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MINDESTLOHN
Mindestlohn
Ein Mindestlohn ist ein in der Höhe durch eine gesetzliche Regelung oder durch einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag festgeschriebenes oder aufgrund der Unzulässigkeit von
Lohnwucher gegebenes kleinstes rechtlich zulässiges Arbeitsentgelt. Eine solche Maßnahme wird meist damit begründet, die Einkommenssituation von Beschäftigten im Niedriglohnsektor zu
verbessern bzw. zu erreichen, dass deren Existenzminimum allein durch ihr Arbeitseinkommen ohne zusätzliche Transferleistungen gesichert werden kann. Mindestlöhne (besonders gesetzliche)
werden unter sozialpolitischen und arbeitsmarktpolitischen Aspekten in Wissenschaft und Politik kontrovers diskutiert.
Drei Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation
(International Labour Organization, ILO) haben die Einrichtung von Mindestlohnregelungen zum Thema, und über 100 Staaten haben wenigstens eine von ihnen ratifiziert.
In Deutschland bestehen in wenigen Branchen Mindestlöhne. In Österreich wird es ab dem 1. Januar 2009 innerhalb der Kollektivverträge, an denen die WKÖ und der ÖGB beteiligt sind,
einen Mindestlohn in Höhe von 1000 Euro Brutto geben, ausgenommen sind Lehrlinge und Praktikanten. Ausdrücklich wird in der Präambel der Vereinbarung
darauf hingewiesen, dass ein gesetzlichen Mindestlohn keine Alternative zur Aushandlung durch die
Sozialpartner ist. [1][2] In der Schweiz werden für die meisten Branche Mindestlöhnen in sog. GAV (GesamtArbeitsVertrag) geregelt.
Wirtschaftstheoretische Überlegungen zum Mindestlohn Die verschiedenen Wirtschaftstheorien haben unterschiedliche Auffassungen über die ökonomischen Auswirkungen eines Mindestlohns.
Vertreter von klassisch oder neoklassisch orientierten Strömungen wie Monetarismus oder
Angebotstheorie, Neue Institutionenökonomik oder Ordoliberalismus stehen einem Mindestlohn skeptisch
oder ablehnend gegenüber (in Deutschland z.B. die Mehrheit der Ökonomik-Professoren und die Mehrheit des Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung).
Befürwortet werden Mindestlöhne vor allem von Vertretern des Keynesianismus und der sozialistischen
Wirtschaftstheorie (in Deutschland z.B die Arbeitsgruppe Alternative Wirtschaftspolitik).
Unstrittig ist, dass nicht die bloße Existenz, sondern die Höhe des Mindestlohns in Relation zum
allgemeinen Lohnniveau maßgeblich für die Wirkungen eines Mindestlohnes sind. Bewegt sich der
Mindestlohn demgegenüber auf einem sehr hohen Niveau, dann kann er den Arbeitsmarkt beeinträchtigen
und zu Arbeitslosigkeit führen, insbesondere bei den niedrigqualifizierten und leistungsschwachen
Gesellschaftsgruppen. Die Höhe des Mindestlohnes stellt daher die zentrale
Steuerungsgröße bei der Frage dar, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Märkte und damit eine erhebliche Selbstschädigung der jeweiligen Gesellschaft angenommen wird.
Mindestlohn - Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt
Mindestlohnarbeitslosigkeit Nach Ansicht vieler Wirtschaftsexperten führen Mindestlöhne zum Abbau bzw. zur Nichtschaffung von
Arbeitsplätzen [3] [4], bei denen der Ertrag aus der Arbeit geringer ist als die Kosten des Arbeitsplatzes.
Deshalb vergrößerten Mindestlöhne die Arbeitslosigkeit, insbesondere bei Jugendlichen, Alten und Frauen und im gering qualifizierten Bereich .
Unternehmen können auf die Einführung eines wirksamen Mindestlohns auf verschiedene Arten reagieren, die Auswirkungen auf das Arbeitsplatzangebot hätten:
Sie können rationalisieren und den Faktor Arbeit ersetzen, beispielsweise durch Maschinen (Automatisierung)
sie können arbeitsintensive Schritte ins Ausland auslagern und Zwischenprodukte auf dem Weltmarkt einkaufen
sie können Gewinneinbußen in Kauf nehmen und dadurch ihre Investitionstätigkeit reduzieren - Verzicht auf neue Arbeitsplätze
sie können den Standort oder auch das Geschäftsfeld bzw. den Unternehmensgegenstand wechseln
Die Gegner von gesetzlichen Mindestlöhnen vermuten bei hohen Mindestlöhnen außerdem eine Zunahme der Schwarzarbeit. Stetig steigende Mindestlöhne führten darüber hinaus zu einem hohen
Produktivitätsdruck bei den Arbeitsplätzen, mit der Folge, dass systematisch niedrigqualifizierte und
leistungsschwache Arbeitnehmer in die Arbeitslosigkeit gedrängt würden. Durch das weitere „Erodieren“
des Humankapitales der Arbeitslosen, basierend auf der Annahme, dass die arbeitsmarktrelevanten Fähigkeiten der sich selbst überlassenen Arbeitslosen verkümmern, wird die Verfestigung der
Sockelarbeitslosigkeit und die Begünstigung des Entstehens einer perspektivlosen, langzeitarbeitslosen „Unterschicht“ befürchtet.
Mindestlohn - Lenkungsfunktion
Niedrige und sinkende Löhne stellen nach der neoklassischen Lehrmeinung kein Versagen des Marktes
dar, sondern haben eine gesamtwirtschaftlich sinnvolle Funktion: Sie signalisieren ein Überangebot an
Arbeitskräften in dem betroffenen Bereich und veranlassen die arbeitswilligen Menschen, sich anderen
Branchen, bzw. Berufen sowie Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zuzuwenden. Diese Lenkungsfunktion des Lohnes wird durch eine Mindestlohnregelung behindert. Beispiel: Einer der
beliebtesten Ausbildungsberufe der Schulabgänger/innen ist der Friseurberuf. Durch das daraus
resultierende große Angebot an Friseuren sind in dem Beruf mittlerweile nur noch geringe Löhne zu
erzielen, sofern die Friseur/innen überhaupt eine Beschäftigung finden. Weiter sinkende Löhne machen
den Beruf insbesondere für Einsteiger unattraktiver und reduzieren damit tendenziell die Zahl der
Friseur/innen, was mittelfristig wieder zu einer Entspannung der Situation führen muss, da eine gewisse
Nachfrage nach Friseuren auf jeden Fall bestehen bleibt. Eine Mindestlohnregelung würde hingegen unter
Umständen nicht weiterhelfen: Die Menschen lassen sich auch bei höheren Friseurkosten die Haare nicht
häufiger schneiden. Aber im Vertrauen auf einen gesetzlichen Mindestlohn, der auf dem Papier bestünde,
ließen sich Menschen weiterhin zum (zur) Friseur(/in) ausbilden. Durch das weiterhin wachsende Angebot
an Friseur/innen würde sich deren Situation verschlechtern, obwohl das Gegenteil beabsichtigt war.
Effekt hoher Mindestlöhne
Ein weiterer Effekt hoher Mindestlöhne ist in Thailand zu beobachten gewesen. Dort betrug der gesetzliche
Mindestlohn 70 % des nationalen Durchschnittseinkommens. Dieser hohe Wert (in Europa üblich sind
Beträge zwischen 33 % und 50 %) führte dazu, dass der Mindestlohn nicht nur als Unter-, sondern
vielmehr zugleich als Obergrenze des Lohns fungierte. In einem solchen Fall schadet der Mindestlohn der
Produktivität, da individuelle Leistung und die Ertragssituation eines Unternehmens nicht gebührend in
Tarifverhandlungen zwischen Belegschaft und Geschäftsführung berücksichtigt werden konnten.[5]
Mindestlohn - Neoklassisches Arbeitsmarktmodell
Nach der neoklassischen Lehrmeinung stellt sich auf einem freien Markt aufgrund der Gesetze von
Angebot und Nachfrage stets ein (dynamisches) Gleichgewicht ein, so auch auf dem Arbeitsmarkt. Es
handelt sich dabei um die Situation, bei der die Menge der angebotenen Arbeitskraft mit der nachgefragten
Arbeitskraft sowie der angebotene Lohn mit dem nachgefragten Lohn übereinstimmt. Dieser wird dann als Gleichgewichtslohn bezeichnet.
Voraussetzungen für das Erreichen eines Marktgleichgewichts sind auch hier u.a.:
freier Wettbewerb, d.h. vor allem die Abwesenheit von Monopolen und/oder Kartellen,
vollkommene Information, Vertragsfreiheit (hierzu auch s.u., Vertragsfreiheit). Durch interventionistische Einführung von Mindestlöhnen würde das Marktgleichgewicht gestört.
Liegt der Mindestlohn Wmin über dem Gleichgewichtslohn WGG – darf also unterhalb des Mindestlohns
keine Arbeit mehr angeboten bzw. nachgefragt werden – hat das folgende Effekte:
Die Unternehmen als die Nachfrager von Arbeit (Kurve D) sind zu dem höheren Preis lediglich bereit, eine geringere Menge Arbeit (L1) als im Gleichgewicht (LGG) nachzufragen.
Die Menschen, als die Anbieter von Arbeit (Kurve S), wären zu dem höheren Preis bereit, mehr Arbeit (L2) anzubieten als im Gleichgewicht.
Die Menge an unfreiwilliger Arbeitslosigkeit besteht aus der Differenz zwischen L2 und L1.
Die negativen Auswirkungen (Wohlfahrtsverluste) des Mindestlohns werden deutlich wenn man beachtet, dass es
Unternehmen gibt, die zusätzliche Arbeitsplätze zu einem Lohn zwischen dem Gleichgewichtslohn WGG und dem Mindestlohn Wmin anbieten würden, und
Menschen gibt, die zu diesem niedrigeren Lohn bereit wären zu arbeiten. Ein wirksamer Mindestlohn bringt nach der neoklassischen Lehrmeinung Vorteile für Beschäftigte, die
ihren Arbeitsplatz behalten können, und schädigt jene, die dadurch arbeitslos werden oder als bereits Arbeitslose eine Verminderung der Chance auf einen Arbeitsplatz hinnehmen müssen.
Unwirksamer Mindestlohn Bewegt sich der Mindestlohn auf einem so niedrigen Niveau, dass 95% oder mehr der Arbeitnehmer ein
Arbeitseinkommen oberhalb des Mindesteinkommens realisieren, dann lässt sich kaum eine
Beeinträchtigung der Märkte durch den Mindestlohn herleiten, andererseits ist auch der sozialpolitische
Effekt bei diesem Niveau eher gering. Liegt der Mindestlohn Wmin unterhalb des Gleichgewichtslohns
WGG, so hat die Einführung eines Mindestlohns in der Theorie keinerlei Auswirkungen auf die Lohnhöhe
W oder Arbeitsmenge L. Der sich aus dem Marktgeschehen ergebende Gleichgewichtspreis würde dennoch bezahlt werden.
Neoklassische Alternativen zum Mindestlohn
Nach Ansicht von Neoklassikern wird der Arbeitsmarkt weit stärker als die meisten Gütermärkte durch
staatliche Maßnahmen reguliert und gelenkt, etwa durch Entsendegesetz, Allgemeinverbindlicherklärung
von Tarifverträgen, Kündigungsschutz etc., so dass Marktmechanismen nur eingeschränkt funktionieren.
Der mit der Forderung nach einem Mindestlohn verbundenen Kritik am unzureichenden Markt für Arbeit
steht die Forderung nach Deregulierung und Flexibilisierung des Arbeitsmarktes gegenüber. Der
Mindestlohn kann das strukturelle Problem unvollkommener Arbeitsmärkte nicht lösen. Deshalb fordern
Neoklassiker z.B. die Lockerung des Ladenschlussgesetzes, Überdenken starrer Arbeitszeitregelungen,
der Flächentarife und des Kündigungsschutzes, die Zulassung von Tariföffnungsklauseln sowie den Abbau
von Abschreibungsregelungen und zwangsweise vom Unternehmer durchzuführender steuerlicher Verwaltungsaufgaben und Stärkung der freien Berufe.
Kritik am neoklassischen Arbeitsmarktmodell - Mindestlohn Kritiker gehen davon aus, dass Marktmechanismen auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich nur eingeschränkt
funktionieren, also die normale Angebotsfunktion nicht angewandt werden könne.
Normalerweise sollte mit steigendem Lohn auch das Arbeitsangebot steigen. Entsprechend dem
Freizeiteffekt könnte ein höheres Einkommen allerdings in zusätzliche Freizeit investiert werden (der
Einkommenseffekt dominiert den Substitutionseffekt) und der Arbeitseinsatz damit mit höherem Lohn sinken.
Gerade im Niedriglohnbereich führe eine Lohnsenkung zu einer Ausweitung des Arbeitsangebots, weil
Arbeitnehmer (bzw. Arbeitnehmerfamilien) zur Sicherung ihrer Existenz versuchten, hierdurch den
Einkommensverlust zu kompensieren. [6] Das hält Eucken für ein anomales Verhalten und zieht folgenden
Schluss: "Wenn sich trotzdem das Angebot auf einem Arbeitsmarkt nachhaltig anomal verhalten sollte, würde die Festsetzung von Minimallöhnen akut werden."
Bei einem derartigen Verlauf der Arbeitsangebotsfunktion ist jedoch nicht gewährleistet, dass es unter Marktbedingungen überhaupt zu einem Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage kommt.
Ferner gebe es Fälle von Marktversagen, in denen der reale Markt nicht mehr fähig sei, die Lohnhöhe
selbst zu regulieren: Wenn die Arbeitgeber über monopsonistische Macht verfügten, das heißt finanzielle
Notlagen oder Angst vor Arbeitslosigkeit bei Arbeitnehmer/innen ausnutzen, könne sich durch dieses
Machtungleichgewicht ein Lohnniveau ergeben, das unterhalb des theoretischen freien Marktlohnes liegt.
Ein Mindestlohn würde in diesem Fall eine Art Monopolpreisüberwachung darstellen. Dem wird
entgegengehalten, dass es in marktwirtschaftlichen Systemen immer eine Vielzahl von Arbeitgebern gebe
(in Deutschland beispielsweise über 3 Millionen), so dass die Gefahr einer Diktion der Löhne aufgrund einer monopsonen Stellung des Arbeitgebers gering sei.
Keynes Arbeitsmarktmodell Der Keynesianismus lehnt die Gleichsetzung von Arbeits- und Gütermärkten ab.[7] Arbeitsmärkte gelten
nicht als „freie“ Gütermärkte, sondern als regulierte Märkte. Die sehr heterogenen Lenkungen von Staat
und Tarifparteien bestehen unter anderem in der Lohnfindung durch Kollektivverhandlungen, gesetzlichen
Bestimmungen zur sozialen Sicherung wie Kündigungsschutz oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, dem Arbeitsschutz oder auch der Arbeitsvermittlung.
Mindestlohn - Nachfrageeffekte
Kaufkraftsteigerung durch Mindestlohn Im Zusammenhang mit den Theorien von John Maynard Keynes wird eine nachfragestützende Wirkung des
Mindestlohns postuliert.
Einzelne Unternehmen handelten zwar mikroökonomisch und marktwirtschaftlich (the invisible hand)
gesehen vernünftig, wenn sie ihre Lohnkosten und damit die Löhne gering halten wollen. Nach
keynesianischer Ansicht handelten sie damit aber auf der makroökonomischen Ebene schädlich, weil die realisierbare Nachfrage mit den Löhnen gleichfalls sinkt.
Ein Mindestlohn erhöhe das Einkommen der Niedriglohn-Angestellten und sorge so dafür, dass sie durch
einen erhöhten Lebensstandard mehr Produkte nachfragen können. Durch diese Steigerung der Nachfrage
werde die Wirtschaft angekurbelt, die Auslastung von Produktionsstätten gesteigert und Arbeitslosigkeit verringert.
Bezieher/innen von Niedrigeinkommen weisen häufig gezwungenermaßen eine sehr geringe Sparquote auf
oder sind sogar bereits verschuldet. Entsprechend der keynesianischen Annahmen geben Bezieher niedrigerer Einkommen einen höheren Anteil ihres Einkommens für Konsum aus, und auch
Einkommenszuwächse dieser Gruppe würden zunächst zu hohen Anteilen direkt in den Konsum fließen.
Voraussetzung für einen realen positiven Effekt ist aber, dass der Nachfrageeffekt gegenüber dem Effekt
von Preissteigerungen infolge höhrerer Löhne überwiegt, dass also der monetäre Effekt so schwach ist,
dass von der nominalen Lohnerhöhung auch ein realer Kaufkraftzuwachs "übrig bleibt". Die Einführung des
Mindestlohnes in Großbritannien als Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit hat kaum zu zusätzlicher
Inflation geführt (Inflationsraten 1999/2000 von 1,3 bzw. 0,8%[8]), allerdings haben dort auch nur relativ
wenige Arbeitnehmer/innen Einkommensverbesserungen erfahren (ca. 1,4% der Beschäftigten).
Auch die Studie des IAT beruft sich auf diesen Effekt.
Mindestlohn - Kritik
Gegen die keynesianische Vermutung eines Nachfrageeffekts richtet sich die Kritik von Monetaristen um
Milton Friedman, wonach der exogene Impuls des Keynsianismus, der für den Nachfrageeffekt benötigt wird, nicht durch eine Lohnerhöhung erzeugt werden könne.
Hinzu kommt aus Sicht der Kritiker der gegen den Keynesianismus allgemein vorgebrachte Einwand, dass
reale Effekte nachfragesteuernder Maßnahmen (im Gegensatz zur Preissteigerung) erst mit großer
zeitlicher Verzögerung wirksam würden. In Bezug auf die Einführung von Mindestlöhnen lässt sich dieser Einwand wie folgt zusammenfassen:
Ein Unternehmen würde im Zeitpunkt der Einführung eines Mindestlohnes (t0) nicht mehr Güter
produzieren und verkaufen und somit auch nicht über mehr Geld verfügen; es müsse daher entweder Leute
entlassen, bei anderen die Gehälter kürzen oder die Gewinne schrumpfen. Also würden zuerst negative
Nachfrageeffekte eintreten. Wenn nun die Erhöhung der Niedriglöhne zu einem späteren Zeitpunkt (t1)
tatsächlich reale Nachfrageeffekte hervorrufen würde, würde sich die kumulierte Nachfrage nicht verändern,
sondern es gebe nur Verlagerungen bei der Nachfrageentscheidung; in der Regel nehme aufgrund der
niedrigeren Sparquote der neuen Nachfragerstruktur die Nachfrage nach Investitionsgütern ab. Dies führe mittel- und langfristig zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit.
Kritiker keynesianischer Positionen erwähnen außerdem, dass die vom Mindestlohn betroffenen
Unternehmen der arbeitsintensiven Branchen durch eine Nachfrageerhöhung, die sie durch Lohnerhöhung
selbst finanzieren, keinen Vorteil erlangen würden. Gesamtwirtschaftlich betrachtet würden diejenigen
Unternehmen Vorteile aus dem Kaufkraftgewinn der Lohnempfänger genießen, die von der ursächlichen
Lohnerhöhung nicht belastet wären. Dies seien zum einen die Unternehmen der kapitalintensiven
Wirtschaftszweige, die relativ wenig Menschen beschäftigen. Zum anderen seien dies ausländische Unternehmen, die oftmals bereits kostengünstiger produzierten. Eine Begünstigung dieser
Wirtschaftszweige widerspräche der sozialpolitischen Intention einer Mindestlohnregelung.
Nach Ansicht der Kritiker einer nachfrageorientierten (geschlossenen) Wirtschaftspolitik könnten die
Unternehmen die höheren Lohnkosten im übrigen durch Preiserhöhungen ausgleichen (Inflation), was
einerseits den sozialpolitisch beabsichtigten Kaufkraftgewinn der Mindestlohnempfänger hinsichtlich der
betroffenen Produkte neutralisieren würde und andererseits die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Produkte auf dem Weltmarkt behindere.
Auch ist das keynesianische Modell zunächst auf einen geschlossenen Markt bezogen. Im Rahmen der
Globalisierung führt eine Kaufkraftsteigerung zur Erhöhung des Importes der günstigeren ausländischen
Produkte und damit zu mehr Beschäftigung im Ausland zulasten der Inlandsbeschäftigung. Höhere
deutsche Kaufkraft führt z. B. mit dem Kauf neuer Handys (aus Finnland, China) unmittelbar zu mehr
Beschäftigung in Asien und Finnland, mittelfristig kann unter Umständen der deutsche Export dadurch
stimuliert werden und dies kann dazu führen, dass Unternehmen der deutschen Exportwirtschaft, die
größtenteils hoch kapitalintensiv ist und nur wenige Niedrigqualifizierte beschäftigt, volle Auftragsbücher
und hohe Gewinne beschert werden. Durch diesen Sachverhalt wird die Produktion arbeitsintensiver durch
Niedrigqualifizierte hergestellter handelbarer Produkte ins Ausland verlagert und durch im Inland
produzierte handelbare kapitalintensive von Hochqualifizierten produzierte Produkte bezahlt. (ggf. über eine
längere Handelskette - beispielsweise Finnland kauft in Frankreich, Frankreich kauft in Deutschland).
Mindestlohn - Auswirkungen von sozialen Transferleistungen
In Staaten ohne Mindestlöhne können soziale Transferleistungen Mindestlohn-ähnliche Wirkungen
entfalten. Dies geschieht, wenn zur Existenzsicherung Transfers bei Arbeitslosigkeit gezahlt werden, die mit Annahme von Arbeit entfallen.
In vielen Ländern werden nicht existenzsichernde Löhne aufgestockt. Dabei werden die bei Nichterwerbstätigkeit bezogenen Unterstützungszahlungen jeweils um einen bestimmten Anteil des
Einkommens, die Transferentzugsrate, gekürzt. Herrschende Meinung unter Ökonomen ist, dass auch bei
diesen Kombilohnsystemen ein bestimmter Lohnabstand vom arbeitsfreien Einkommen gewahrt werden müsse, damit Arbeit angenommen wird. Daraus ergibt sich dann je nach Ausgestaltung der
Sozialsysteme ein Quasi-Mindestlohn. Er wird nicht per Gesetz, sondern durch den von den
Transfersystemen veränderten Markt bestimmt. In Deutschland hingegen ist mit dem Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bundesweit faktisch ein Kombilohn eingeführt worden [9].
Mindestlohn - Wissenschaftliche Studien Die Untersuchung der Wirkung von Mindestlöhnen wurde häufig in Auftrag gegeben, oft in Verbindung mit
klaren politischen Intentionen der Auftraggeber. Unter den erfassten Daten befinden sich besonders die sozialen Auswirkungen sowie die Effekte auf den Arbeitsmarkt.
Mindestlohn - Prognosen Einer Studie des Institut Arbeit und Technik an der Fachhochschule Gelsenkirchen (IAT) zufolge hätten 4,6
Millionen Beschäftigte in Deutschland Anspruch auf eine Lohnerhöhung. Auf die Unternehmen kämen 10
bis 12 Milliarden Euro Zusatzkosten zu, von denen allerdings auch der Staat über Steuereinnahmen sowie
3,7 bis 4,2 Milliarden Euro Mehreinnahmen (ohne Mehrwertsteuer 19 Prozent) für die Sozialversicherungen
profitieren würde. Bei den Untersuchungen des IAT war die Finanzierung des Mindestlohnes nicht
Gegenstand der Untersuchung. Der Mindestlohn betrifft laut IAT größtenteils Kleinstunternehmen mit
weniger als 5 Mitarbeitern. Eventuell steigenden Preisen stünde eine mindestens gleichhohe Steigerung
der Kaufkraft entgegen. Ohne eine gesetzlich fixierte Untergrenze bestehe die Gefahr, dass Unternehmen
die „Ausfallbürgschaft“ des Staates zunehmend nutzen, um Löhne weiter abzusenken. Von einem
Mindestlohn in dieser Höhe würden überdurchschnittlich gering Qualifizierte (28,8 Prozent) profitieren, ebenso Frauen (18,3 Prozent).[10]
Dem widersprechen das Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) und das Ifo-Institut Dresden in einer
aktuellen Studie. Demnach berge das Instrument des Mindestlohns die Gefahr, dass die Einkommenserhöhung für einige Arbeitnehmer mit Arbeitsplatzverlusten anderer Geringverdiener teuer
erkauft werde. Bei einem Mindestlohn von 6,50 Euro gingen demnach rund 465 000 Jobs verloren, bei 7,50
Euro sogar 621 000. Dabei wäre Ostdeutschland sehr viel stärker betroffen. Bei 6,50 Euro wären im Osten
4,4 Prozent (West: 2,3 Prozent) aller Beschäftigungsverhältnisse bedroht. Bei 7,50 Euro wären es sogar 6
,4 Prozent (West: 3,0 Prozent) aller Stellen. Die Prognosen basierten auf folgenden Feststellungen: 1) Es
träten Rationalisierungen durch die Substitution von Arbeit durch Kapital auf, wodurch ein Teil der
bisherigen Geringverdiener ihren Arbeitsplatz verlöre. 2) Die Unternehmen müssten zwangsweise die
Preise erhöhen, wodurch die Konsumenten mit Nachfrageeinschränkungen reagierten und dadurch die
Beschäftigung zurückginge (abhängig von den Substitutionsmöglichkeiten durch Importe). 3) Ein Ausweichen in die Schattenwirtschaft zur Umgehung der höheren Lohnkosten wäre denkbar. Die
Lohnelastizität läge nach empirischen Studien bei rund 0,75. Dies führe insbesondere bei Arbeitnehmern
mit sehr niedrigen Bezügen zu einem überproportionalen Stellenabbau (bei 4€ Stundenlohn würden rund 50% der Jobs wegfallen). [11]
Mindestlohn - Verhalten in Modellsimulationen Bei einem Experiment mit einem simulierten Arbeitsmarkt fanden Ökonomen von der Universität Zürich
und der Universität Bonn heraus, dass Mindestlöhne im Modell neben den ökonomischen Effekten auch
Verhaltensänderungen bewirken.[12] Zu den ökonomischen Effekten gehört, dass sich der Marktlohn bei
vorhandenem Mindestlohn erkennbar über dessen Niveau einpendelt, auch wenn er vor Einführung eines
Mindestlohns deutlich darunter gelegen hatte. Durch den Mindestlohn stieg also der Reservationslohn deutlich an, unterhalb dessen niemand Arbeit annimmt.
Bei einer Abschaffung des Mindestlohns sank der Marktlohn hingegen nur unwesentlich. Dies wird auf die
Verhaltensänderung der Angestellten in der Modellökonomie zurückgeführt, die einen Maßstab für eine
„faire“ Entlohnung erhalten hatten und hinter dieses Niveau nicht wieder zurückfallen wollten.
In dem Experiment, das ohne Berücksichtigung der möglichen Insolvenz der Unternehmen durchgeführt
wurde, stieg die Anzahl der Beschäftigten je Unternehmen bei gleichzeitig sinkenden Gewinnen deutlich
an. Dies erklären die Autoren mit den geringeren Grenzkosten, die für einen neuen Angestellten zu zahlen
sind: Ohne Mindestlohn müssten die Unternehmen bei Aufstockungen der Belegschaft irgendwann
Beschäftigte einstellen, die nicht bereit sind, zu Niedriglöhnen zu arbeiten. Dies führt zur Forderung nach
Lohnerhöhungen unter den etablierten Angestellten, so dass mit jeder Neueinstellung hohe Grenzkosten
verbunden sind. Bei bestehendem Mindestlohn sind zwar die Grundausgaben höher, aber die Kosten pro neuem Angestellten bedeutend geringer, was Neueinstellungen begünstigt.
Mindestlohn - Empirische Studien Empirisch lässt sich aufgrund der Schwierigkeit, die Auswirkungen eines einzelnen Elements in einem
komplexen Wirtschaftsgefüge zu messen, nur schwer ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der
Einführung von Mindestlöhnen und darauffolgenden Veränderungen der Arbeitslosenzahlen nachweisen.
Insgesamt ist zu sagen, dass die Empirie kein einheitliches Bild liefert. Es gibt empirische Beispiele für
eine sinkende wie für eine steigende Arbeitslosigkeit nach einer Erhöhung des Mindestlohnsatzes.[13]
Eine 2003 erstellte Übersicht über existierende Untersuchungen zur Beschäftigungswirkung von
Mindestlöhnen kommt zu folgendem Ergebnis für neun teils mehrfach begutachtete Länder: In 24 Fällen
liegen mit der klassischen Theorie des Arbeitsplatzverlustes übereinstimmende Studien vor, in 7 Fällen
besteht ein widersprüchliches Bild, und 15 Untersuchungen liefern ein unerwartetes Ergebnis, d.h. sie belegen keine oder positive Beschäftigungswirkungen.[14]
Nach einer Studie der Princeton-University-Professoren Alan B. Krueger und David Card führten
Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns um bis zu 20% zu keinem Arbeitsplatzabbau. Die Autoren
untersuchten hierfür Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns in den US-Staaten Kalifornien 1988 und
New Jersey 1992 sowie im gesamten Bundesgebiet 1990/91.[15] Unter anderem diese Studie führte 1999
zu der Aussage im jährlichen US-Wirtschaftsbericht des Präsidenten, dass die Beweislage einen sehr
geringen oder nicht existenten Effekt von Mindestlöhnen auf das Arbeitsplatzniveau anzeige.[16] Eine
ebenfalls in den USA durchgeführte Studie des Fiscal Policy Institute ergab, dass in den US-Staaten,
deren Mindestlohn über dem bundesweit geltenden Niveau von 5,15 US-Dollar liegt, sowohl ein größeres
Arbeitsplatzwachstum in kleinen Firmen unter 50 Mitarbeiter/innen, ein größerer Zuwachs an Unternehmen
im Einzelhandel, als auch ein insgesamt höheres Jobwachstum erzielt wurde. Dies belege nach Angaben
der Autoren nicht die positive Wirkung des Mindestlohns, und widerlege auch dessen angenommenen negativen Effekte nicht auf den Arbeitsmarkt.[17]
Am ehesten scheinen die negativen Wirkungen eines zu hohen Mindestlohns junge und schlecht
ausgebildete Beschäftigte zu treffen, wenn auch selbst hier nur ein schwacher und widersprüchlicher
Zusammenhang festgestellt werden konnte.[18] Um dennoch die mögliche Arbeitslosigkeit unter jungen
und Menschen ohne Berufsausbildung nicht zu sehr ansteigen zu lassen, bestehen in zahlreichen Ländern
mit Mindestlöhnen diskriminierende Ausnahmeregelungen und reduzierte Sätze für diese Gruppe.[19]
Zudem treten schädliche Wirkungen am ehesten bei sehr steilen Anhebungen des Mindestlohns auf,
weswegen Erhöhungen in der Mehrzahl der Fälle in kleineren Schritten und dafür öfter durchgeführt werden
. Die positiven Wirkungen entfallen überdurchschnittlich auf Frauen und die so genannten Working Poor,
die bislang vor allem aufgrund ihrer wenig aussichtsreichen Verhandlungspositionen gegenüber ihren Arbeitgebern schlechter dastehen.
Sowohl die ILO als auch die OECD[20] gehen mittlerweile davon aus, dass es keinen signifikanten direkten Einfluss von Mindestlöhnen auf Arbeitslosigkeit gebe.
Mindestlohn - Juristische Aspekte
Vertragsfreiheit Die Vertragsfreiheit wird zwar meist nicht ausdrücklich in Verfassungstexten erwähnt, ist aber Teil der
allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 3 der Universellen Erklärung der Menschenrechte, Art. 2 GG; hierzu BVerfGE 8, 274 [329][21]).
Wenn der Mindestlohn über dem Marktlohn liegt verbietet er Arbeitsverhältnisse mit einem Lohn zwischen
Markt- und Mindestlohn, die sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer freiwillig eingegangen
worden wären und von dem sich beide Seiten Vorteile versprochen hätten. Dies stellt einen Eingriff in die
Vertragsfreiheit dar. Aus rechtlicher Perspektive stellen jedoch der Schutz der Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip Rechtfertigungen für einen derartigen Eingriff dar (s.o.).
Darüber hinaus können Eingriffe in die Vertragsfreiheit gerechtfertigt sein, die zur Abwehr von
Gefährdungen und ernsthaften Störungen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und mithin zum
Nutzen des Gemeinwohls geboten erscheinen (BVerfGE 8, 274 [328f.]). Ein Mindestlohn kann also
gerechtfertigt sein, wenn Voraussetzungen zur Einstellung eines Marktgleichgewichts nicht gegeben sind, z.B. durch extrem ungleiche Machtverhältnisse auf dem Markt.
Während Arbeitsverhältnisse mit Löhnen unterhalb des jeweiligen Mindestlohns nach dessen Einführung
nicht mehr legal möglich sind, ist in der Praxis eine illegale Beschäftigung zum vereinbarten Lohn möglich.
Der Mindestlohn fördert damit potenziell die Schwarzarbeit, unbezahlte Überstunden und (Schein
)selbstständigkeit. Praktisch ist dieser Effekt durch die enorme Unsicherheit, die bereits bei der
Bezifferung des allgemeinen Umfangs der Schwarzarbeit besteht, kaum belegbar oder kontrollierbar.
Mindestlohn - Geschichte
Ein Mindestlohn wurde historisch mehrfach von der Arbeiterbewegung durch Streiks gefordert und erkämpft
. Motiv waren so genannte Hungerlöhne, die bei großer Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt (Überangebot
von Arbeitskräften) so gering waren, dass sie kaum zur Sicherung der Grundbedürfnisse reichten. Eine Forderung nach einem solchen Mindest-Lohn stellte damals auch die Forderung nach einem
menschenwürdigen Leben dar. Lokale Mindestlohnregelungen gab es spätestens gegen Ende des 19.
Jahrhunderts, beispielsweise vergab die Stadt Amsterdam ab 1894 öffentliche Aufträge nur noch an
Unternehmen, die ihre Beschäftigten nicht unter einer gewissen Lohnhöhe bezahlten. Die ersten nationalen
gesetzlichen Mindestlöhne wurden 1896 in Neuseeland und 1899 in Australien eingeführt, gefolgt von
Großbritannien 1909. Auch eine Reihe von Entwicklungsländern beschloss in der ersten Hälfte des 20.
Jahrhunderts Mindestlöhne, darunter 1918 Argentinien durch den Home Work Act und 1927 Sri Lanka mittels des Minimum Wage Ordinance.[5] Zu anderen Ländern mit einer langen Erfahrung mit
Mindestlöhnen gehören u.a. die Vereinigten Staaten (seit 1938), Frankreich (1950) oder die Niederlande (1968).
Die Einführung gesetzlicher und tariflicher Mindestlöhne wurde bis nach dem Zweiten Weltkrieg nur
spärlich zur Armutsbekämpfung eingesetzt. Erst mit Ende des Krieges wuchs die Zahl der Länder mit
Mindestlöhnen wieder deutlich an. Auch die ILO, drittelparitätisch besetzt mit Vertreter/innen von
Gewerkschaften, Arbeitgebern und der Staaten, beschloss nun mehrere Internationale Arbeitskonventionen
über Mindestlohnregelungen: Noch 1928 die Minimum Wage Fixing Machinery Convention (No. 26), dann
1951 die Minimum Wage Fixing Machinery (Agriculture) Convention (No. 99) und schließlich 1970 die Minimum Wage Fixing Convention (No. 131).
Mittlerweile sind Mindestlöhne als politisches Mittel in der großen Mehrheit aller Länder formal eingeführt
(die Anwendung und Durchsetzung steht in vielen Ländern auf einem anderen Blatt). In 20 der 27 Länder
der Europäischen Union, in praktisch allen anderen Industrie- sowie in einer beträchtlichen Zahl von
Schwellen- und Entwicklungsländern existieren heute auf dem Papier Mindestlohnregelungen. In Europa
gab es besonders in den 1990er Jahren nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion einen deutlichen
Zuwachs an Ländern, die an ihre nationalen Begebenheiten angepasste Mindestlohngesetze beschlossen.
Während Mindestlöhne die Einkommenssituation von Niedriglohnverdienern spürbar verbessern können, ist
ihr Effekt auf Armut und Arbeitslosigkeit weit weniger offensichtlich. Dies liegt daran, dass nur ein
vergleichsweise kleiner Teil der als arm geltenden Menschen offizielle Arbeit hat, die unter der
Mindestlohnregeln fallen. Auch sind nicht alle Mindestlohnverdiener arm (z.B. als Zweitverdienerin einer
Familie), so dass insgesamt gesehen Mindestlöhne nicht gegen Armut helfen (vgl. Card/Krueger 1995;
LPC). Mindestlöhne können aus diesen Gründen nur als wirksam gegen die Ausbeutung von unter den
Mindestlohn fallenden Arbeitsverhältnissen gelten (Schwarzarbeit, Arbeit als Freiberufler, unbezahlte und
undokumentierte Überstunden u.ä. wird durch Mindestlöhne nicht unterbunden, möglicherweise aber begünstigt.).
Mindestlohn - Situation in ausgewählten Staaten
Überblick Gesetzlich vorgeschriebener Mindestlohn in Euro (Stand: 01/2007) Staat Pro Stunde Pro Monat Luxemburg 9,08 1.570 Irland 8,30 1.403 Frankreich 8,27 1.254
Niederlande 8,13 1.301 Vereinigtes Königreich 7,96 (5,52 Pfund) 1.361 Belgien 7,93 1.259 Australien 7,65 (12,75 AUD) USA 4.34 (5.85$)
Griechenland 4,22 668 Spanien 3,99 666 Israel 3,54 Malta 3,47 585 Slowenien 3,02 522 Portugal 2,82 470 Türkei 298 Tschechien 1,76 288
Ungarn 1,50 258 Polen 1,34 246 Estland 1,33 230 Slowakei 1,32 217 Litauen 1,00 174 Lettland 0,99 172 Rumänien 0,66 114 Bulgarien 0,53 92
Russland zwischen 65 und 172 China Höchstsatz: 78 Kleinstsatz: 26 Schweden Branchenregelungen Dänemark Branchenregelungen Österreich über Sozialpartner
(ab 2008 EUR 1000/Monat) Deutschland (in der Diskussion) Schweiz (in der Diskussion) Quelle: Hans-Böckler- Stiftung 2007 (außer Australien, USA, Israel) Eurostat 2007
(außer Russland)
In den meisten EU-Ländern wird der Mindestlohn als Bruttomonatslohn definiert, in den USA,
Großbritannien und Irland als Stundensatz. Im Januar 2007 haben 20 von 27 Mitgliedstaaten der
Europäischen Union einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn, der von 92 EUR (Bulgarien) bis 1.570 EUR
(Luxemburg) reicht [22]. In einigen anderen Staaten bestehen Branchen- und andere Regelungen. Mit Ausnahme der USA passen die meisten westlichen Länder die Mindestlöhne regelmäßig an die
gestiegenen Lebenshaltungskosten an.
In Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie in den skandinavischen Ländern gibt es keinen von der
jeweiligen Regierung festgelegten Mindestlohn, da ein größerer Wert auf die Tarifautonomie gelegt wird. In
Dänemark, Finnland und Schweden liegt die Tarifbindung bei über 90 %. In Österreich besteht ebenfalls
eine beinahe flächendeckende Tarifbindung. In Westdeutschland wurden 2004 dagegen nur 68 % der Beschäftigten nach Tarif bezahlt, in Ostdeutschland 53 %.[23]
Mindestlohn - Regelungsmodelle Nach Angaben des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) lassen sich folgende vier
Regelungstypen für die Festlegung von Mindestlöhnen finden:[23]
Konsultationsmodell: Der Staat legt nach obligatorischer Anhörung der Tarifparteien den Mindestlohn fest
Verhandlungsmodell: Arbeitgeber und Gewerkschaften einigen sich untereinander, was bei Nichteinigung eine Blockade bedeutet
Indexmodell: Die Höhe des Mindestlohns wird automatisch bzw. ab einer bestimmten Schwelle an die ermittelte Inflation angepasst
Rein politisches Verfahren: Die Regierung bestimmt selbstständig über den Mindestlohn
In den meisten Ländern werden mehrere dieser Verfahren kombiniert, etwa eine feste Erhöhung auf dem Inflationsniveau sowie eine optionale und außergewöhnliche politische Erhöhung.
Mindestlohn - Australien In Australien beträgt der bereits 1899 eingeführte Mindestlohn gegenwärtig 12,75 Australische Dollar oder
umgerechnet ca. 7,65 Euro pro Stunde.[24] Die Effekte des Mindestlohns auf den Arbeitsmarkt sind auch in Australien umstritten.[25]
Australien war nach Neuseeland der zweite Staat weltweit, der einen gesetzlichen Mindestlohn einführte.
Mindestlohn in Deutschland
Rechtslage
In Deutschland gibt es keinen allgemeinen, für alle Arbeitsverhältnisse gültigen, durch Gesetz verordneten Mindestlohn.
Allerdings gelten im Baugewerbe sowie in der Gebäudereinigung (hier ab 1. Juli 2007) branchenspezifische
Mindestlöhne. Diese werden zunächst von den Tarifvertragsparteien unabhängig von staatlicher
Einflussnahme ausgehandelt. Durch einen staatlichen Rechtsetzungsakt werden sodann auch die nicht
organisierten, also sonst nicht an den Tarifvertrag gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Branche dem Mindestlohn des Tarifvertrags unterworfen.
Die Rechtsverbindlichkeit des Branchen-Mindestlohns ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 4 Arbeitnehmer
-Entsendegesetz (AEntG)[26] in Verbindung mit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags nach §
5Tarifvertragsgesetz oder - alternativ - in Verbindung mit einer nach § 1 Abs. 3a AEntG erlassenen
Rechtsverordnung[27]. Für Leiharbeitsverhältnisse ergibt sich die Verbindlichkeit aus § 1 Abs. 2a AEntG (wird ab 1 Juli 2007 Abs. 2[28]). Der Branchen Mindestlohn ist verbindlich für
alle Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland und ihre im Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmer,
alle Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre in Deutschland im Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigen Arbeitnehmer
alle Verleih-Arbeitgeber und Leiharbeitnehmer, wenn der Entleiher den Leiharbeitnehmer mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen.
Mindestlöhne gibt es derzeit (Stand 1. September 2007) im
Bauhauptgewerbe: 8,50 € bis 12,50 €[29], Dachdeckerhandwerk: 10,00 €[30],
Maler- und Lackiererhandwerk: 7,15 € bis 10,73 €[31], Abbruchgewerbe: 8,80 € bis 11,60 €[32] und in der Gebäudereinigung: 6,36 € bis 7,87 €[33]
Elektrohandwerk: 7,70 € im Osten, 9,20 € im Westen[34] Der Versuch der Tarifpartner, auch in der Zeitarbeit einen Mindestlohn einzuführen[35], ist bisher daran
gescheitert, dass der Gesetzgeber das AEntG nicht entsprechend geändert hat.
Der Branchen-Mindestlohn kommt nach der derzeitigen Rechtslage nur im Bauhaupt- und
Baunebengewerbe, sowie in der Gebäudereinigung in Betracht. Notwendige Voraussetzung ist darüber
hinaus, dass es überhaupt einen Tarifvertrag gibt. Selbst eine Ausweitung des AEntG auf weitere
Branchen könnte daher in vielen Branchen mangels eines Tarifvertrags nicht zu einem rechtsverbindlichen
Mindestlohn führen. Dagegen bietet das Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen von
1952 eine gesetzliche Grundlage zur Bestimmung von Mindestlöhnen unabhängig von Tarifverträgen. Hiervon ist bislang jedoch kein Gebrauch gemacht worden.
In den nicht in das AEntG einbezogenen Branchen geht eine Mindestlohnfunktion von der
Allgemeinverbindlichkeit eines Entgelt-Tarifvertrags aus. Dies gilt allerdings nicht für nach Deutschland
entsandte Arbeitnehmer und für Leiharbeitnehmer. Voraussetzung für eine Allgemeinverbindlicherklärung
ist u.a., dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Arbeitnehmer der in den
Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG). Außerdem
haben die Arbeitgeber de facto ein Vetorecht, da die Allgemeinverbindlichkeit nur im Einvernehmen mit den
Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erklärt werden darf (§ 5 Abs. 1 SAtz 1 TVG).
Einen allgemeinverbindlichen Lohn gibt es etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen. Hier liegt der Stundenlohn der untersten tariflichen Lohngruppe bei 5,34 Euro.
Ein gewisser Mindestschutz hinsichtlich der Höhe des Arbeitsentgelts ergibt sich aus dem Verbot
sittenwidriger Löhne (§ 138 Abs. 1 BGB). Sittenwidrige Löhne sind nichtig. An ihre Stelle tritt ein Anspruch
auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB [36]. Als sittenwidrig werden Löhne häufig jedenfalls
dann betrachtet, wenn sie mindestens ein Drittel unterhalb des orts- bzw. branchenüblichen Lohnes liegen
[37]. Die Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung ist nicht allein nach der vereinbarten Entgelthöhe zu
beurteilen, sondern der Inhalt der guten Sitten iSv. § 138 Abs. 1 BGB wird auch durch die Wertungen des Grundgesetzes und einfachgesetzliche Regelungen konkretisiert [38].
Dagegen lässt sich aus Artikel 4 der Europäischen Sozialcharta kein individueller Rechtsanspruch auf eine
Mindestentlohnung ableiten, denn diese Vorschrift hat keine unmittelbare Wirkung für den einzelnen Bürger[39].
Mindestlohn - Politische Debatte
Wegen des in Deutschland ausgeprägten Systems der Tarifautonomie war ein gesetzlicher Mindestlohn lange Zeit kein Thema in der politischen Diskussion. Die Tarifparteien verteidigten ihre
Regelungskompetenz gegen staatliche Einflussnahme.
Lange Zeit hatten die von den Tarifparteien in Tarifverträgen vereinbarten Entgelte wie branchenspezifische
Mindestlöhne gewirkt. Die Wirkung der Flächentarifverträge schwächte sich aber zuletzt mehr und mehr ab
, weil sich einerseits zahlreiche Arbeitgeber der Tarifbindung entzogen, andererseits auch die Gewerkschaften durch hohe Mitgliederverluste an Macht und Durchsetzungskraft einbüßten. In
Deutschland gibt es inzwischen eine Vielzahl von Tarifverträgen, nach denen Stundenlöhne von weit
weniger als 6 Euro gezahlt werden [40]. Die niedrigsten tariflichen Bruttostundenlöhne registrierte das
Statistische Bundesamt im zweiten Halbjahr 2006 in den ostdeutschen Bundesländern. Zum Beispiel
verdienen in Thüringen Wachleute für Veranstaltungen 4,38 Euro, der Stundenlohn für Friseure im ersten
Berufsjahr liegt in Sachsen bei 3,82 Euro. [41]. 4,6 Millionen Beschäftigte in Deutschland erhalten weniger als 7,50 Euro je Stunde [42].
Dies führte dazu, dass das Arbeitseinkommen von immer mehr Arbeitnehmern nicht zur Deckung des
notwendigen Lebensbedarf ausreicht, obwohl sie in einem Vollzeitarbeitsverhältnis stehen. In Deutschland
wird deshalb seit Mitte 2004 verstärkt über den Mindestlohn diskutiert, angeregt u.a. durch den damaligen
SPD-Vorsitzenden Franz Müntefering[43]. Der Koalitionsvertrag der großen Koalition aus CDU/CSU und
SPD sieht die Einrichtung einer Arbeitsgruppe vor, die im Rahmen der Prüfung eines Kombilohnmodells auch den Mindestlohn debattieren soll[44].
In der Debatte stehen sich im wesentlichen zwei Standpunkte gegenüber: Die eine Position sieht den
gesetzlichen Mindestlohn als geeignetes und notwendiges Instrument an, soziale Verwerfungen durch
Niedriglöhne zu verhindern. Sie verweist auf entsprechende ausländische Regelungen. Die Gegenposition
lehnt den Mindestlohn ab, weil sie negative Auswirkungen auf die wirtschaftiche Lage und einen
Arbeitsplatzabbau befürchtet. Sie schlägt andere Modelle zur Lösung der sozialen Probleme vor.
Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver
.di) fordern inzwischen einen gesetzlichen Mindeststundenlohn in Höhe von 7,50 Euro, der später auf 9,00
Euro ansteigen soll[45]. Dieser Betrag orientiere sich an den Mindestlöhnen wirtschaftlich vergleichbarer
EU-Länder. Das sich daraus ergebende Nettoeinkommen liegt noch unterhalb der Pfändungsfreigrenze[46].
Auch die Industriegewerkschaft Metall fordert nach anfänglicher Skepsis einen Mindeststundenlohn von 7
,50 Euro [47]. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat die Forderung nach einem gesetzlichen
Mindestlohn in Höhe von 7,50 Euro ebenfalls übernommen. Das gesetzliche Minimum soll dabei als
Auffanglösung die Instrumente Allgemeinverbindlicherklärung und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
ergänzen. Dagegen lehnt die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) den gesetzlichen
Mindestlohn ab und favorisiert statt dessen branchenspezifische Lösungen [48]. Auch die IG Bauen-Agrar
-Umwelt, die in ihrem Organisationsbereich Branchen-Mindestlöhne von bis zu 12,40 Euro durchgesetzt hat, bevorzugt dieses Modell [49].
Die Partei Die Linke will einen Mindestlohn von mindestens 8 Euro gesetzlich zu verankern[50]. Bündnis
90/ Die Grünen knüpfen verschiedene Bedingungen an einen Mindestlohn: Er dürfe weder Jobs gefährden,
noch eine Entwertung gegebener Jobs nach sich ziehen und müsse mit dem Grundsatz der Tarifautonomie
vereinbar sein [51]. Die SPD will das AEntG für weitere Branchen öffnen und fordert im Übrigen mit dem
Argument der Lohngerechtigkeit einen gesetzlichen Mindestlohn, der bei einer Vollzeitbeschäftigung das
Existenzminimum gewährleistet [52]. Die CDU steht dem Mindestlohn ablehnend gegenüber, weil sie von
diesem eine arbeitsplatzvernichtende Wirkung erwartet. Sie setzt auf branchenspezifische und regionale
Maßnahmen und im Übrigen auf einen Kombilohn [53]. Auch die FDP ist strikt gegen den gesetzlichen
Mindestlohn, den sie als wirtschaftspolitisch völlig verfehlt ansieht. Negativen sozialen Folgen von Niedriglöhnen will sie durch Einführung eines Bürgergeldes begegnen [54].
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ist gegen den gesetzlichen Mindestlohn, sie sieht durch den Mindestlohn vielmehr 1,7 Millionen Arbeitsplätze bedroht [55].
Am 19. Juni 2007 einigte sich die Regierungskoalition auf einen Kompromiss: ein gesetzlicher Mindestlohn
wird vorerst nicht eingeführt, dafür aber in vielen Branchen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz angewendet.
Diese Regelung sieht vor, dass ein von Arbeitgebern und Gewerkschaften ausgehandelter Tarif in allen
Betrieben der Branche verbindlich wird und auch für Arbeitnehmer aus dem Ausland gilt.[56]
Im September 2007 entbrannte die Diskussion erneut über Mindestlöhne bei Postdiensten.
Mindestlohn - Von grundrechtlichen Leitbildern motivierte Überlegungen
An grundrechtlichen Leitbildern orientierte Argumentationen betreffen u.a. den Schutz der Menschenwürde,
konkret das das durch Mindestlohngesetze i.d.R. verfolgte Ziel der Sicherung einer menschenwürdigen Existenz, das Sozialstaatsprinzip sowie den Gleichheitsgrundsatz.
Mindestlohn - Menschenwürde Als Teil der Menschenwürde gilt die Sicherung der materiellen Lebensgrundlagen (Art. 22 und 23 der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte[57]). Insbesondere würde Art. 23 eine Situation der Armut
trotz Arbeit widersprechen, in der Menschen nicht in der Lage sind, durch ihr Arbeitseinkommen (ggf.
zuzüglich sozialer Leistungen) ihr Existenzminimum zu sichern. In Deutschland nimmt beispielsweise § 1
SGB XII auf die Verpflichtung des Staates Bezug, durch soziale Fürsorgeleistungen "die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht".
Fraglich ist, ob sich neben der Fürsorgepflicht des Staates hieraus auch eine Verpflichtung zum Eingriff in
private Arbeitsverhältnisse ergibt. Dies wurde beispielsweise für Deutschland bisher unter Verweis auf die
Tarifautonomie und die Vertragsfreiheit verneint, heute aber auch in der Rechtswissenschaft kontrovers diskutiert. [58]
Nach Art. 23 (1) hat der Mensch auch ein Recht auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. Eine etwaige
Mindestlohnarbeitslosigkeit würde dem Art. 23 somit nicht entsprechen. Eine - wenn auch nur gering
bezahlte - Beschäftigung kann ein menschenwürdiges Teilhaben an der Berufswelt und an der Gesellschaft
unter Umständen eher ermöglichen, als eine Langzeitarbeitslosigkeit. Dies gilt nicht nur für
Geringqualifizierte, sondern insbesondere auch für geistig Behinderte. Auch ehemalige Strafgefangene
haben oftmals wenig Chancen, zu einem Lohn beschäftigt zu werden, der dem jeweils üblichen Standard oder auch nur dem jeweiligen Mindestlohn entspricht.
Mindestlohn - Sozialstaatlichkeit als Verfassungsprinzip In vielen demokratischen Industrieländern ist der Grundgedanke sozialer Sicherheit in der Verfassung
verankert (z.B. Art. 20 Grundgesetz, Artikel 1 der französischen Verfassung von 1958). Anders als das Grundgesetz zählen viele Verfassungstexte auch einzelne soziale Grundrechte auf. Das
Sozialstaatsprinzip beinhaltet u.U. eine Verpflichtung des Staates, im Falle eines bestehenden
Machtgefälles zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern teilweise für einen Ausgleich zu sorgen, sowie
die arbeitende Bevölkerung durch die Einführung bzw. regelmäßige Erhöhung eines Mindestlohns am gesamtwirtschaftlichen Wachstum zu beteiligen.
Der allgemeine Grundsatz verpflichtet den Staat jedoch nicht zu bestimmten Einzelmaßnahmen [59].
Jedenfalls aber kann das Sozialstaatsprinzip als Rechtfertigung für sozialstaatliche Maßnahmen bis hin zu
Eingriffen in Grundrechte herangezogen werden (z.B. zu Eingriffen in die Vertragsfreiheit BVerfGE 8, 274 [329][60]).
Mindestlohn - Gleichberechtigung von Frauen und Männern
Nach wie vor bestehen in vielen Ländern, auch in Deutschland, deutliche Einkommensunterschiede
zwischen Männern und Frauen, die nur teilweise durch unterschiedliche ausgeübte Tätigkeiten begründet
werden können (siehe hierzu den Abschnitt Ungleiche Situation von Mann und Frau im Artikel
Gleichstellung (Geschlecht)). Der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" ist z.B. verbindliches
Primärrecht der Europäischen Union (Art. 141 EG-Vertrag). Die "tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern" und die "Beseitigung bestehender Nachteile" sind Staatsziele der Bundesrepublik Deutschland (Art. 3 (2) GG).
Ein Mindestlohn könne zumindest im Niedriglohnbereich diese Einkommensunterschiede verringern oder abschaffen.
Mindestlohn - Ehemalige DDR
In der DDR hatte seit 1958 für alle Werktätigen ein gesetzlich festgelegter Mindestlohn gegolten. Er betrug
1958 für eine Vollzeittätigkeit 220 MDN, 1967 300 Mark der DDR, 1971 350 Mark und wurde 1976 auf 400 Mark festgesetzt.
Der Mindestlohn wurde entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung und aus sozialpolitischen
Erwägungen (offizielle Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik seit 1971) typischerweise im Fünfjahrplanrhythmus angehoben.
Mindestlohn in Frankreich
In Frankreich wurde ein gesetzlich garantierter Mindestlohn unter der Bezeichnung SMIG (“salaire
minimum interprofessionnel garanti”) in der IV. Republik unter Vincent Auriol per Gesetz vom 11. Februar
1950 eingeführt und in der V. Republik unter Georges Pompidou durch den bis heute gültigen SMIC
(“salaire minimum interprofessionel de croissance”) per Gesetz vom 2. Januar 1970 ersetzt. Dieser ist in
der französischen Verfassung und im Arbeitsrecht (Code de Travail) verankert.
Der SMIC wird definiert als Höhe des Bruttostundenlohnes, die kein Arbeitgeber unterschreiten kann, um
einen gesunden erwachsenen Gehaltsempfänger zu entlohnen [61]. Er sichert Niedrigstlohnempfänger/innen eine Kaufkraftgarantie und eine Teilhabe an der wirtschaftlichen Entwicklung
der Nation [62]. Gesetzesverstöße werden mit Geldstrafen von mindestens 1500 Euro für jeden unrechtmäßig entlohnten Arbeitnehmer geahndet.
Höhe des Bruttomindestlohnes
Die Höhe des Bruttomindestlohnes wird einmal jährlich an die gesamtwirtschaftliche Lage angepasst. Seit
der letzten Erhöhung um 3,05 % am 1. Juli 2006 beträgt der Bruttostundenlohn gegenwärtig 8,27 Euro
brutto pro Stunde (davor 8,03 Euro), was für die französische 35-Stundenwoche einem Bruttowochenlohn
von 289.45 Euro (davor 281,06 Euro) entspricht oder einem Bruttomonatslohn von 1.254,28 Euro (davor 1
.217,88 Euro). Daraus ergibt sich, nach Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialabgaben (13,74 %
des Brutto-SMIC oder 172,34 Euro) sowie weiterer obligatorischer Beiträge wie der CSG (Contribution
sociale généralisée) und der CRDS (Contribution au remboursement de la dette sociale) zur Deckung der
Krankenkassenverschuldung beziehungsweise der Soziallastverschuldung (insgesamt 8 % von 97 % des Brutto-SMIC oder 97,33 Euro) ein Nettomonatslohn von 984,61 Euro (1. Juli 2006) [63].
Empfänger und Ausnahmeregelungen
Der SMIC wird von ca. 12,4% der Beschäftigten in Frankreich bezogen. Diese 12,4% entsprechen circa 2
,9 Millionen Beschäftigten (Stand 2006). Das Recht, mindestens den SMIC zu beziehen, gilt generell für
sämtliche Beschäftigten. Einer Ausnahmeregelung bezüglich der Höhe des Mindestlohnes unterliegen:
Jugendliche unter 18 Jahren mit weniger als 6 Monaten Berufserfahrung
Auszubildende unter 26 Jahren Praktikanten, die auf die Ausübung ihres Berufes vorbereitet werden Behinderte
Jugendliche mit weniger als 6 Monaten Berufserfahrung erhalten bis zum 16. Lebensjahr 20 % weniger, vom 17.-18. Lebensjahr 10 % weniger als ordentliche SMIC-Empfänger.
Für Auszubildende wird die prozentuale Lohnminderung im Verhältnis zum SMIC sowohl vom Alter als
auch von der Schulausbildung abhängig gemacht. Bei Abschluss eines sogenannten "Contrat de
Professionalisation" beträgt der Mindestlohn für einen Auszubildenden im Alter unter 21 Jahren ohne
Fachabitur mindestens 55 % des SMIC (mit Fachabitur mindestens 65 %), für einen Auszubildenden vom
21. bis zum 25. Lebensjahr ohne Fachabitur mindestens 70 % des SMIC (mit Fachabitur mindestens 80
%), für einen Auszubildenden ab dem 26. Lebensjahr unabhängig von der Qualifikation mindestens den
vollen Betrag des SMIC und mindestens 85 % des konventionellen Lohnes. (Siehe auch: Contrat première embauche, Contrat nouvelle embauche)
Behinderte Arbeitnehmer erhalten ebenfalls einen reduzierten SMIC-Satz, und zwar mindestens 90 % des
regulären SMIC, jedoch gleicht ein Zuschuss der Sozialversicherung ihr Einkommen dem SMIC-Niveau an. [64]
Insgesamt können die Ausnahmen als Anreize für Arbeitgeber gewertet werden.
Festlegung der Höhe des SMIC
Der SMIC wird jährlich von der Regierung festgelegt und im “Journal Officiel” veröffentlicht. Er tritt für den
Arbeitgeber jeweils am 1. Juli nach der Veröffentlichung in Kraft. Im Falle einer Inflationsrate von mehr als 2
% tritt die Erhöhung früher, und zwar automatisch nach der Feststellung der Rate und in Höhe ihres
Prozentsatzes in Kraft. Die jährliche Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung von zwei Kriterien: dem
Verbraucherpreisindex und der Lohnentwicklung (bei der neben dem traditionellen Lohn auch Zuwendungen
in Form von Naturalien, Trinkgeldern oder vorhersehbarer Prämien berücksichtigt werden). Zuvor legt eine
aus Vertreter/innen der Regierung, der Arbeitgeber und der Gewerkschaften bestehende Kommission, die
"Commission Nationale de la Négociation Collective" (CNNC), eine Empfehlung über die zukünftige
Entwicklung des Mindestlohnes vor, jedoch räumt das Gesetz der Regierung die Möglichkeit ein, die Anhebung des SMIC auch unabhängig und ohne Absprache mit den Arbeitgeber- und
Gewerkschaftsvertretern durchzuführen.
So konnte im Mai 2007 die sozialistische Präsidentschaftskandidatin Ségolène Royal den SMIC als
Wahlkampfmittel nutzen, indem sie versprach, diesen im Falle eines Wahlsieges zu erhöhen.
Statistik der SMIC-Empfänger
Interessant ist die Betrachtung der SMIC- Empfängergruppen. Hier ist der Dienstleistungssektor führend,
wobei Frauen einen höheren Empfängeranteil haben als Männer. Dies erscheint für ein Land in dem
weibliche Beschäftigte knapp die Hälfte stellen, paradox. Der Gastronomiebereich verzeichnet die meisten
Mindestlohn-Beschäftigten. Hier werden circa 33,9% der männlichen Beschäftigten und 47,7% der
weiblichen Beschäftigten mit dem SMIC entlohnt. Bei häuslichen Dienstleistungen werden 22,7% der
Männer und 36,3% der Frauen auf SMIC- Basis bezahlt. In der Bekleidungsindustrie sind bei es den
Männern 15,5% und bei den Frauen 39%. Das Alter spielt ebenfalls eine zentrale Rolle bei der Entlohnung.
Junge Arbeitnehmer erhalten in der Regel doppelt so häufig den Mindestlohn wie Arbeitnehmer über 26,
auch hier gilt für Frauen eine höhere Empfängerzahl als für Männer. Charakteristisch für eine SMIC-
Entlohnung ist die Teilzeitarbeit, die befristeten Arbeitsverhältnisse oder die Arbeit für Zeitarbeitsfirmen. Je
höher die berufliche Qualifikation der Arbeitnehmer ist, desto geringer fällt der Anteil der SMIC- Empfänger
aus. Neue Beobachtungen weisen darauf hin, dass die ethnische Bevölkerungszugehörigkeit ebenfalls eine
Auswirkung auf das Beschäftigungsverhältniss hat. So sehen sich Schwarzafrikaner und Maghrebiner
überproportional bei den SMIC-Empfängern angesiedelt. Um diese Lohndiskriminierung zu unterbinden,
empfiehlt die Regierung den Unternehmen die Einstellungen mit Hilfe eines Lebenslaufes vorzunehmen, in dem nicht nach Name, Vorname, Nationalität sowie Religionszugehörigkeit gefragt wird.
Kritiker wie Hans-Werner Sinn vom ifo-Institut sahen in der Höhe des Mindestlohns eine Ursache für die
hohe Jugend-Arbeitslosigkeit in Frankreich, welche ein Auslöser für die Vorstadtkrawalle im Jahr 2005 sei.[65]
Geschichte des SMIC
Der SMIC ging aus dem SMIG (salaire minimal national interprofessionnel garanti) und dem SMAG (salaire
minimal garanti annuel en agriculture) hervor, zwei Mindestlohnmodellen, die als Reaktion auf die
wirtschaftliche Situation nach dem Zweiten Weltkrieg unter der Regierung von Vincent Auriol am 9.
Oktober beziehungsweise am 11. Februar 1950 entworfen wurden. Die Kommunistische Partei Frankreichs
, die Sozialisten und die Republikaner stimmten gegen den Gesetzesentwurf, der den Mindestlohn
einführte. Die Höhe des SMIG unterlag regionalen Differenzierungen; so wurden in den Départements der
damals noch französischen Gebiete Algeriens sowie in den überseeischen französischen Gebieten
Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion niedrigere Löhne gezahlt als im Mutterland. [66]. Der
Mindestlohnsatz für die Bewohner der Ile-de-France lag um 18% höher als jener für die Arbeiter im Rest
des metropolitanischen Frankreichs. Im Falle einer Inflationrate um oder über 5 % waren die Mindestlöhne
dieser Inflationsrate proportional anzupassen. Wirtschaftsexperten beurteilten diese Vorkehrung sehr
kritisch und sahen darin eine Gefährdung der gesamtwirtschaftlichen Situation im geschwächten
Nachkriegsfrankreich. Im Jahr 1952 wurde die Rate von 5% auf 2% heruntergesetzt. Der SMAG war eine
Sonderform des SMIG, die speziell für die in der Landwirtschaft beschäftigten und aufgrund der
Ernteperioden jährlich bezahlten Lohnempfänger eingeführt wurde. Dafür wurde das Jahresgehalt dieser Beschäftigten in einen Monats-, Wochen- bzw. Stundenlohn umgerechnet.
Am 2. Januar 1970 wurden die beiden Modelle SMIG und SMAG zu dem heutigen SMIC zusammengefasst. Es wurde nun ein für Frankreich einheitlicher Mindestlohn nach einem Mischmodell
aus Verhandlungs- und Indexmodell eingeführt.
Mindestlöhne
Mindestlöhne in % des durchschnitt- lichen Monatslohns (Stand: 2004)[67] Land Höhe
Irland 50,0 % Luxemburg 49,6 % Malta 49,0 % Belgien 46,4 % Niederlande 46,1 % Slowenien 44,1 % Bulgarien 41,0 % Portugal 40,7 % Ungarn 40,7 %
Lettland 39,1 % Tschechien 38,8 % Litauen 38,5 % Großbritannien 37,9 % Spanien 37,7 % Polen 35,1 % Rumänien 34,4 % Slowakei 34,1 % USA 32,9 %
Estland 32,4 % Quelle: Europäische Kommission nach Schulten et al. 2006: 24.
Mindestlohn in Großbritannien
1999 führte die zwei Jahre zuvor gewählte Labour-Regierung unter Premierminister Tony Blair erstmals
einen gesetzlichen Mindestlohn (National Minimum Wage, NMW) in Großbritannien ein. Der anfänglich mit
einem Wert von 3,60 Pfund (etwa 5,29 Euro) pro Stunde eingeführte Mindestlohn für Arbeitskräfte, die älter
als 22 sind, liegt momentan bei 5,35 Pfund (etwa 7,86 Euro) und soll im Oktober 2007 auf 5,52 Pfund
(etwa 8,10 Euro) erhöht werden.[68] Hiervon werden laut britischer Low Pay Commission voraussichtlich 1
,3 Millionen Menschen profitieren.[69] Niedrigere Mindestlöhne existieren jedoch für unter 22jährige sowie
für ältere Angestellte während der ersten sechs Monate in einem neuen Job, wenn gleichzeitig eine Weiterbildungsmaßnahme belegt wird.
Die Low Pay Commission übt wesentlichen Einfluss auf die Mindestlohngestaltung aus; sie ist unabhängig
und aus je drei Vertreter/-innen der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Gewerkschaften zusammengesetzt. Sie gibt jährlich, zumeist im März, einen Bericht heraus, in dem umfassend die
Wirkungen des Mindestlohns auf die Gesamtwirtschaft und den Niedriglohnsektor untersucht werden, und
Empfehlungen für die künftige Höhe des Mindestlohnes, auf Grundlage derer dann die Regierung zum Oktober eines jeden Jahres eine Wertanpassung vornimmt.
Die neueste Untersuchung [70] weist nach, dass derzeit 1 von 10 Beschäftigten davon betroffen ist und
nach der Einführung des Mindestlohns in Großbritannien sich das reale und relative Lohnniveau im
Niedriglohnbereich erhöht sowie die Lohndifferenz zwischen Männern und Frauen sich verringert hat. Auf
unterschiedliche Weise angestellte Analysen lassen indes keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf
das gesamte Beschäftigungsniveau erkennen, es sei denn auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden.
Mutmaßlich wurde befürchteten negativen Beschäftigungseffekten entgegengewirkt durch die
Arbeitsmarktfriktionen, Einkommensteuerfreibeträge, die Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften,
Produktivitätsverbesserungen, Preiserhöhungen und Profitreduktionen. Da die Nichteinhaltung des
betreffenden Gesetzes kaum wirksam kontrolliert und geahndet wird, ist die Tatsache, dass es
überwiegend eingehalten wird, ziemlich überraschend. In einer neueren Beurteilung des britischen Modells
[71] wird die vergleichsweise günstigere Arbeitsmarktentwicklung nicht auf die erfolgte Arbeitsmarktflexibilisierung, sondern auf die im Vergleich zur Eurozone günstiger gestalteten
institutionellen Rahmenbedingungen für makroökonomisches Handeln zurückgeführt.
Mindestlohn in Irland
In Irland gilt seit dem 1. April 2000 ein gesetzlicher Mindestlohn. Eingeführt mit einem Stundensatz über 5
,59 Euro wurde dieser seitdem mehrfach erhöht. Die vorletzte Steigerung trat am 1. Mai 2005 in Kraft und
erhöhte den Mindestlohn auf 7,65 Euro. 4,5 % aller erwachsenen Beschäftigten erhalten den Mindestlohn
oder einen reduzierten Stundensatz, für 18-20jährige, Berufseinsteiger/innen und Praktikant/innen sind
reduzierte Mindestlöhne zwischen 70 – 90 % des vollen Satzes zu zahlen. Unter 18jährige dürfen für nicht weniger als 5,36 Euro pro Arbeitsstunde angestellt sein.[72]
Ab 2007 gilt ein Mindestlohn von 8,30 Euro .
In den Jahren vor 2000 wurden branchenspezifische Mindestlöhne in Irland durch die Joint Labour
Committees ausgehandelt. Diese Branchenregelungen ergaben einen im Vergleich zum jetzigen Mindestlohn deutlich niedrigeren Stundenlohn und galten zudem nur für ein knappes Viertel der
Arbeitskräfte. Ökonomische Studien zeigen, dass der Mindestlohn seit seiner Einführung nur geringe
Effekte auf die Arbeitssituation in Irland nach sich gezogen hat. Ein negativer Effekt wurde bei einigen
wenigen Unternehmen festgestellt, die am meisten von seiner Einführung betroffen waren.[73]
Mindestlohn in Kanada
In Kanada liegt der gesetzliche Mindestlohn je nach Provinz zwischen 6,50 und 8,25 Kanadischer Dollar. Dies entspricht einer Spanne zwischen 4,79 und 6,08 Euro.[74]
Mindestlohn in Niederlande In den Niederlanden gilt seit 1968 ein gesetzlicher Mindestlohn. Aktuell beträgt dieser für alle Vollzeit
arbeitenden und über 23jährigen Beschäftigten 1.300,80 Euro. Für jüngere Angestellte wird dieser
Mindestlohn auf Beträge zwischen 30 % und 85 % dieses Betrags gekürzt.[75] Erhöhungen beschließt
das niederländische Arbeitsministerium nach freiwilliger Anhörung des so genannten Sozialökonomischen Rats, der sich aus Arbeitgebern, Gewerkschaften und Externen zusammensetzt.
Um Schocks durch zu hohe Steigerungen zu vermeiden, passt die niederländische Regierung den
Mindestlohn öfter, und zwar jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres an die wirtschaftliche
Entwicklung an. Prinzipiell an Letztere gebunden, kann durch politische Entscheidungen des Ministeriums
eine außergewöhnliche Erhöhung oder Stagnation des Mindestlohns beschlossen werden. Nachdem der
Mindestlohn von 2003 bis einschließlich 2005 aufgrund politischer Entscheidungen und bedingt durch die
schlechte Wirtschaftslage nicht erhöht wurde, stieg er zuletzt am 1. Januar 2006 um 0,6 % an.
4,2 % aller niederländischen Beschäftigten wurden 2004 auf dem Niveau des Mindestlohns bezahlt.
Anteil der Vollzeitbeschäftigten mit einem Lohn auf Höhe des Mindestlohns (Stand: 2004) Land Beschäftigte Frankreich 15,60 % Litauen 12,07 % Rumänien 12,00 %
Luxemburg 11,00 % (2005) Ungarn 7,95 % (2005) Estland 5,72 % Portugal 5,50 % Bulgarien 5,10 % (2002) Polen 4,49 % Irland 3,10 % Niederlande 2,07 %
Slowenien 2,00 % Tschechien 2,00 % Slowakei 1,93 % Großbritannien 1,80 % (2005) Malta 1,50 % USA 1,40 % Spanien 0,77 % Quelle: Eurostat Database.
Mindestlohn in Österreich In Österreich unterliegen jene Betriebe, die Mitglieder in der Wirtschaftskammer sind, den für sie
stellvertretend zwischen der Wirtschaftskammer und den zuständigen Branchenverbänden bzw.
Gewerkschaften abgeschlossenen Kollektivverträgen. Dort sind - je nach Einstufung der Tätigkeit und dem
Dienstalter - verbindliche Mindestlöhne festgelegt. Organisationen, die kein Mitglied der
Wirtschaftskammer sind (z. B. Non-Profit-Organisationen), unterliegen keinem Kollektivvertrag und daher
auch keinem Mindestlohn. Weiterhin ist festzuhalten, dass etwaige Kollektivverträge zwar die Mindestlöhne für Arbeiter- und Angestelltenverhältnisse sehr genau regeln, aber atypische
Dienstverhältnisse, die in den letzten Jahren ein starkes Wachstum verzeichneten, oft gar nicht oder
unzureichend berücksichtigt werden. Als in atypischen Dienstverhältnissen Beschäftigte gelten freie Dienstnehmer und Werkvertragnehmer sowie unter Umständen auch Dienstnehmer in
Ausbildungsverhältnissen (Praktikanten, Werkstudenten). Eine Studie aus dem Jahr 2002 hat ergeben,
dass atypische Dienstnehmer in Österreich in der Praxis meist finanzielle Einbußen hinnehmen müssen und sozial weniger abgesichert sind als die gleiche Arbeit verrichtende Angestellte.[76]
Bereits 2003 war im Koalitionspakt von ÖVP und FPÖ ein Mindestlohn von 1000€ vorgesehen, wurde aber
nicht umgesetzt. Im Jahr 2006 einigten sich SPÖ und ÖVP im Koalitionspakt auf einen einheitlichen
Mindestlohn in der Höhe von 1000€. Die Sozialpartner WKÖ und ÖGB trafen im Juli 2007 eine
Vereinbarung zur Umsetzung bis 1. Jänner 2009, allerdings nicht durch Generalkollektivvertrag, sondern
durch die Kollektivverträge in den Branchen. Nur wenn bis 2009 die Umsetzung nicht erfolgt ist, kommt der
Generalkollektivvertrag für alle Bereiche die durch WKÖ und ÖGB abgedeckt werden. Die freien Berufe (z
.B. Zahnarzthelferin) sind nach wie vor eine Lücke. Durch die Einigung der Sozialpartner ist ein gesetzlich
geregelter Mindestlohn unwahrscheinlicher geworden. [77][78][79] (siehe Vereinheitlichung des Kollektivvertrages).
Mindestlohn in Schweden
In einigen EU-Ländern bestehen zwar keine gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn, doch gibt es sie
de facto in freierem Rahmen - z. B. in Schweden in Form industrieller Branchenregelungen durch Kollektivverträge.
Mindestlohn in Schweiz
In der Schweiz gibt es nur wenige Gesamtarbeitsverträge, die Angaben zu Mindestlöhnen enthalten. Der
Schweizerische Gewerkschaftsbund empfiehlt einen Mindestlohn von 3.550 CHF (~ 2.300 €). Dies gilt als das Existenzminimum für eine alleinerziehende Person mit einem Kind.
Es gibt Branchen, vorwiegend in der Gastronomie und beim Detailhandel, die Leute zu tieferen Löhnen
anstellen (rund 2.700–3.300 CHF). Dabei gelten Löhne unter 3.000 CHF (~2.000 €) unabhängig von der
Beschäftigung gewöhnlich als inakzeptabel. Es gibt Diskussionen, vor allem seitens des Gewerkschaftsbundes, einen gesetzlichen Mindestlohn von 3.000 CHF einzuführen.
Mindestlohn in Spanien Der spanische Mindestlohn wurde noch unter Diktator Francisco Franco 1963 eingeführt und zuletzt 1980
demokratisch umgebaut. Der offizielle Mindestlohn pro Monat beträgt 2006 genau 540,90 Euro pro Monat.
Beschäftigte mit Mindestlohneinkommen haben allerdings Anrecht auf 14 Monatsgehälter pro Jahr, so dass der effektive Mindestlohn 631 Euro beträgt.
Jeweils in der letzten Woche eines Jahres verkündet die spanische Regierung nach freiwilliger Konsultation der Gewerkschaften und Arbeitgeber den ab 1. Januar des Folgejahres geltenden
Mindestlohnsatz. Sollte es ihr notwendig erscheinen, kann die Regierung auch eine zweite Anpassung des Salario Mínimo Interprofessionel genannten Mindestlohns in einem Jahr veranlassen.
Der Mindestlohn ist in Spanien der Maßstab für eine Reihe weiterer Regelungen, darunter das nationale
Arbeitslosengeld, das Eingliederungsgeld nach längerer Arbeitslosigkeit oder Abfindungen bei vorzeitiger
Auflösung eines Arbeitsvertrages. Dies macht ihn zu einem wichtigen politischen Instrument, auch wenn er
durch seine Gültigkeit für nur 0,77 % der Arbeitskräfte in Spanien aufgrund seiner relativ geringen Höhe von
37,7 % des nationalen Durchschnittseinkommens keine große wirtschaftliche Bedeutung genießt.
Mindestlohn in USA
In den USA existiert seit 1938 ein gesetzlicher Mindestlohn, der damals mit einem Wert von 0,25 US
-Dollar pro Stunde eingeführt worden war. Seitdem wurde er regelmäßig erhöht, und seine stärkste
Kaufkraft bestand im Jahr 1968 mit 1,60 Dollar pro Stunde, was auf Preise des Jahres 2005 umgerechnet
9,12 Dollar entspricht. Seit 1997 beträgt die Höhe des amerikanischen Mindestlohns 5,15 Dollar. Er wurde
seitdem nicht mehr an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung angepasst. Entsprach dieser Betrag im Jahr
1998 noch 40 % des nationalen Durchschnittseinkommens, ist dieser Wert bis 2005 auf 32 % gefallen.
Die Bundesregierung gibt mit ihren Regelungen einen nationalen Mindestlohn vor, von dem die Bundesstaaten nach oben hin abweichen können. 18 Staaten haben bislang von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht, darunter vor allem Staaten im Westen und Nordosten der USA sowie Florida. Den
höchsten gesetzlichen Mindestlohn in den USA hat Santa Fe in New Mexico mit 9,50 Dollar seit Januar
2006 und geplanten 10,50 Dollar ab Januar 2008. Eine vorläufige Studie der University of New Mexico über
die Effekte der letzten Erhöhung auf 8,50 Dollar im Juni 2004 zeigt keinen Abbau, sondern einen Zuwachs der Beschäftigung zwischen dem 3. Quartal 2003 und dem 2. Quartal 2005.[80]
Würde der bundesweite Mindestlohn in den USA auf 7,25 Dollar angehoben werden, würden davon 5,8 % aller Arbeitnehmer/innen oder insgesamt 7,3 Millionen Menschen profitieren.
Mindestlohn in weitere Staaten In Belgien gilt 2007 pro Stunde ein gesetzlicher Mindestlohn von 7,93 € und in Luxemburg von 9,0768 €
(unqualifiziert, ab 18. Lebensjahr) und 10,8921 € (qualifiziert, ab 18. Lebensjahr). [81]
In Polen beträgt der gesetzliche Mindestlohn 936 PLN (~ 247 € (1.1.07)) im Monat.
Siehe auch Arbeitsentgelt Arbeitslosigkeit Grundeinkommen
Niedriglohn; Working Poor Lohndumping; Lohnwucher Praktikum; Prekarisierung
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ver.di (25. Mai.2007) prognostiziert dauerhaften Beschäftigungsgewinn von 100.000 Arbeitsplätzen.
Studie des Ifo-Instituts und des Instituts für Wirtschaftsforschung Halle prognostiziert Beschäftigungsverluste von über 600.000 Arbeitsplätzen bei Einführung eines Mindestlohn.
Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung: IAB InfoSpezial zum Thema Mindestlohn mit Veröffentlichungen, Forschungsprojekten, Institutionen und weiterführenden Links
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Der aktuelle Begriff Nr. 64/05: Gesetzliche Mindestlöhne. (PDF)
Federation of European Employers - Review of Minimum Wage Rates, ständig aktualisierte Übersicht über die Höhe des Mindestlohns in allen europäischen Staaten
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August 2005 S. 13199 [2] Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk
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↑ Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2006, 5 AZR 549/05 ↑ Dazu hat das BAG im Urteil vom 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - ausgeführt: Das Bundesarbeitsgericht
hat bisher keine Richtwerte zur Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung entwickelt. Der Erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat demgegenüber in einem Fall
der strafrechtlichen Beurteilung des Lohnwuchers gem. § 302a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB aF die
tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, ein auffälliges Missverhältnis liege bei einem Lohn vor, der 2/3
des Tariflohns betrage, revisionsrechtlich gebilligt (BGH 22. April 1997 - 1 StR 701/96 - BGHSt 43, 53).
Von diesem Richtwert gehen auch einige Arbeitsgerichte und das Schrifttum aus (ua. LAG Berlin 20.
Februar 1998 - 6 Sa 145/97 - ArbuR 1998, 468; Reinecke NZA 2000 Beilage zu Heft 3 S. 23, 32; Peter ArbuR 1999, 289, 293.
↑ Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. April 2006, 5 AZR 549/05 ↑ BAG, Urteil vom 24. März 2004, 5 AZR 303/03
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