|
LOHN - GEHALT - ARBEITSENTGELT
Das Arbeitsentgelt ist die Leistung, in der Regel ein Geldbetrag, die ein Arbeitgeber
einem Arbeitnehmer aufgrund eines zwischen den beiden geschlossenen Arbeitsvertrages schuldet.
Entgelt ist eine nominalisierte Form von „entgelten“, was so viel heißt wie „vergüten“. Innerhalb der Schweiz, ansonsten selten, wird der Begriff Salär für eine
geldwerte Entlohnung verwendet.
Unterscheidung in Lohn und Gehalt Historisch, jedoch nicht mehr juristisch, werden zwei Formen des Entgelts unterschieden:
- das Gehalt eines Angestellten - der Lohn eines Arbeiters
Umgangssprachlich werden Lohn, Entgelt, Gehalt, Salär und Vergütung oft gleichgesetzt. Auch heute wird
jedoch „Gehalt“ hochsprachlich nur und umgangssprachlich meist für ein monatlich gleich bleibendes Arbeitsentgelt benutzt, während ein
Arbeitsentgelt, das auf Stundenbasis berechnet wird und deshalb jeden Monat schwankt, mit „Lohn“ bezeichnet wird. Man redet also auch umgangssprachlich fast ausschließlich von einem
„Stundenlohn“, praktisch aber nie von einem „Stundengehalt“. Früher gab es auch einen
Tageslohn (und den „Tagelöhner“, vorwiegend für Hilfsarbeiten in der Landwirtschaft) sowie einen „Wochenlohn“ (auf Stundenbasis berechneter Abrechnungszeitraum für
Arbeiter mit Barauszahlung jeden Freitag bei Arbeitsschluss; üblich bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts.)
Begriffe wie Lohnkosten oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (heute:
Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz) beziehen sich stets auf beide Entgeltformen (Lohn, Gehalt).
Historisch wurde die Bezeichnung Salär für Arbeitsentgelt genutzt.
Lohn und Gehalt - Bestimmung der Entgelthöhe Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist die Höhe der Vergütung des
Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag frei vereinbar (soweit kein gesetzlicher Mindestlohn existiert). Dabei spielt die Marktsituation eine ebenso erhebliche Rolle wie die
Fachkenntnisse des Arbeitnehmers, die Belastung am Arbeitsplatz, die Verantwortung, die er trägt und die Arbeitsbedingungen, unter denen er arbeitet (siehe:
Arbeitsbewertung. Ebenso können grundsätzliche Überlegungen zum Lohnniveau eine Rolle spielen (z. B.: das Spannungsverhältnis zwischen Mindestlohn und Effizienzlohn).
Der Gesetzgeber vermutet jedoch ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, das bei uneingeschränkter Vertragsfreiheit
möglicherweise zu sittenwidrigen Niedriglöhnen führen könnte. Aufgrund dessen gibt es die Entgelthöhe regulierende Bestimmungen.
Entspricht das Arbeitsentgelt nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt das Entgelt circa 1/3 unterhalb des Üblichen, ist die Vergütungsabrede sittenwidrig iSv. §
138 BGB und damit nichtig. Anstelle der nichtigen Vergütungsabrede tritt dann die übliche Vergütung. Strafrechtlich kann der Wuchertatbestand § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 StGB erfüllt sein.
Ist gar keine Vereinbarung über die Entgelthöhe getroffen worden, so bestimmt sich die Vergütungshöhe nach der sogenannten „Taxe“ § 612 Abs. 2 BGB, bei Fehlen einer
Taxe nach der verkehrsüblichen Vergütung im Gebiet des Arbeitsvertrags.
Allerdings bilden zumindest für Arbeitsverhältnisse im Anwendungsbereich von
Tarifverträgen die in den Entgelttarifverträgen vereinbarten Vergütungen ein Mindestentgelt, das nicht unterschritten werden darf.
Früher verbreitete, häufig geschlechtsspezifisch verwendete Entgeltfindungssysteme, wie die Anwendung von Leichtlohngruppen vorwiegend für Frauen, sind heute wegen
Verstoßes gegen Diskriminierungsverbote rechtlich nicht mehr durchsetzbar. Da allerdings die Arbeitsbewertung immer noch zu Gunsten typischer 'Männerarbeit'
differenziert, verdienen zum Beispiel in den alten Bundesländern vollzeitbeschäftigte weibliche Angestellte im produzierenden Gewerbe, Handel, Kredit- und
Versicherungsgewerbe 30 % weniger als ihre männlichen Kollegen. In den neuen Bundesländern fällt die Diskrepanz mit 23 % um einiges geringer aus.
Leichtlohngruppen spielen außerdem eine Rolle bei der Diskussion über ein Niedriglohnsegment, das der Eingliederung schlecht ausgebildeter Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll.
Die Höhe der Löhne, soweit sie in Tarifverträgen vereinbart sind, wird in öffentlichen Tarifregistern dokumentiert, die jeder einsehen kann. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit und alle Bundesländer führen Tarifregister. In den Bundesländern sind in der Regel die Arbeits- oder Sozialministerien zuständig.
Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wird Angestellten und Arbeitern Entgeltfortzahlung gewährt.
Lohn und Gehalt - Steuern und Sozialabgaben
Der Bruttolohn oder das Bruttogehalt stellt den gesamten vereinbarten Entgeltbetrag dar. Um den Nettolohn zu erhalten, werden diverse Beträge abgezogen, nämlich:
Beiträge an das Finanzamt (Steuern) Lohnsteuer (diese ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung) Solidaritätszuschlag Kirchensteuer ggf.
Sozialversicherungsabgaben (VGR: Sozialbeiträge) Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung Beitrag zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung Der Nettolohn oder das Nettogehalt bezeichnet den Teil des Lohns, der ausgezahlt und damit für den Lebensunterhalt verfügbar ist.
Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn noch die Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben zu leisten und bruttolohnabhängige
Versicherungen zu Tragen hat, bei denen der Arbeitnehmer nicht beteiligt ist. Dazu zählt die sogenannte Umlage U2 zur Zahlung von Mutterschaftsgeld.
Betriebe unter 30 Mitarbeitern zahlen zusätzlich die Umlage U1 zur Zahlung von Entgeltanteilen an den Arbeitnehmer im Krankheitsfall.
Zusätzlich zahlt der Betrieb für seine Mitarbeiter jährliche Beiträge bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Der Lohnaufwand liegt somit rund 20 - 25 % über dem Bruttolohn.
In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung sind also die Bruttolöhne und -gehälter um die Sozialbeiträge der Arbeitgeber zu erhöhen, um so zum Arbeitnehmerentgelt zu kommen.
Lohn und Gehalt - Abrechnungsgrundlage Das Arbeitsentgelt kann nach verschiedenen Kriterien vereinbart und ausbezahlt werden.
Jahresgehalt: Für Geschäftsführer und höhere leitende Angestellte wird oft ein Jahresgehalt vereinbart, allerdings mit anteiligen monatlichen Auszahlungen. Ein
Jahresgehalt im Vertrag stehen zu haben ist mehr eine Prestigefrage als ein juristischer oder praktischer Unterschied in der Abrechnungsweise zu einem vereinbartem Monatsgehalt.
Monatsweise (z. B. Monatsgehalt): Es ist ein Betrag für einen ganzen Monat vereinbart, unabhängig von der Länge des Monats sowie der Anzahl an Sonn- und Feiertagen.
Stundenweise Abrechnung (Stundenlohn): Das Arbeitsentgelt wird nach den tatsächlich gearbeiteten Stunden abgerechnet. Auch Urlaubsentgelt oder Feiertagsentgelt werden
stundenweise verrechnet. Die Auszahlung erfolgt heute monatlich. Stück- oder Akkordlohn: Das Entgelt richtet sich nach den fertig gestellten Stückzahlen.
Urlaubs- und Feiertage werden mit einem Durchschnitt entlohnt. Pauschalentlohnung: Diese Art ähnelt schon sehr stark einer selbständigen Tätigkeit,
da ein ganzes Projekt unabhängig von der Arbeitsdauer mit einem Gesamtbetrag entlohnt wird. Provisionsentlohnung: bei unselbständigen Handelsvertretern wird meist zusätzlich zu
einem Grundgehalt (Fixum) ein bestimmter Prozentsatz des erzielten Umsatzes bezahlt. Allerdings ist es für ein Unternehmen meist besser, nicht nur den Umsatz, sondern auch
den Deckungsbeitrag, welcher durch den Umsatz erwirtschaftet wurde, in die Höhe Provision mit einzubeziehen. Somit wird der Handelsvertreter indirekt angehalten die
Kopfkonditionen nicht zu Gunsten des Kunden zu verbessern, um einen höheren Umsatz zu generieren. Umsatzabhängiges Arbeitsentgelt: Hier wird ein Teil der Einnahmen als Entgelt gezahlt
(z. B. Taxifahrer). Üblicherweise ist ein Gehalt ein über die Monate gleich bleibender Betrag, während die
Löhne auf Stundenbasis berechnet werden und deshalb die monatliche Zahlung variiert.
Lohn und Gehalt - Sonderbestandteile des Entgeltes
Zu dem Grundgehalt können noch Zulagen wie zum Beispiel Provisionen bei Außendienstmitarbeitern oder Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld
kommen. Ein weiterer Sonderbestandteil können geldwerte Vorteile und Deputate sein oder Zuschläge, etwa ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Ferner
können gewinnabhängige Prämien vereinbart sein, die bei Aktiengesellschaften beispielsweise auf der Basis der jeweiligen Höhe der Dividende berechnet werden.
Lohn und Gehalt - Sonderformen der Entgeltberechnung Häufig ist eine monatlich gleich bleibende Vergütung vereinbart. Das Entgelt kann aber
nach unterschiedlichen Grundlagen errechnet werden. Entsprechend gibt es den typischen Zeitlohn sowie die Leistungslohnarten Akkord- und Prämienlohn.
Zeitlohn: Bei dieser Art der Berechnung ist ausschließlich die Dauer der Arbeitszeit der Maßstab für die Entlohnung.
Akkordlohn: Hier gilt die Devise „Je höher die Arbeitsleistung, desto höher der Lohn“; die Zahlung erfolgt nach der Anzahl angefertigter Teile, unabhängig von der dafür
benötigten Zeit (deshalb auch „Stücklohn“ genannt).
Prämienlohn: Durch die zunehmende Automatisierung des Fertigungsprozesses verliert
der Akkordlohn immer mehr an Bedeutung. Die computergesteuerten Fertigungsmaschinen übernehmen einen Großteil der Arbeiten. An die Stelle des Akkordlohns tritt der Prämienlohn.
Der Prämienlohn berücksichtigt vor allem Leistungen qualitativer Art. Er wird gezahlt, wenn
Vorgabezeiten unterschritten werden,
die zulässige Ausschussquote unterschritten wird, die eingesetzten Betriebsmittel optimal ausgenutzt werden und sich dadurch die Wartezeiten verkürzen,
es gelingt, Energie oder Materialien zu sparen. Dazu wird eine Normalleistung (besser wäre zu sagen: eine normale Leistung)
zugrunde gelegt. Der Betrieb zahlt also einen Grundlohn (entweder als Zeit- oder als Stücklohn) und eine leistungsabhängige Vergütung. Diese Vergütung kommt jedoch
nicht wie beim Akkord dem Arbeitnehmer voll zugute; sie wird vielmehr zwischen dem Betrieb und dem Arbeitnehmer aufgeteilt. Der Anteil des Arbeitnehmers heißt Prämie.
Lohn und Gehalt - Fälligkeit des Entgeltes Das Entgelt ist in der Regel (in Deutschland gemäß § 614 BGB) im Nachhinein – also
bei Monatsvergütung zum Monatsende – zu entrichten. Gelegentlich, aber immer seltener, finden sich in Arbeits- oder Tarifverträgen andere Fälligkeitszeitpunkte, z. B. in
der Monatsmitte oder die Vorauszahlung am Monatsanfang bei Beamten.
Lohn und Gehalt - Volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Einordnung
In der Volkswirtschaftslehre bezeichnet man insbesondere mit dem Plural Löhne die Summe aller Zahlungsströme einer Volkswirtschaft, die an Arbeitende für ihre Arbeit
fließen, also an den Produktionsfaktor Arbeit gezahlt werden. In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung sind die Bruttolöhne und -gehälter das
Arbeitnehmerentgelt abzüglich der Beiträge der Arbeitgeber zur Sozialversicherung. Zieht man von den Bruttolöhnen und -gehältern die Beiträge der Arbeitnehmer zur
Sozialversicherung und die Lohnsteuer ab, dann erhält man die Nettolöhne und -gehälter.
In der Volkswirtschaftslehre wird weiterhin zwischen Effektivlohn und Tariflohn
unterschieden. Der Effektivlohn unterscheidet sich vom Tariflohn durch freiwillige Mehrleistungen des Arbeitgebers, durch Überstundenzuschläge etc. Die Lohndrift ist
die Differenz der Wachstumsraten des durchschnittlichen Effektivlohnes und des durchschnittlichen Tariflohnes. Sie gilt als Konjunktur-Indikator.
Innerhalb der Mikroökonomie ist der Reservationslohn das Mindestgehalt, zu dem ein Arbeitnehmer gerade noch bereit ist, seine Arbeitskraft anzubieten.
In der Betriebswirtschaftslehre gilt bezogen auf ein Unternehmen oder Produkt ähnliches, wobei hier die Gehälter (im Sinne der Arbeitsentgelte für Angestellte) meist
als Gemeinkosten einen Teil der gesamten Lohnkosten ausmachen. Aus Sicht des Empfängers des Arbeitsentgeltes ist es Teil seines Einkommens.
Lohn und Gehalt - Abgrenzungen
Neben Arbeitsentgelt sind eine Anzahl weitere Begriffe in Verwendung: - Besoldung oder Bezüge (Preis für die Dienstleistung eines Beamten nach dem dort
geltenden Alimentationsprinzip) - Sold (Preis für die Arbeit eines Militärangehörigen oder Zivildienstleistenden) - Gewinn (Einkommen aus Kapitalanlage)
- Honorar (Preis für die Arbeit eines freien Mitarbeiters, Dozenten, Autoren, Gutachters, Arztes oder Architekten)
- Gebühren (Preis für die Arbeit eines Rechtsanwaltes oder Notars sowie freiberuflichen Architekten oder Ingenieurs gemäß der jeweiligen Gebührenordnung) - Heuer (Lohn eines Seemanns)
- Provision (Preis für die Arbeit eines selbständigen Handelsvertreters) - Aufwandsentschädigung (Erstattung von Auslagen)
- Tantieme (Unternehmensergebnisabhängige Zusatzzahlung) - Gage (Künstler) - Diäten (Mitglieder des Bundestages oder eines Landtages/Senats) - Courtage (bei Maklern)
- Kalkulatorischer Unternehmerlohn (wird nicht ausgezahlt sondern nur kalkulatorisch berücksichtigt, wenn ein Unternehmer in seinem Unternehmen arbeitet)
LOHN - GEHALT - ARBEITSENTGELT
Der Artikel über Arbeitsentgelt basiert auf dem Artikel Arbeitsentgelt aus der freien Enzyklopädie Wikipedia In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. Und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation
|