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Aktualisiert: 30.01.2012












































 

BERUFSKRAFTFAHRER

Der Berufskraftfahrer ist ein anerkannter Facharbeiter für die Personen- und Güterbeförderung nach der Berufsordnung Nr. 714 (BO 714). Aufgrund seiner Ausbildung ist er zum sicheren und verantwortungsvoll selbständigen Führen von Kraftfahrzeugen sowohl im Personen- als auch im Werk- bzw. Güter-Nah- und Fernverkehr qualifiziert. Die dreijährige duale Ausbildung gliedert sich in die zwei Bereiche des Personen- und Güterverkehrs.


Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Die Bundesregierung hatte die Richtlinie 2003/59/EG der EG in nationales Recht für eine dreijährige Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb am 1. Oktober 2006 umgesetzt. In der deutschen Gesetzgebung richtet sich der Beruf nach Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG).


Voraussetzung der Einstellung als Berufskraftfahrer
Eine besondere schulische Voraussetzung wird nicht verlangt, doch es sollte mindestens ein Hauptschulabschluss vorliegen. Das Mindestalter ist 16 Jahre, allerdings kann der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis B + E, mit dem 17. Lebensjahr [1] und sowie C 1 + E erst mit 18 Jahren erworben werden, sowie der Omnibus-Führerschein erst mit 21 Jahren. Die Tauglichkeits-Untersuchung zur Erlangung der Fahrerlaubnis ist sowohl für die Einstellung zur Ausbildung des BKF sowie auch für die Fahrerlaubnis C und E eine notwendige Voraussetzung. Im letzten Jahr der Ausbildung kann bzw. darf auch der 18-jährige Auszubildende bereits schwere Nutzfahrzeuge mit 40 Tonnen fahren, wenn er die Fahrerlaubnis im Wege der Einzelausnahme erlangt hat.


Persönliche Voraussetzungen als Berufskraftfahrer
Gesundheit zur Erlangung der Fahrerlaubnis C + E, Verantwortungsbewusstsein, Selbständigkeit, Zuverlässigkeit, Freude am Umgang mit digitalem und technischem Gerät, Flexibilität, Mobilität, gute körperliche Verfassung und gute Nerven.


Ausbildung als Berufskraftfahrer
Die Ausbildung des BKF erfolgt nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) in einem „Ausbildungsrahmenplan“, in einem Speditions- oder Busbetrieb und in der Berufsschule. Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre. Es sollen Tätigkeiten und Kenntnisse so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausschöpfung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt wird. Dazu gehören insbesondere das selbständige Planen, Durchführen und Kontrollieren. Es muss ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises geführt werden. Eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes soll vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff und beinhaltet einen Facharbeiterbrief nach erfolgreich abgelegter Facharbeiterprüfung vor einem Prüfungsausschuss der Deutschen Industrie- und Handelskammer (IHK).


Berufskraftfahrer - Ausbildungsberufsbild § 3 BKV
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Tätigkeiten und Kenntnisse:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
4. Umweltschutz
5. Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge
6. Vorbereiten und Durchführen der Beförderung
7. Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen
8. Rechtsvorschriften im Straßenverkehr
9. Kundenorientiertes Verhalten
10. Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen
11. Betriebliche Planung und Logistik
12. Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung
13. Qualitätssichernde Maßnahmen
14. Fachgerechte Sicherung der Ladung
15. Einhalten der zulässigen Maße und Gewichte


Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten als Berufskraftfahrer
Gefahrgutfahrer (GGVSE / ADR), Kraftverkehrsmeister, als Geprüfter Industriemeister Fachrichtung Kraftverkehr, Verkehrsfachwirt, Fachkraft für Lagerhaltung, Speditionskaufmann z. B. Disponent, Selbständigkeit nach einer erfolgreichen Sach- und Fachkundeprüfung vor der IHK


Grundqualifikation und Weiterbildung in der Europäischen Union
Gegenstand der neuen Grundqualifikation für BKF sind spätestens ab den 10. September 2009, Kenntnisse und Fähigkeiten, die über das sichere Führen eines Fahrzeugs der betreffenden Führerscheinklasse bzw. dem erforderliche Niveau hinausgehen. Hier eine sehr kurze und vereinfachte Darstellung:

Kenntnis der technischen Merkmale
Optimierung des Kraftstoffverbrauchs
Gewährleistung der Sicherheit der Ladung sowie der Fahrgäste
Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr
Vorschriften für den Güterkraftverkehr bzw. den Personenkraftverkehr
Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle
Vorbeugung der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer
Sensibilisierung für Körper, Geist, Ernährung, Alkohol, Müdigkeit, Stress usw.
Richtige Einschätzung und Verhalten bei Notfällen
Positives Image und Verhalten des Fahrers und Ansehen des Unternehmens
Umfeld des Güterkraftverkehrs usw.
................................................................................

a. Die Unterrichtsdauer bei dieser Grundqualifikation beträgt 280 Stunden.
b. Jeder muss 20 Fahrstunden persönlich ein Fahrzeug der betreffenden Klassen führen
c. Während der Führung eines Fahrzeugs von einem Ausbilder begleitet werden
d. Nach Abschluss eine schriftliche (4 Std.) bzw. praktische Prüfung (90 Min.) ablegen.
Alle fünf Jahre betragen obligatorische Weiterbildungskurse 35 Stunden bei einer anerkannten Ausbildungsstätte.

Der Fahrerqualifizierungsnachweis im blauen Druck + Rechteck, mit zwölf gelben Sternen als Hintergrund mit Individualdaten:

Vorname + Name des Inhabers
Geburtsdatum und Geburtsort
Ausstellungs- + Ablaufdatum
Bezeichnung der Behörde
Verwaltungs-Nummer
Führerscheinnummer
Seriennummer des Nachweises
Lichtbild des Inhabers
Unterschrift des Inhabers
Wohnort
Fahrzeugklassen

Trotz der erheblichen Anstrengungen der letzten Jahre im Bereich der Qualifikation und Fortbildung stellt sich die Frage, ob die derzeitigen Regelungen zur Qualitätssicherung der Tätigkeit von Berufskraftfahrern den Anforderungen an die Verkehrssicherheit genügen können. Die gesellschaftlichen Anforderungen an einen sicheren Verkehr von Gütern und Personen erfordern zukünftig viel weiter gehende Kontrollmechanismen, um dem EU-Ziel der Halbierung der Anzahl der Verkehrstoten in Europa nahe zu kommen. Dazu gehört insbesondere die Zertifizierung sämtlicher europäischer Speditionen nach den gültigen EU-Normen, wobei das Transportsystem als Ganzes gleichgewichtig neben der individuellen Qualifikation und Kontrolle von Berufskraftfahrern zu stehen hat. Die Rahmenbedingungen der Tätigkeit der Berufskraftfahrer werden maßgeblich durch die Speditionsunternehmen gestaltet, die somit in die Verantwortung zu nehmen sind. Allerdings werden immer wieder irrationale (Kosten)-Argumente gegen die Qualitätssicherung vorgebracht, da der Nutzen - Effizienzsteigerung durch Qualitätssicherung - nicht ausreichend verstanden wird. Auch wird nicht erkannt, dass die fortlaufende Sicherung der Eignung des Berufskraftfahrers mit seinen individuellen Verhaltensgewohnheiten und Einstellungen für die Verkehrssicherheit und das Image des Berufsstandes von zentraler Bedeutung sind und Mängel in diesen Bereichen nicht durch kurzlebige Imagekampagnen aufzufangen sind. Aktuelle Beispiele belegen den grundlegenden Änderungsbedarf.


Berufskraftfahrer - Geschichtliches
Die gesetzliche Berufsbezeichnung „Berufskraftfahrer” gibt es in der Bundesrepublik seit dem 26. Oktober 1973, der bisher in Bundesrepublik Deutschland nur ein angelernter Arbeiter war. Vor diesem Zeitpunkt waren der „Kapitän der Landstraße” bzw. „Kraftfahrer” /„Trucker” rechtlich nicht mehr als „Hilfsarbeiter mit Führerschein”. Jeder braucht ihn, doch keiner will ihn, den LKW und damit den Berufskraftfahrer.

Dieser volkswirtschaftliche und gewinnorientierte LKW-Arbeitsplatz in der EU ist als wichtiger Funktionsträger der Industrie anzusehen. Diese Tätigkeit kann oder sollte z. Zt. nur mit einem Berufskraftfahrer ausgefüllt werden. Die künftige Strategie der Technik und Digitalisierung haben im Straßengüterverkehr eine grundlegende Bedeutung. Dieses kann aber nur über die Qualifizierung des Kraftfahrers zu einem Berufskraftfahrer der Berufsordnung Nr. 714 (BO 714) ein Erfolg werden. Das Fachwissen der Berufskraftfahrer sollte eine Qualität i.Z.m. der Planung und Organisationsstärke als großer Selbst-Entscheidungsspielraum benutzt werden. Um endlich von der Bezeichnung „Knecht der Nation” gelöst zu werden, bedurfte es einer langen 85 Jahre andauernden Kraftanstrengung für den Status des Facharbeiters.

Zunächst wurde ab dem 1. Januar 1974 für die langjährig tätigen Kraftfahrer nach einem achtmonatigen Kursus an einer TÜV-Akademie, bei der Dekra oder einer ähnlichen fachlichen Schulungs-Einrichtung und einer anschließend bestandenen Prüfung vor der IHK der BKF-Facharbeiterbrief ausgestellt. Dadurch bestätigte sich sehr schnell, dass neben der theoretischen auch eine praktische, betriebliche Ausbildung von großer Bedeutung war. Mit der betrieblichen Ausbildung ist keineswegs der Erwerb der Fahrerlaubnis gemeint, denn die rein fahrerische Ausbildung ist nach wie vor Angelegenheit der Fahrschulen.

Im Bereich der dualen Ausbildung geriet damit auch der BKF in den Zuständigkeitsbereich der Berufsschulen. Es wurde in den Jahren vor 1974 eine zweijährige, duale Ausbildung entwickelt, wobei im Laufe der Zeit ab 1980 die Anforderungen an die zukünftigen Facharbeiter stiegen; es mussten neue Ausbildungsrichtlinien komplettiert, ausgearbeitet und den neuesten pädagogischen, sowie sonstigen Erkenntnissen angepasst werden. In den Speditionen sollten die zukünftigen Facharbeiter alle Abteilungen - falls vorhanden - durchlaufen: Lager, Disposition, Werkstatt, Buchhaltung und Nah- und Fernverkehr.

Der Kraftfahrer hat sich viele Jahre im untersten betrieblichen und beruflichen Status befunden. Das niedrige Image und das schlechte Ansehen in der Bevölkerung war und ist nicht gerade positiv. Angesichts vieler Medien- bzw. der öffentlichen Meinung, in dem die LKW als Behinderer bzw. Störfaktor bezeichnet werden, flüchten sich Kraftfahrer vielfach als hilflose „Alleinkämpfer“ in ein Traumwelt-Denken der amerikanischen „Truckerromantik”.

Durch die einseitig vorgegebenen, diktierten Arbeitsabläufe der verladenden Wirtschaft und der modernen digitalen Technik muss darauf geachtet werden, dass der Kraftfahrer nicht zu einem willen- und wissenslosen Befehlsempfänger bzw. unbedeutenden Erfüllungsgehilfen der Industrie wird. Die Weiterbildung, betriebliche Schulungen und Auszubildende zum Berufskraftfahrer sind bisher meistens nur Lippenbekenntnisse von den Arbeitgebern im Transport-Gewerbe gewesen. Die Erkenntnis wird sich hoffentlich durchsetzen, dass zur Bewältigung im EU-Binnenmarkt ein gut ausgebildeter Facharbeiter (BKF) benötigt wird, der als Fernfahrer, Transportmanager und Verkehrsexperte, Bordingenieur und Navigator, Repräsentant des Unternehmers und Treuhänder wertvoller Ladung seine Transporte als „Internationaler Logistischer Transportoperateur“ in Europa ausführt.

Am 21. Juli 1987 hat das Bundessozialgericht (BSG) ein vernichtendes Urteil gegen den Berufskraftfahrer ausgesprochen, indem ihm der Facharbeiter aberkannt wurde (4a RJ 39/86). Die zweijährige Ausbildung erübrigte sich somit, und der Berufskraftfahrer war ab sofort nur noch ein „angelernter“ Facharbeiter. Das berufliche Leitbild besteht aus dem 1. ungelernten Arbeiter, 2. angelernten Facharbeiter, 3. echten Facharbeiter und 4. qualifizierten Facharbeiter (Meister). Es hatte anschließend noch 14 Jahre gedauert, d. h. bis zum 19. April 2001, bis die neue Berufskraftfahrerausbildungsverordnung in Kraft gesetzt wurde, um einen anerkannten Facharbeiter mit einer dreijährigen Ausbildung ab dem 1. August 2001 zu ermöglichen.

Der Berufskraftfahrer hat bei seiner Arbeit wenig Spielräume, denn die Tätigkeit ist reglementiert sowie durch Wiederholungen gekennzeichnet, und das niedrige Image lässt den Fahrer nur Fahrer sein, als „Jedermannsqualifikation“. Das BIBB und IAB haben 1993 festgestellt, dass 5,6 Millionen Kraftfahrer beruflich tätig sind, unter denen 1,2 Millionen Kraftfahrer diese Tätigkeit hauptberuflich ausüben. Nach vorläufiger Hochrechnung sind davon ca. 120 000 BKF im Güter- und Personenverkehr in der Bundesstatistik -BO 714- anerkannt.

Ein Ausbilder für BKF weiß genau, woran es gelegen hat. Die Arbeitgeber im Speditionsbereich haben die Auszubildenden im ersten Jahr als Lagerarbeiter und als Rangierer im Speditionsbetrieb arbeiten lassen, und sobald der Führerschein der Klasse drei (mit 17 Jahren) vorhanden war, wurden sie im Güternahverkehr eingesetzt. Innerhalb des letzten Lehrjahres (18 Jahre und Fahrerlaubnis der Klasse zwei) wurden die Auszubildenden widerrechtlich (allein) in einem 40-Tonnen-LKW rund um die Uhr im Güterfernverkehr eingesetzt.

 

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