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Aktualisiert: 10.03.2010












































 

AUSZUBILDENDE - LEHRLING

Ein Lehrling ist ein in den deutschsprachigen Ländern (Deutschland, Österreich und der

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Deutschschweiz) gebrauchter Begriff für einen Menschen, der sich in einer Berufsausbildung befindet. Die Ausbildung (auch: Lehre, Lehrzeit) schließt mit einer Prüfung zum Gesellen oder Facharbeiter ab.

Der Begriff ist nicht mehr in allen Ländern offiziell (Prüfungsordnungen, Gesetze). Länderspezifisch gibt es folgende Begriffe:

Deutschland: Auszubildender/Auszubildende (in alten Gesetzen auch: Lehrling), veraltet oder umgangssprachlich auch Stift
Österreich: Lehrling
Schweiz: Berufslernende/Berufslernender oder Lernende Person, (früher: Lehrling, Lehrtochter), veraltet oder umgangssprachlich auch Stift, Lehrjunge, Lehrbub / Lehrmädchen.
Die umgangssprachliche Bezeichnung Stift ist in Deutschland mittlerweile unüblich geworden und gilt manchmal als abwertende Bezeichnung für den Lehrling, ebenso wie die bis in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts bekannte Bezeichnung Lehrpieps.


Auszubildende in Deutschland
Deutschland hat eine Duale Berufsausbildung, welche die Praxis im Ausbildungsbetrieb mit der Theorie Berufsschule verbindet. Während die Ausbildung im Betrieb meist an betrieblichen Belangen orientiert ist, folgt die Ausbildung in der Berufsschule fachdidaktischen Gesichtspunkten. Damit besteht meist ein Unterschied zwischen den Inhalten der Ausbildung in beiden Ausbildungsorten. Außerdem werden in der Berufsschule auch allgemeinbildende Inhalte vermittelt. Die Ausbildung in der Berufsschule kann ein oder zwei Tage in der Woche betragen oder in wochenweisen Zyklen (zwei Wochen Lehrbetrieb, eine Woche Berufsschule ...) aufgeteilt sein. In der Überbetrieblichen Ausbildung werden Ausbildungsanteile vermittelt, die oft spezialisierte Betriebe nicht mehr vermitteln können.

Die berufliche Ausbildung dauert im allgemeinen drei bis vier Jahre. Eine Weiterbildung stellt die Meister dar.

Ausbilden darf nur eine Institution mit der Berechtigung zu Ausbildung/Lehre (Meisterbetriebe). Die Berechtigung ist an Personen gebunden. Parallel dazu gibt es auch an beruflichen Schulen (Berufskollegs in NRW sonst meist OSZs) rein schulische Ausbildungen.

Zwischen Ausbildungstätte und Auszubildendem wird ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen, der die beiderseitigen Rechten und Pflichten sowie die Ausbildungsinhalte regelt. Der Ablauf der Ausbildung wird in einem Ausbildungsplan festgelegt.

Auszubildende stehen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter einem besonderen rechtlichen und versicherungstechnischen Schutz, dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Auch hinsichtlich der Kündigung eines Ausbildungsvertrages durch den Ausbildungsbetrieb gelten besondere Regelungen.


Auszubildende - Geschichte
Vom Mittelalter bis zum Beginn der Industrialisierung war der Lehrling Mitglied einer Meisterfamilie. Gleichzeitig mit dem Eintritt in Lehre übernahm sein Lehrherr neben der Ausbildung auch Unterhalt (Kost und Logie), Obsorge und die Vormundschaft über den Lehrling, der ihm neben dem Lehrgeld auch unbedingten Gehorsam schuldete. Zum Lehrvertrag gehörten ein Gelöbnis des Gehorsams und der treulichen Dienste seitens des Lehrlings. Es gab bis ins 20. Jahrhundert hinein auch ein gesetzlich festgelegtes Züchtigungsrecht (Recht zur „väterlichen Zucht“) des Lehrherren über den Lehrling.

Begonnen wurde die Lehre mit einer Probezeit, meist einigen Wochen, in denen sich der Lehrherr von den allgemeinen Fähigkeiten des Lehrlings überzeugte, danach erfolgte der Eintrag des Lehrlings in das Zunftbuch, was mit dem Einschreib-Gulden abgolten wurde. Das Lehrgeld war nicht unbeträchtlich, und betrug im Spätmittelalter und der frühen Neuzeit zwischen etwa 20 und 50 Gulden je Jahr. Die Lehrzeit war meist länger als heute und dauerte je nach Beruf zwischen drei und über fünf Jahren, wenn das Lehrgeld nicht bezahlt werden konnte, auch mehr. Abgeschlossen wird die Lehre mit dem Gesellenstück, das seit der Entwicklung des Zunftwesens dem örtlichen Zunftrat vorgelegt wird.

Trotz seiner relativen Rechtlosigkeit war der Lehrling vor der Industrialisierung eine sozial weit über den Dienstboten stehende Rolle: Gründe sind, dass es den Begriff der Lehre nur in den zünftigen Berufen (ehrlichen Berufen) gab, das Lehrgelds und die Aussicht auf einen weiteren beruflichen Aufstieg – gerade die Handwerksberufe zeigten eine für damalige Verhältnisse wenig familienerbliche Struktur, in der fachliche Fähigkeiten von großer Bedeutung waren.


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