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LOHNERSATZLEISTUNG UND ENTGELTERSATZLEISTUNGEN

Entgeltersatzleistungen (früher Lohnersatzleistungen) werden von den Trägern der

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Sozialversicherung zum Ausgleich ausgefallenen Einkommens (in der Regel Arbeitsentgelt, z. B. wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit) gewährt. Hier informieren wir Sie wann sie Anspruch auf Entgeltersatzleistungen haben.


Entgeltersatzleistung:
Gesetzliche Krankenversicherung
Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit oder medizinischer Rehabilitation zu Lasten der Krankenkasse nach Wegfall der Entgeltfortzahlung


Entgeltersatzleistung:
Gesetzliche Rentenversicherung
Übergangsgeld bei Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation nach Wegfall der Entgeltfortzahlung oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


Entgeltersatzleistung:
Gesetzliche Unfallversicherung
Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit nach Wegfall der Entgeltfortzahlung
Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation)


Entgeltersatzleistung:
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
 -
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
-
Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsausfalles einen Entgeltausfall haben,
-
Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten,
-
Winterausfallgeld für Arbeitnehmer, die infolge eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls in der Schlechtwetterzeit einen Entgeltausfall haben.
Übergangsgeld für Arbeitnehmer, die an einer Fördermaßnahme zur (Wieder-)Eingliederung behinderter Menschen ins Arbeitsleben teilnehmen.
Ob Entgeltersatzleistungen bezogen worden sind, ist z. B. auch für die Frage von Bedeutung, ob Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss besteht.

Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen werden rentenrechtlich als Beitragszeiten berücksichtigt.

Aktualisiert: 10.03.2010

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