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KRANKENGELD - Anspruch auf Krankengeld
Krankengeld ist in Deutschland eine gesetzlich vorgeschriebene Regelleistung der
gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit.
Krankengeld - Voraussetzungen für den Anspruch
Neben dem Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit (=Versicherungsfall) ist es für den Anspruch auf Krankengeld Voraussetzung, mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert zu sein. Dies trifft für
den Großteil der Arbeitnehmer, für Arbeitslose, sowie für Selbstständige, die bei ihrer Krankenkasse eine freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld
abgeschlossen haben, zu. Bei Arbeitslosen ist zu beachten, dass nur Arbeitslosengeld-I-Empfänger (Arbeitslosenhilfe-Empfänger bis 31. Dezember 2004) Anspruch auf Krankengeld haben. Arbeitslosengeld-II
-Empfänger (ab 1. Januar 2005) haben keinen Anspruch auf Krankengeld mehr, soweit sie nicht aufgrund eines anderen Umstandes mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind (z. B. vor der
Arbeitsunfähigkeit versicherungspflichtig beschäftigt waren oder neben der ALG II Leistung sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind). Sie erhalten auch bei
Arbeitsunfähigkeit weiterhin Arbeitslosengeld-II von der Bundesagentur für Arbeit bzw. der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft. Außerdem ist Voraussetzung, dass durch die
Arbeitsunfähigkeit Einkommen (z. B. Arbeitsentgelt bzw. Einkommen aus Selbstständigkeit) wegfällt. Selbstständige welche mit Anspruch auf Krankengeld
versichert sind müssen daher beweisen, dass diese durch die Arbeitsunfähigkeit einen Einkommensverlust haben (z.B. durch Bestätigung des Steuerberaters etc.).
Krankengeld - Beginn der Krankengeldzahlung Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung, d. h. die Leistung beginnt grundsätzlich mit
dem Tag nach Wegfall des regulären Einkommens. Bei Beschäftigten ist dies das Ende der (in der Regel 6-wöchigen) Entgeltfortzahlung. Auch Bezieher von
Arbeitslosengeld haben bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nach sechs Wochen Anspruch auf Krankengeld. Bei Selbstständigkeit richtet sich der Beginn der Leistung
nach der Satzung der Krankenkasse und der gewählten Versicherung. Manche gesetzlichen Kassen bieten für Selbstständige gar keine Versicherung mit Krankengeld
an, bei anderen kann zwischen Krankengeldbeginn ab dem ersten Tag oder nach mehreren Wochen gewählt werden. Je früher der Krankengeldanspruch besteht, desto
höher ist der Beitrag, den der Selbstständige an die Krankenkasse zu zahlen hat. Viele Selbstständige, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, wählen aus
Kostengründen die Option ohne Krankengeldanspruch und versichern den Verdienstausfall privat. Arbeitslose erhalten Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.
Krankengeld - Leistungshöhe
Die Anspruchshöhe auf Krankengeld bestimmt sich nach § 47 SGB V. Das Brutto-Krankengeld wird nach dem Einkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet.
Es beträgt 70 Prozent des letzten Brutto–, aber höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens. Bei der Berechnung werden auch die Einmalzahlungen in den
letzten 12 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Regelmäßige Überstunden und Abweichungen vom vereinbarten Entgelt wirken sich positiv auf die
Krankengeldhöhe aus. Regelmäßig bedeutet z. B. bei Überstunden, dass in den letzten drei abgerechneten Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit pro Monat mindestens
eine Überstunde angefallen sein muss. Bei schwankendem Entgelt (z. B. Akkordlohn) wird der Durchschnitt der letzten drei Monate zugrunde gelegt.
Das Krankengeld ist grundsätzlich beitragspflichtig zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beiträge werden direkt von der Krankenkasse einbehalten und
an die entsprechenden Versicherungsträger abgeführt. Die Beitragsanteile des Arbeitgebers (bei Arbeitnehmern) übernimmt während des Krankengeldbezuges die
Krankenkasse, wobei diese nur zu 80 Prozent (Regelentgelt) berücksichtigt werden. In der Krankenversicherung besteht während des Bezuges von Krankengeld
Beitragsfreiheit. Bei Arbeitslosen werden die Beiträge aus dem Krankengeld komplett von der Krankenkasse bezahlt. Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt für den
Kalendertag. Bezugszeiten von Krankengeld werden von Renten- und Arbeitslosenversicherung als Beitragszeiten angerechnet.
Effektiv beträgt das Netto-Krankengeld rund 75 Prozent (abhängig von der generellen Beitragspflicht und den Zusatzbeitrag für Kinderlose in der Pflegeversicherung) des regelmäßigen Nettoverdienstes.
Bei Empfängern von Arbeitslosengeld wird das Krankengeld in Höhe des Leistungsbetrages des Arbeitslosengeldes gewährt.
Krankengeld - Zahlungsweise
Besteht der Krankengeldanspruch für einen ganzen Kalendermonat, so erhält der Leistungsempfänger Krankengeld für 30 Tage. In Teilmonaten wird Krankengeld für die
Zahl der tatsächlichen Kalendertage in diesem Monat gezahlt.
Durch die Anwendung dieser Dreißigstel-Regelung entsteht eine Verwerfung bei
Beginn oder Ende von Krankengeldzahlungen im Februar: Der Arbeitgeber zahlt Gehalt für jene Tage, an denen der Arbeitnehmer anwesend ist, also z. B. vom 1.2. bis 15.2. für
15 Tage (15/30 des Gehaltes). Die Krankenkasse zahlt Krankengeld für die Zeit vom 16.2. bis 28.2., also für 13 Tage (13/30). 2 Tage (2/30) (in Schaltjahren 1 Tag, da der
Februar dann 29 Kalendertage hat) bleiben hier also grundsätzlich unberücksichtigt, für die der Arbeitnehmer dann weder Gehalt noch Krankengeld bekommt.
Soll diese finanzielle Benachteiligung vom Arbeitgeber ausgeglichen werden, muss die Kürzung des Gehaltes nach Kalendertagen erfolgen. Im obigen Beispielfall würde der
Arbeitnehmer dann vom Arbeitgeber 15/28 seines Gehaltes beziehen, so dass der rechnerische Gehaltsausfall abgemildert wird.
Bei Krankengeldbeginn oder -ende in Monaten mit 31 Kalendertagen wird dagegen bei Anwendung der Dreißigstel-Regelung grundsätzlich für 1 Tag mehr Gehalt an den
Arbeitnehmer ausgezahlt. Das Gehalt errechnet sich anhand der Kalendertage abzüglich der Fehltage, also werden bei 5 Tagen Fehlzeit 26 Tage vom Arbeitgeber bezahlt, 5 Tage zahlt die Krankenkasse.
Empfänger von Arbeitslosengeld I erhalten Krankengeld grundsätzlich immer nur 30 Tage, das auch wenn der Beginn der Zahlung nicht am Anfang des Monats liegt.
Die Auszahlung des Krankengeldes bzw. Verletztengeldes erfolgt über sogenannte Auszahlscheine. Der Auszahlschein erhält der Krankengeldbezieher entweder von der
Krankenkasse oder direkt vom Arzt. Der Auszahlschein wird sowohl vom Arzt als auch vom Versicherten ausgefüllt. Hierbei muss der Arzt den letzten Besuch in der Praxis,
die noch voraussichtliche Arbeitsunfähigkeits-Dauer, evt. der letzte Arbeitsunfähigkeitstag und die Diagnose/n angeben. Der Versicherte muss
Bankverbindung, Rentenzahlungen, sonstige Zahlungen und evt. Beantragungen von Renten angeben und genauso wie der Arzt per Unterschrift bestätigen. Neben den
amtlichen Auszahlscheinen im Format DIN A5 mit rotem bzw. schwarzem Aufdruck haben mittlerweile einige Ärzte die Möglichkeit, Formulare direkt per Laserdrucker
auszudrucken. Hier muss ausschließlich der Arzt Angaben machen. Die Angaben und Unterschrift des Versicherten sind hier nicht erforderlich. Die Krankenkassen zahlen
das Krankengeld ausschließlich bis zum Unterschriftsdatum des Auszahlscheines aus. Auch wenn auf dem Auszahlschein eine längere Dauer der Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt wird. Bsp.: - Ausstellungsdatum des Auszahlscheines: 15.04.2008 - Arbeitsunfähigkeit wird weiter bescheinigt bis zum: 30.04.2008 = Zahlung des
Krankengeldes bis: 15.04.2008 Dieser Zahlungsrythmus hat folgende Hintergründe: - Der Auszahlschein wird nicht nur zum Auszahlen des Krankengeldes genutzt sondern
auch als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Denn mit dem Beginn von Bezug von Krankengeld stellt der Arzt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (gelbe Zettel)
mehr aus sondern nur noch die Auszahlscheine. Deshalb muss der Arzt hier auch die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angeben. - Aus
Sicherheitsgründen ist die Auszahlung des Krankengeldes nur rückwirkend möglich. Denn die voraussichtliche Dauer kann in der Praxis oftmals viel kürzer sein. Dies würde
zu einer Überzahlung des Krankengeldes führen. Das überzahlte Krankengeld zurückzufordern ist für die Krankenkasse meist sehr aufwändig. Einige Krankenkassen
machen unter den o.g. Zahlungsrythmuses nur eine Ausnahme und zahlen in die Zukunft. Dies trifft dann zu, wenn das Ende der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird und dieser
z.B. auf einen Samstag oder Sonntag fällt und der Auszahlschein an einem Freitag ausgestellt wurde. Nur unter diesen Umständen zahlen einige Krankenkassen das
Krankengeld maximal 2 Tage in die Zukunft aus. Sollte die Krankenkasse dem Versicherten im Auftrag einer Berufsgenossenschaft Verletztengeld auszahlen und der
Krankenkasse von der Berufsgenossenschaft ein Einzelzahlauftrag (Dieser wird immer dann ausgestellt, wenn der Arbeitsunfähige beispielsweise familienversichert ist und
einen Arbeitsunfall bei einer geringfügigen Beschäftigung hatte oder dieser privat versichert) vorliegen, kann hier von der Berufsgenossenschaft bestimmt werden, dass
zur Auszahlung des Verletztengeldes kein Auszahlschein notwendig ist. Bei einem Generalauftrag (Der Generalauftrag besagt, dass alle gesetzlichen Krankenkassen bei
Feststellung eines Arbeitsunfalles ihrer Versicherten welche mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind automatisch Verletztengeld zahlen und dies anschließend
mit der Berufsgenossenschaft abrechnen) der Berufsgenossenschaft ist die Vorlage des Auszahlscheines weiter erforderlich.
Krankengeld - Leistungsdauer
Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb einer Frist von drei Jahren gezahlt (Blockfrist). Diese Drei-Jahres-Frist ist eine starre Frist
(siehe Beispiel) und beginnt grundsätzlich mit dem ersten Auftreten einer Erkrankung. Eine andere Erkrankung erzeugt eine neue unabhängige Drei-Jahres-Frist.
Beispiel: Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgrund einer Rückenerkrankung (Erkrankung gleicher Ursache): 12. Dezember 2001 bis 15. Januar 2002 15. März 2002 bis 28. April 2002
10. August 2003 bis 15. Februar 2004 14. März 2005 bis laufend
Die erste Drei-Jahres-Frist verläuft vom 12. Dezember 2001 bis 11. Dezember 2004.
Die zweite Drei-Jahres-Frist vom 12. Dezember 2004 bis 11. Dezember 2007.
Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit vom 14. März 2005 besteht somit ein Anspruch auf
Krankengeld für 78 Wochen, da eine neue Blockfrist begonnen hat und die Vorerkrankungszeiten aus der ersten Blockfrist somit nicht berücksichtigt werden.
Krankengeld - Vergleichbare Leistungen Dem Krankengeld ähnliche Leistungen sind das Verletztengeld der gesetzlichen
Unfallversicherung (bei Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit), das Übergangsgeld der gesetzlichen Rentenversicherung (bei
Arbeitsunfähigkeit wegen Teilnahme an einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation) und das Übergangsgeld der Bundesagentur für Arbeit (bei beruflicher
Rehabilitation). Zusätzlich gibt es noch Versorgungskrankengeld, welches vom Versorgungsamt für Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen eines Versorgungsleidens (z. B.
Wehrdienstschaden) geleistet wird. Verletztengeld und Versorgungskrankengeld werden von der Krankenkasse, bei welcher der Empfänger versichert ist auftragsweise
für die Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaft) oder das Versorgungsamt ausgezahlt. Die Krankenkassen rechnen dann die verauslagten
Leistungen mit dem zuständigen Träger ab. Ferner gibt es noch die Krankentagegeldversicherung als Verdienstausfallversicherung bei einer privaten
Krankenversicherung. Bei dieser unterscheidet sich jedoch der Begriff der Arbeitsunfähigkeit (hier 100% AU als Voraussetzung eines Leistungsanspruches)
sowie die Leistungsdauer, nämlich unbegrenzt bzw, bis dann Berufsunfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf gemäß den Musterbedingungen eingetreten ist.
KRANKENGELD - Anspruch auf Krankengeld
Der Artikel über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall basiert auf dem Artikel Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus der freien Enzyklopädie Wikipedia In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren Und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentationverfügbar.
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