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PRIVATE ARBEITSVERMITTLER
1. Was ist Arbeitsvermittlung? Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung
von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen (§ 35 Absatz 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches, drittes Buch (SGB III)).
2. Rechtliche Voraussetzung für Arbeitsvermittlung Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft kann als Vermittler am Markt tätig werden. Voraussetzung ist die
Anzeige beim Gewerbeamt (§ 14 Absatz 1 Gewerbeordnung GewO).
Rechtsgrundlage: Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002
Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 Viertes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19. November 2004
3. Was ist zu beachten bei privater Arbeitsvermittlung? 3.1 Kosten und Vertragsabschluß schriftlicher Vertrag zwischen Vermittler und Arbeitssuchenden
Die vereinbarte Vergütung darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens 2.000 Euro betragen. Bei der Vermittlung von Au-pair-Verhältnissen darf die Vermittlung höchstens 150 Euro betragen.
Mitteilung des Vertragsinhaltes in Textform an den Arbeitssuchenden. Wichtig: Der Vermittler darf keinen Vorschuss verlangen bzw. entgegennehmen.
3.2 Ungültige Verträge Der Vermittlungsvertrag ist ungültig, wenn:
- die Höchstgrenzen der Vermittlungsvergütung überschritten werden, - Vergütungen für Leistungen
entgegengenommen werden, die zur Leistung der Vermittlung gehören, z. B. Vergütung für Tests, die die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitssuchenden betreffen,
- die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird, - der Arbeitssuchende, der Arbeitgeber oder ein Auszubildender sich verpflichtet, sich nur eines bestimmten Vermittlers zu bedienen
Wichtig: Der Anspruch auf die Vergütung besteht nur, wenn infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
3.3 Besonderheiten bei der Vermittlung Auszubildender Für die Vermittlung von Auszubildenden gelten neben den allgemeinen Voraussetzungen folgende Besonderheiten:
Leistungen
für die Vermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen werden (§ 296a SGB III). Wird entgegen dieser Vorschrift eine solche Vereinbarung zwischen dem Vermittler und dem
Ausbildungssuchenden geschlossen, ist diese unwirksam.
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Vermittler, die eine Zahlung des Ausbildungssuchenden festschreiben oder erzielen
sollen, sind unwirksam.
4. Vermittlung mit Vermittlungsgutschein (§§ 421g ff. SGB III) Das Instrument des
Vermittlungsgutscheines wurde bis zum 31.12.2007 verlängert.
Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer
Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme
nach dem Sozialgesetzbuch gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Frist von drei Monaten verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitnehmer an
Eignungsfeststellungs-, Trainings- oder beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen hat. Die Arbeitnehmer erhalten einen Gutschein von der Agentur für Arbeit, mit dem sie einen
Arbeitsvermittler ihrer Wahl einschalten könne. Diesem wird bei Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis ein Erfolgshonorar von 2.000 Euro gezahlt.
Arbeitssuchende mit Anspruch auf
Arbeitslosengeld II haben keinen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Agentur für Arbeit kann Arbeitslosengeld-II-Anspruchsberechtigten allerdings als Leistung zur
Eingliederung in Arbeit einen Vermittlungsgutschein ausstellen (Ermessensentscheidung, § 16 Abs. 1 SGB II).
4.1 Voraussetzungen der Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein
Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich
Vermittlung innerhalb von drei Monaten nach Vermittlungsgutscheinausstellung.
4.2 Höhe des Vermittlungsgutscheins
Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31. Dezember 2007. Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe
von 2.000 Euro ausgestellt.
4.3 Antrag an die Agentur für Arbeit auf Zahlung der Vergütung Die Vergütung des Vermittlers wird
in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Der Vermittler bekommt die Vergütung unmittelbar
von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Die Zahlung der ersten Rate bzw. des einmaligen Betrages von 1.000 Euro und ggf. des Restbetrages muss vom Vermittler jeweils bei der Agentur für
Arbeit beantragt werden, die den Vermittlungsgutschein ausgestellt hat. Die Antragsformulare können dem Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de abgerufen
werden.
Eine Vergütungszahlung aus dem Gutschein erfolgt nicht, wenn:
die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten
vier Jahre vor der Arbeitslosenmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war (dies gilt nicht, wenn es sich um die befristetete Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen handelt),
der Arbeitsvermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur
Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.
5. Behandlung der erlangten Daten Die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten unterliegt § 298 SGB III i. V. m. dem Bundesdatenschutzgesetz
Quelle: IHK
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