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NIEDRIGLOHN
Niedriglohn
Niedriglohn bezeichnet einerseits die Bezahlung eines
Beschäftigten unterhalb des Tariflohnniveaus des jeweiligen Landes, andererseits einen Lohn, der auch bei Vollzeitbeschäftigung das
Existenzminimum nicht sichert. Diese Bezeichnung wird auch dann benutzt, wenn der Beschäftigte ein Saisonarbeiter ist, für den der
erhaltene Niedriglohn nach seiner Heimkehr dank günstiger Wechselkurse deutlich über dem Existenzminimum liegt. Die Forderung nach Niedriglöhnen gehört zur angebotsorientierten
Wirtschaftspolitik.
Lohnwucher bzw. Niedriglohn Ein Niedriglohn kann als Lohnwucher rechtswidrig sein. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte werden
Niedriglohnvereinbarungen dann wegen Lohnwuchers als unzulässig angesehen, wenn sie vom "ortsüblichen" Lohn erheblich abweichen.
Als ortsüblich in diesem Sinne werden regelmäßig die in den einschlägigen Tarifverträgen vorgesehenen Mindestlöhne angesehen.
Nach der Auffassung vieler Arbeitsgerichte liegt Lohnwucher dann vor, wenn die Entlohnung des
Arbeitnehmers die ortsübliche bzw. tarifliche Arbeitsvergütung um ein Drittel unterschreitet. Das
Bundesarbeitsgericht hat es bisher jedoch vermieden, einen derartigen Richtwert aufzustellen.
Unterschreitet der vereinbarte Lohn aber "nur" die geltenden Sätze der Sozialhilfe ohne in einem auffälligen
Missverhältnis zu vergleichbaren Tariflöhnen zu stehen, so soll das alleine nach einer Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts noch kein ausreichender Grund sein, Lohnwucher annehmen zu können.
Aktuelle Diskussion in Deutschland zum Niedriglohn
Die Diskussion um Niedriglöhne und die politische Forderung nach einem Niedriglohnsektor in der bundesdeutschen Wirtschaft gibt es seit den achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts. In der
Armutsdiskussion wird immer wieder auf den hohen Bevölkerungsanteil hingewiesen, der oberhalb und
zeitweise unterhalb der Armutsgrenze in prekären Arbeitssituationen gezwungen ist, solche Verträge zu
akzeptieren. Dies seien mehr Personen als in den Armutsstatistiken erfasst sind, die im Jahre 2006 etwa
4,6 Millionen Arbeitnehmer mit einem Bruttolohn von unter Euro 7,50 je Stunde aufführten.
Im Rahmen der Diskussion um Niedriglöhne kristallieren sich zwei konträre Wirtschaftspositionen heraus.
Einerseits die Auffassung, dass Niedriglöhne für die Wirtschaft zu begrüßen sind und der Staat aus
sozialen Gründen diese Löhne subventionieren solle (Kombilohnmodelle), andererseits dass durch einen
gesetzlichen Mindestlohn jeder Arbeitnehmer selbst sein Existenzminimum verdienen können solle.
Position: Niedriglohn mit Lohnsubventionen
Befürworter von Kombilohnmodellen, insbesondere die Arbeitgeberverbände sowie der Sachverständigenrat
zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, argumentieren, dass ohne Niedriglohn für viele
Tätigkeiten in Deutschland kein Arbeitsmarkt bestehe, da es Tätigkeiten bzw. Arbeitnehmer gebe, deren
Wertschöpfung oder Arbeitsleistung nicht zum Erreichen des Existenzminimus ausreiche. Auch eine
Absenkung des Sozialhilfeniveaus sei sinnvoll, um beschäftigungslosen Menschen verstärkte Anreize zu
geben, einen niedrig entlohnten Job anzunehmen und so zur eigenen Existenzsicherung zumindest
anteilig beizutragen. Niedriglöhne seien zudem ein Standortvorteil, besonders im Wettbewerb mit ausländischen Produktionsstandorten mit niedrigem Lohnniveau.
Die Existenzsicherung des Niedriglohnarbeiters erfolgt nach diesem Model durch Aufstockung des Lohnes aus der Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe. Befürworter sehen folgende Vorteile:
Ehemalige Langzeitarbeitslose sind in den Erwerbsprozess wieder eingegliedert: Sie erledigen sinnvolle
Arbeit und haben am Ende des Monats mehr Geld zur Verfügung, als sie durch Arbeitslosen- und
Sozialhilfe alleine hätten. Dieses Geld entspricht zusätzlicher Kaufkraft, die das Wirtschaftswachstum anregt.
Den Großteil des Niedriglohns bezahlt der Arbeitgeber. Der Steuerzahler spart Geld, weil weniger Arbeitslosen- und Sozialhilfe gezahlt werden muss.
Niedriglohn-Arbeitnehmer haben bessere Chancen, sich zu beweisen und einen gutbezahlten Arbeitsplatz zu finden.
Niedriglöhne können ein Mittel sein, ältere arbeitslose erwerbsfähige Personen wieder in den Arbeitsmarkt
einzugliedern und dadurch die Rentenkassen entlasten (durch weniger Frühverrentung). Niedriglohn-Arbeitnehmer haben keine Zeit für Schwarzarbeit.
Position: Mindestlohn
Vor allem die Gewerkschaften sind Gegner staatlich subventionierter Niedriglöhne: Sie befürchten, dass
das allgemeine Lohnniveau sinkt und der Steuerzahler letztlich die Erträge der Arbeitgeber steigert
(Mitnahmeeffekt). Bei Kombilohnmodellen subventioniere der Staat den Arbeitslohn der Beschäftigten
zugunsten der Unternehmer und zulasten der Allgemeinheit. Daher plädieren Kritiker des Niedriglohns für
die gesetzliche Festlegung von Mindestlöhnen, wie es in der Mehrzahl der Staaten der Europäischen Union sowie in Deutschland im Baugewerbe bereits geschehen ist.
Auch einige Wirtschaftswissenschaftler, wie z. B. Heiner Flassbeck, glauben nicht, dass Niedriglöhne in
den westlichen Industriestaaten einen positiven Effekt haben würden. Sie gehen eher von einem negativen
Effekt aus, da ihrer Meinung nach durch die niedrigeren Einkommen auch die Nachfrage verringere. Zudem
wird darauf verwiesen, dass der Druck hoher Löhne die Unternehmen zu vermehrten Innovationen getrieben
habe, die wesentlich dafür gewesen seien, die bundesdeutsche Volkswirtschaft im internationalen Vergleich wettbewerbsfähig zu halten.
Lohndumping
Von Lohndumping wird abwertend gesprochen, wenn Niedriglöhne vereinbart werden, insbesondere wenn
diese unter der Höhe des Existenzminimums oder Sozialhilfesatzes liegen. Von Gewerkschaftsseite wird
der Begriff ebenfalls verwendet, wenn von Unternehmen Löhne unter gültigem Tarif gezahlt werden.
Kritiker bezeichnen den Begriff Lohndumping daher als politisches Schlagwort, das den Eindruck zu
erwecken versuche, dass das Existenzminmum des Arbeitnehmers nicht gewährleistet sei oder eine derartige Lohnhöhe rechtlich angreifbar oder zumindest unmoralisch sei. Der Ausdruck Dumping
bezeichne nämlich normalerweise einen illegalen Verkauf von Waren unter Herstellungskosten oder Einstandspreis mit dem Ziel, Wettbewerber aus dem Markt zu drängen.
Juristische Zitate zum Niedriglohn Arbeitsentgelt darf keinesfalls geringer sein als das soziokulturelle Existenzminimum [Bearbeiten]Das
Sozialgericht Berlin hat mit einer interessanten Begründung entschieden, dass die Agentur für Arbeit keine
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängen darf, wenn sich ein Arbeitsloser weigert, einen Niedriglohn-Job
anzunehmen[3]. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig[4]; aus den Entscheidungsgründen:
[...] „Aus dem Würdegebot und dem Sozialstaatsprinzip folgt dabei, dass Maßstab nicht das pure Überleben ist (BVerfG Beschluss vom 12. Mai 2005, Az. 1 BvR 569/05)[5], sondern dass das
soziokulturelle Existenzminimum gesichert sein muss. Das so verstandene Existenzminimum hat zu
gewährleisten, dass auch wesentliche persönliche, familiäre, soziale und kulturelle Bedürfnisse auf
bescheidenem Niveau befriedigt werden und auf dem Niveau dieses Existenzminimums lebende Personen
in der Umgebung von nicht leistungsbeziehenden Mitmenschen ähnlich wie diese leben können (BVerwG
Urteil vom 11.11.1970, Az. V C 32/70). Der Preis der Ware Arbeitskraft, der als Arbeitsentgelt durch den
Arbeitgeber zu leisten ist, darf unter diesen verfassungsrechtlichen und staatsvertraglichen Prämissen
keinesfalls unter das soziokulturelle Existenzminimum des Arbeitnehmers sinken, wenn dieser eine
durchschnittliche Arbeitsleistung vollschichtig erbringt. Inwieweit der Markt und die Produktivität eines
Betriebes oder Wirtschaftsbereiches im Vergleich zum übrigen Markt etwa angesichts einer extremen,
strukturellen Massenarbeitslosigkeit eine andere Preisgestaltung zulassen oder zu gebieten scheinen, ist
angesichts der Wertentscheidung des Grundgesetzes für den Sozialstaat, aber auch des
einfachgesetzlichen Gesetzgebers, wie sie sich in der Ratifizierung der EuSC widerspiegelt, irrelevant. Die
Würde des Einzelnen würde verletzt, könnte dieser aus einer durchschnittlichen vollschichtigen
Arbeitsleistung gerade sein physisches Überleben sichern, oder selbst das nicht. Er würde in seinem Wert
unzulässig auf ein pures Marktobjekt reduziert, weil ausschließlich die bloße Erhaltung seiner Arbeitskraft
oder noch weniger: der bloße durch geringe Nachfrage und übergroßes Angebot bestimmte Preis, nicht
aber sein Wert entscheidendes Entgeltkriterium wäre. Sein Menschsein, sein Subjektsein, würde völlig
bedeutungslos. Daher kann die von der bundesdeutschen Verfassungs- und Rechtsordnung vorgegebene
unterste Grenze für die Entlohnung, die auch die Tarifparteien bindet, nicht die Grenze zum "Hungerlohn" sein.“ [...]
Ausführungen der Bundesregierung zum Niedriglohnbereich [Bearbeiten]Zitat aus der BT-Drucksache
14/6812[6] (Gesetzentwurf der Bundesregierung; Siebtes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen); zur Begründung des Gesetzentwurfes führt die Bundesregierung unter anderem aus:
1. Der Entwurf sieht vor, die Pfändungsfreibeträge, die einem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung in
sein Arbeitseinkommen verbleiben, den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen so anzupassen, dass
das Absinken der Pfändungsfreigrenzen unter das Existenzminimum des Schuldners verhindert wird. Dies
ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. [...] Nur solange eine reguläre Erwerbstätigkeit auch im
Niedriglohnbereich sich für den Pfändungsschuldner noch lohnt, kann mittel- und langfristig eine
Benachteiligung der Gläubigerseite ebenso wie eine systemwidrige mittelbare Inanspruchnahme der Allgemeinheit ausgeschlossen werden.
2. Die geltenden Pfändungsfreigrenzen entsprechen derzeit nicht mehr Artikel 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem
Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 GG), soweit diese Freigrenzen grundsätzlich auch die Pfändung von Teilen
des Einkommens des Schuldners vorsehen, die dieser zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein
menschenwürdiges Dasein benötigt. Das Sozialstaatsprinzip umfasst nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes nicht nur die Verpflichtung, dem Einzelnen notfalls auch die zur Schaffung
der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen,
sondern auch das Gebot, "dem Bürger das selbsterzielte Einkommen bis zu diesem Betrag - der im
folgenden als Existenzminimum bezeichnet wird - nicht (zu) entziehen" (BVerfGE 82, 60, 85).[7] [...]
NIEDRIGLOHN
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