
stellte der Ombudsrat für das SGB II in seinem Abschlußbericht fest, dass das rechtliche Konstrukt ARGE in seiner aktuellen Form nicht administrierbar sei.
ARGE - JOBCENTER
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