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BEAMTER - BEAMTEN - BEAMTENTUM
Der Begriff des Beamten (weibliche Form: die Beamte oder die Beamtin) wird
unterschiedlich verstanden. Man unterscheidet zwischen dem staatsrechtlichen (auch
statusrechtlichen), dem haftungsrechtlichen und dem gewerberechtlichen Beamtenbegriff, ferner zwischen dem unmittelbaren Beamten (der Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung ist) und dem
mittelbaren Beamten (dessen Dienstherr eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist).
Staatsrechtlich ist ein Beamter eine von einem
Dienstherrn in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis berufene Person. Die Beamten im staatsrechtlichen Sinne bilden gemeinsam mit den
(ehemals als Angestellte und Arbeiter bezeichneten) Beschäftigten, Soldaten und Richtern den öffentlichen Dienst.
Haftungsrechtlich ist derjenige Beamte, welcher bei
einer Behörde bestellt ist oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Früher wurde unter dem Beamten auch eine Person gefasst,
die in der Verwaltung eines privaten Gewerbebetriebs tätig war (Betriebsbeamter, Werksbeamter, Beamter im gewerberechtlichen Sinne, §§ 133a bis 133d GewO a. F.).
Beamten in Deutschland Dieses besondere öffentlich-rechtliche Verhältnis ist in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Für die
Beamtengesetze der Länder sind durch das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) wesentliche Bestimmungen vorgegeben. Dieses Gesetz wird zum 1. April 2009 durch
das Beamtenstatusgesetz abgelöst. Das Beamtenverhältnis ist von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 5 GG) nach den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Hauptaufgabe der Beamten ist die unparteiische Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und Aufgaben, die aus Gründen der
Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen, welche in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, übertragen werden dürfen.
Beamtenrecht [Bearbeiten]Das Beamtenrecht ist Teil des Besonderen Verwaltungsrechts und beinhaltet u. a. auch die Begründung des Beamtenverhältnisses
sowie Rechte und Pflichten der Beamten in Deutschland. Bisher mussten die Länder ihre Landesbeamtengesetze nach den Vorgaben des BRRG ausrichten. Durch die
Föderalismusreform entfällt zukünftig die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und damit das alte BRRG. Es wird durch das Gesetz zur Regelung des Statusrechts der
Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) ersetzt, welches am 1. April 2009 in Kraft tritt.
Beamtenverhältnis
Der Beamte steht zum Staat in einem Sonderrechtsverhältnis. Während seiner Dienstzeit ist der Beamte einer gesteigerten Bindung an den Staat ausgesetzt, welche
in ihrer Intensität über die normale Bindung des Bürgers an den Staat hinausgeht. Der Beamte steht also in besonderer Nähe des Staates; er ist dessen Repräsentant.
Infolgedessen können die Grundrechte von Beamten eingeschränkt werden.
Beamten - Begründung
Das Beamtenverhältnis wird durch Ernennung (zustimmungspflichtiger Verwaltungsakt) begründet. Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde und
widerspruchslose Entgegennahme. Im Unterschied zu Angestellten oder Arbeitern entsteht das Dienstverhältnis nicht durch einen Arbeitsvertrag (der Beamte gehört also
nicht zu den Arbeitnehmern). Die Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Bestenauslese).
Voraussetzung für eine Ernennung ist, dass der Bewerber Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen
Gemeinschaften besitzt, die Gewähr bieten, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt und die für eine Laufbahn vorgeschriebene oder in
Ermangelung einer Vorschrift die übliche Vorbildung hat. Des Weiteren müssen die ungeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein. Der Beamte muss also dienstfähig sein
(körperlich, geistig, sowie charakterlich), er darf nicht vorbestraft sein, muss in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und allgemein geeignet sein (guter
Leumund, charakterliche und persönliche Eignung). Bei besonderen Aufgaben (z. B. im Sicherheitsbereich) darf nur ein Deutscher berufen werden. Besteht ein dringendes
dienstliches Bedürfnis oder soll eine Person z. B. zu einem Professor, Juniorprofessor, Assistenten oder Akademischen Rat an einer Hochschule oder einer sonstigen
Forschungsanstalt ernannt werden, kann von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit abgesehen werden (vgl. § 4 BRRG).
Einer Beamtenernennung bedarf es nicht nur bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses, sondern auch bei der „Umwandlung“ (Einstellungen bei
Beamten auf Widerruf und auf Probe, Verleihung beim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (auf Widerruf, auf
Probe, auf Lebenszeit), der Verleihung eines Amtes mit einem anderen Endgrundgehalt und einer anderen Amtsbezeichnung (Beförderung), bei der Verleihung
eines Amtes mit einer anderen Amtsbezeichnung ohne Wechsel der Besoldungsgruppe, sofern mit der Verleihung des Amtes ein Wechsel der Laufbahn
begründet wird. Die Maßnahmen unterliegen im Regelfall der Mitbestimmung des jeweiligen Personalrates.
Beamten - Beendigung
Ein Beamter kann nicht kündigen oder gekündigt werden, da kein vertragliches Arbeitsverhältnis besteht. Er kann jedoch jederzeit seine Entlassung beantragen. In
diesem Fall werden für die Dauer des Dienstes die Rentenversicherungsbeiträge vom Dienstherrn nachentrichtet. Der entlassene Beamte hat dann allerdings keine
Ansprüche auf Beamtenversorgung mehr. Eine Entlassung von Beamten auf Lebenszeit gegen ihren Willen ist nur im Wege des Disziplinarverfahrens möglich oder
– in bestimmten Fällen – bei Dienstunfähigkeit. Ebenso wird der Beamte kraft Gesetzes entlassen, wenn er rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat zu
Freiheitsentzug von (im Regelfall) zwölf Monaten oder mehr verurteilt wird. Auch hier wird der Betreffende nachversichert. Aus diesem Grunde kommt es vor, dass
straffällige Beamte zu zehn oder elf Monaten (statt einem Jahr) Freiheitsentzug verurteilt werden (eine Entfernung aus dem Dienst kann jedoch dennoch im Disziplinarverfahren erfolgen).
Beamtenstatus Das Beamtenverhältnis kann auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit begründet werden. Nicht mehr ernannt werden Beamte im Wartestand.
Beamten - Laufbahn Auf der Grundlage der Laufbahn regelt sich die berufliche Karriere eines Beamten. Das
Laufbahnprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.
Beamten - Laufbahngruppen
Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und
Probezeit. Es werden vier Laufbahngruppen unterschieden:
Einfacher Dienst: Besoldungsgruppe A 2 bis A 5, für besonders herausgehobene Dienststellungen auch A 6
Mittlerer Dienst: Besoldungsgruppe A 6 bis A 9 (in Baden-Württemberg nach Landesrecht in besonders herausgehobenen Dienststellungen, z. B. Werkdienstleiter
einer Justizvollzugsanstalt und Leiter von Straßenmeistereien auch A 10). Die Ämter der BesGr. A 5 sind nicht mehr Eingangsamt. Die Laufbahnen beginnen jetzt mit A 6
(nichttechnische Laufbahnen) oder A 7 (technische Laufbahnen, Feuerwehr und Polizei)
Gehobener Dienst: Besoldungsgruppe A 9 bis A 13, Laufbahnen des nichttechnischen
Dienstes beginnen mit A 9, Laufbahnen des technischen Dienstes mit A 10, Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen von Fachlehrern ist A 9, für die Laufbahnen
der Grund-, Hauptschullehrer A 12 und von Sonder- und Realschullehrer A 13
Höherer Dienst: Besoldungsgruppe A 13 bis A 16 und B 1 bis B 11
Beamten - Anforderungen
Bei der Einstellung zum Landes- oder Bundesbeamten müssen gewisse Kriterien erfüllt sein. Neben dem Eignungsprinzip müssen auch die Leistungs- und
Befähigungsprinzipien erfüllt sein.
Beamten - Eignungsprinzip Nach dem Eignungsprinzip muss ein potentieller Beamte
Deutscher oder EU-Bürger sein (Ausnahme bei dienstlichem Bedürfnis möglich). für die freiheitliche demokratische Grundordnung einstehen.
körperlich und geistig soweit gesund sein, dass die zukünftige Tätigkeit und eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist dadurch nicht eingeschränkt ist (bei
schwerbehinderten Bewerbern gilt in der Regel, dass eine Dienstunfähigkeit nicht binnen fünf Jahre zu erwarten ist). die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen.
Befähigungsprinzip
Ein Bürger ist nur für den Beamtendienst befähigt, wenn er die laufbahnspezifische Vorbildung nachweisen kann.
Für die Laufbahnen bestehen Mindestanforderungen hinsichtlich Vorbildung, Vorbereitungsdienst sowie der Ablegung von Prüfungen (Laufbahnprüfung). Dabei gilt
als Einstellungsvoraussetzung für den
- einfachen Dienst der Hauptschulabschluss. - mittleren Dienst der Realschulabschluss/Fachoberschulreife oder Berufsausbildung.
- gehobenen Dienst die allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife oder bei bestimmten Ämtern (z. B. Feuerwehr oder
Gewerbeaufsicht) ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium. - höheren Dienst ein mindestens dreijähriges abgeschlossenes Hochschulstudium
- oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand. Teilweise gelten für die spezifischen Ämter weitergehende Anforderungen.
Innerhalb der Laufbahngruppen wird zwischen Fachrichtungen (wie beispielsweise technischer oder nichttechnischer Dienst) unterschieden. Beamte können grundsätzlich
nur im Eingangsamt ihrer Laufbahn angestellt (eingruppiert) werden. Die Eingangsämter sowie die erreichbaren Spitzenämter der jeweiligen Laufbahn werden
vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in Bund und Ländern festgelegt.
Teilweise ist ein Aufstieg möglich: Nach einer bestimmten Dienstzeit in einer
Laufbahngruppe kann der Beamte durch entsprechende Weiterbildung und das Bestehen einer Prüfung in die nächst höhere Laufbahn wechseln. Allerdings muss dafür
auch eine Planstelle vorhanden sein. Zu unterscheiden ist hier der Regelaufstieg und der Verwendungsaufstieg.
Beamten - Leistungsgrundsatz
Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg ist nach Befähigung (Eignung und fachliche Leistung) zu entscheiden. Im engeren Sinne
umfasst die Eignung die körperlichen, geistigen und charakterlichen Merkmale. Merkmale der Befähigung sind die für den Einsatz wesentlichen Fähigkeiten und
Kenntnisse. Im Laufbahnsystem nimmt der Begriff der Laufbahnbefähigung beim Zugang zu einer Laufbahn eine zentrale Rolle ein. Mit diesem Begriff wird die förmlich
festgestellte Erfüllung der Mindestanforderungen für eine bestimmte Fachrichtung im öffentlichen Dienst bezeichnet.
Beamten - Ausbildung gehobener Dienst
Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes dauert mindestens drei Jahre. Er vermittelt in einem Studiengang an einer Fachhochschule der öffentlichen
Verwaltung den Beamten auf Widerruf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden und berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der
Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Studiengang dauert in der Regel 18 Monate (in der Finanzverwaltung 21 Monate). Die übrige Zeit des
Vorbereitungsdienstes umfasst die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.
Mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst erfolgt zugleich die Diplomierung. Es werden v. a. die Abschlüsse Diplom-Verwaltungswirt (FH), Diplom-Finanzwirt (FH)
und Diplom-Betriebswirt (FH) vergeben. Voraussetzung für die Ausstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes ist eine zum Hochschulstudium
berechtigende Schulbildung. In der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann die Ausbildung auf die fachbezogenen Schwerpunktbereiche von mindestens einem Jahr
beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden durch einen geeigneten Studiengang an einer öffentlich zugänglichen
Fachhochschule nachgewiesen ist (Diplom FH oder Bachelor). Eine solche verwaltungsexterne Ausbildung findet vor allem bei den technischen Laufbahnen des
gehobenen Dienstes statt. Bei einem externen Fachhochschulstudium ist das Eingangsamt A 10, um die Kosten, die der Laufbahnbewerber während seines nicht
besoldeten Studiums hatte, teilweise wieder auszugleichen.
Es kann auch verlangt werden, dass ein Lehramtsstudium an einer Hochschule
abgeschlossen ist, welches für den Schuldienst an Hauptschulen, Grundschulen, Realschulen und Sonderschulen befähigt (Lehramtsstudium nicht vertieft). Wegen der
höheren Voraussetzung ist das Eingangsamt nach Ableisten des Vorbereitungsdienstes auf A 12 festgelegt.
Für den mittleren Dienst ist im Regelfall ein zweijähriger Vorbereitungsdienst abzuleisten. Er besteht zu mindestens sechs Monaten aus einem Lehrgang an einer
Verwaltungsfachschule, z. B. einem Studieninstutut für kommunale Verwaltung. Voraussetzung für die Anstellung als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst
ist ein Realschulabschluss oder ein Hauptschulabschluss in Verbindung mit einer förderlichen Berufsausbildung. Vor allem technische Laufbahnen schreiben oft eine
Gesellenprüfung, Facharbeiterprüfung oder einen Abschluss als staatlich geprüfter Techniker für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst vor. Manchmal kann eine Lehre
auch vor dem Vorbereitungsdienst bei der öffentlichen Verwaltung gemacht werden. Für technische Laufbahnen ist das Eingangsamt in der Regel A 7, bei
Polizeivollzugsbeamten je nach Bundesland A 7 oder A 9.
Beamten - Einfacher Dienst Der Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst setzt einen Hauptschulabschluss
voraus. Anstelle einer Laufbahnprüfung gibt es im einfachen Dienst lediglich eine formlose Verwendungsprüfung, die auch durch den Nachweis einer Berufsausbildung
oder durch eine anerkannte, verwandte oder vorbereitende Tätigkeit beim Dienstherrn ersetzt werden kann. Eine weitere Besonderheit der Dienstposten des einfachen
Dienstes ist die Tatsache, das dort nicht nur beamtete Kräfte, sondern stets auch besonders verpflichtete Tarifkräfte verwendet werden.
Beamter - Einfacher Dienst - Besoldung
Beamte erhalten kein Gehalt, das in einem Tarifvertrag ausgehandelt wurde, sondern werden besoldet. Beamtenbezüge werden am Monatsanfang im Voraus gezahlt. Dies
soll die finanzielle Unabhängigkeit des Beamten sicherstellen und Korruption vermeiden. Die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe folgt dem
Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Problematisch kann die Höhe der Besoldung insbesondere für Beamte unterer Besoldungsgruppen sein. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist sogar eine Bezahlung, die lediglich 15 % über den Leistungen für Sozialhilfeempfänger liegt, noch als amtsangemessen zu beurteilen.
Die eingesparten Gelder werden aber nicht in einer Form von Rentenkasse gesammelt. Dies führt bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit einer
Nachversicherung zu einer Benachteiligung, da die Anstellungskörperschaft bei der Nachversicherung nur die tatsächlich gezahlte Bruttovergütung nachversichert. Die
Höhe der Besoldung richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz i. V. m. der jeweiligen Bundesbesoldungsordnung, die in verschiedene Ordnungen aufgeteilt ist:
Besoldungsgruppen → Hauptartikel Besoldungsgruppe Besoldungsordnung A: Beamte mit nach Dienstalter aufsteigender Besoldung (A 2 bis A 16)
Besoldungsordnung B: Beamte mit fester Besoldung (B 1 bis B 11) Besoldungsordnung R: Richter und Staatsanwälte (R1 bis R 10, R 1 und R 2 mit aufsteigender Besoldung nach Dienstalter)
Besoldungsordnung W: Professoren einschließlich der Juniorprofessoren (ersetzt BesO C) (W 1 bis W 3)
Die Ämter der Besoldungsordnung C sind auslaufend, d. h. sie dürfen nicht mehr neu verliehen werden (außer bei Beförderungen und mit aufsteigender Besoldung nach
Dienstalter). Von allen Besoldungsordnungen gibt es derzeit jeweils eine Variante für West- bzw. Ostdeutschland. In den Besoldungsordnungen A und B sind Stellenzulagen
für viele Aufgabenbereiche oder Funktionen vorgesehen (z. B. für Taucher, Polizeivollzugsbeamte, Feuerwehrmänner, als Flugsicherungsbeamte und Kraftfahrer;
in gefahrgeneigten Berufen wird eine Gefahrenzulage gewährt).
Beamten - Krankheitskosten
Beamte sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, sondern erhalten im Krankheitsfall Beihilfeleistungen des Dienstherrn. Es gibt in Deutschland kein
einheitliches Beihilferecht. Es finden sich in einzelnen Ländern Rechtsverordnungen, z. B. Nordrhein-Westfalen. Der Bund und die Länder, die sie für ihr Territorium
übernommen haben, wenden lediglich eine nur die Verwaltung bindende Regelung an, die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,
Pflege-, Geburts- und Todesfällen“ (Beihilfevorschriften – BhV).[3]
Hinsichtlich der unterschiedlichen rechtlichen Regelungsmodifikationen
(Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift) hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 17. Juni 2004 entschieden: Die als Verwaltungsvorschriften
ergangenen Beihilfevorschriften des Bundes genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Die wesentlichen Entscheidungen über die
Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit hat der Gesetzgeber zu treffen. Für eine Übergangszeit sind die
Beihilfevorschriften allerdings noch anzuwenden.
Der Dienstherr zahlt dem Beamten für dessen Arzt- und Zahnarztkosten eine Beihilfe,
die in der Regel die Hälfte der beihilfefähigen Aufwendungen erstattet. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen wird z. B. in der oben genannten
Verwaltungsvorschrift definiert. Auch werden beim Bund und in vielen Bundesländern unter Übertragung der Auswirkungen der Gesundheitsreform wie Praxisgebühr,
Festbetrag, Selbstbehalte etc. die Erstattungen weiter eingeschränkt. Für die restlichen Kosten muss der Beamte z. B. durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung
oder als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung selbst vorsorgen. Kinder des Beamten erhalten ebenfalls Beihilfeleistungen, ebenso der nicht
gesetzlich versicherungspflichtige Ehepartner, wenn sein Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Beamte, die in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig
versichert sind, erhalten in vielen Bundesländern keine Beihilfe oder nur Beihilfe für Leistungen, die nicht dem Leistungskatalog der Krankenkasse entsprechen.
In vielen Bundesländern werden die Krankheitskosten bestimmter Gruppen von Beamten (z. B. bei Polizei und Feuerwehr) vollständig vom Dienstherrn getragen
(Heilfürsorge). Für die Bundesbahn- und Postbeamten gelten die Beihilfevorschriften nicht. Hier erfüllen die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sowie die
Postbeamtenkrankenkasse die Fürsorgeverpflichtungen in einem anderen Umfang, da diese Einrichtungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie als betriebliche
Sozialeinrichtungen geführt werden und Beiträge erheben.
Beamten - Versorgung im Ruhestand
Der Anspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen wird regelmäßig mit Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze wirksam, sonst auch bei vorzeitigem
Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Im letzteren Fall führt dies zu einer Minderung bis zu 10,8 %. Die Höhe dieser Bezüge bemisst sich dann einerseits nach
den Dienstbezügen, die dem Beamten in seiner aktiven Zeit zuletzt zugestanden haben, andererseits an der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, wobei (seit 2003) für jedes Dienstjahr
1,79375 % als Ruhegehaltssatz angerechnet werden. Der Höchstsatz beträgt 71,75 % der letzten Dienstbezüge.
Der Beamte erhält Versorgungsbezüge aus seinem letzten Amt, wenn er es
mindestens zwei Jahre ausgeübt hat. Erfüllt er diese Bedingung nicht, wird das Ruhegehalt aus dem zuvor bekleideten niedrigeren Amt errechnet (die Regelung der
Mindestamtszeit von drei Jahren hat das Bundesverfassungsgericht zugunsten der künftigen Ruhestandsbeamten für verfassungwidrig erklärt[5]. Die Versorgungsbezüge
sind bei der Einkommensteuer nach § 19 Abs.2 EStG voll zu versteuern. Des Weiteren zahlen die Ruhestandsbeamten bis zu ihrem Tode ihre Beiträge zur privaten
Krankenversicherung oder als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (im Gegensatz zu den berenteten Angestellten) weiter.
Bei einer vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand zum Beispiel ergeben sich bei einer Dienst- bzw. Amtszeit von 25 Jahren ein Prozentsatz von 44,84
% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, abzüglich 3,6 % für jedes Jahr früherer Versetzung in den Ruhestand (als regulär mit jetzt neuerdings 67 Jahren). Die
Maximalminderung beträgt 10,8 %. Wenn es günstiger ist, erhält der Versorgungsempfänger Mindestversorgungsbezüge in einer Höhe, welche sich aus 65
% der Besoldungsgruppe A 4 BBesO (Stand 01/01/2003: 1.174,81 EUR brutto, abzüglich Steuern und den Beitrag für die Krankenversicherung) ergibt.
Beamten - Rechte der Beamten
Die deutschen Beamten haben dem Dienstherrn gegenüber eine besondere Dienst- und Treuepflicht. Dafür ist der Dienstherr seinen Beamten gegenüber zu besonderer
Fürsorge verpflichtet, u. a. zu einer dem Amt angemessenen Alimentation (Besoldung) und Unterstützung im Krankheitsfall (Beihilfe) sowie zur Gewährung einer
angemessenen Pension, in der Gesetzessprache Versorgungsbezüge genannt, im Ruhestand.
Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde ist der Bewerber
Beamter und wird alimentiert, d. h. er empfängt ab diesem Zeitpunkt Dienstbezüge (Besoldung). Der Einsatz des Beamten für die Wahrnehmung von Aufgaben wird als
„Verwendung“ bezeichnet.
Eine Möglichkeit zur zwangsweisen Teilzeitbeschäftigung, wie im Landesbeamtengesetz Niedersachsens, ist nach einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes[6] nicht zulässig. Beamte haben das Recht, ihre Amts- und Dienstbezeichnung auch in der Öffentlichkeit zu führen.
Pflichten der Beamten
Beamte müssen nach Recht und Gesetz handeln (Gesetzestreue). Weisungen Vorgesetzter sind grundsätzlich zu befolgen (Gehorsamspflicht). Allerdings gibt es das
Recht und die Pflicht zur Beanstandung, der sog. Remonstration, falls ein Beamter meint, eine Weisung sei unrechtmäßig. Zu Beginn ihrer Laufbahn müssen Beamte
einen Diensteid ablegen. Verstöße gegen Beamtenpflichten und auch Verstöße außerhalb des Dienstes, die das Ansehen schädigen könnten, werden, je nach
Verfehlung, im außergerichtlichen Disziplinarverfahren oder/und gerichtlichen Disziplinarverfahren vor den Verwaltungsgerichten geahndet. Diese können im
Extremfall zur Entfernung aus dem Dienst führen. Anweisungen dürfen nicht befolgt werden, wenn sie gegen Gesetze verstoßen, sie müssen nicht befolgt werden, wenn sie
nicht dienstlichen Zwecken dienen.
Manche Bürgerrechte sind eingeschränkt, z. B. erlaubt ihr Treueverhältnis zum Staat
den Beamten kein Streikrecht. Sogar das Recht auf freie Meinungsäußerung ist für Beamte im Dienst eingeschränkt (z. B. politische Betätigung). Ferner bestehen
Verhaltenspflichten auch außerhalb des Dienstes, um das Ansehen des Staates nicht zu gefährden. Beamte sind verpflichtet, sich jederzeit über ihr Arbeitsgebiet zu
informieren (Informationspflicht).
Die Beratungspflicht des Vorgesetzten seitens des Untergebenen ist ein weiterer
Bestandteil der Beamtenpflichten. Der Beamte hat sich ferner mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Das bedeutet, er darf Nebentätigkeiten (insbesondere
entgeltlichen) nur mit besonderer Genehmigung nachgehen. In den meisten Bundesländern ist die wissenschaftliche oder künstlerische Betätigung nicht
genehmigungs-, wohl aber anzeigepflichtig. Ferner dient er dem ganzen Volk und nicht einer Partei; daraus folgt, dass er bei Entscheidungen auch das Gemeinwohl zu wahren hat.
Wer ist nicht Beamter? Keine Beamten sind, im Unterschied zu den Staatssekretären, die parlamentarischen
Staatssekretäre und die Mitglieder der Bundesregierung, also Bundeskanzler und Bundesminister. Sie stehen gemäß § 1 BMinG zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis; sie sind keine Beamten der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 18 BMinG). Entsprechendes gilt für die Landesminister im Verhältnis zum jeweiligen Bundesland.
Ferner sind z. B. der Bundespräsident, Parlamentspräsidenten oder Notare (ausgenommen Amtsnotare) Amtsträger, ohne Beamte zu sein. Für den
Bundespräsidenten ergibt sich dies schon daraus, dass er oberstes Staatsorgan ist, welches als „Staatsspitze“ naturgemäß nicht den besonderen Dienst- und
Treuepflichten der Beamten unterliegt.
Auch kann nach dem Prinzip der Trennung von Amt und Mandat ein Bundes- oder
Landtagsabgeordneter (also ein Mitglied der Legislative) nicht zugleich Beamter der Exekutive sein. Wird ein Beamter als Abgeordneter gewählt, ruhen in der
Legislaturperiode die beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten (z. B. für Abgeordnete des Bundestags nach § 5 AbgG).
Obwohl es in Bezug auf die rechtlichen Verhältnisse viele Ähnlichkeiten gibt, sind Richter und Soldaten keine Beamten. Ihr Status unterliegt dem Deutschen
Richtergesetz bzw. dem Soldatengesetz. Bis in die 1960er Jahre waren Richter jedoch auch Beamte. Man sprach dann von richterlichen Beamten.
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