ARBEITSAGENTUR.net

Arbeitsvermittlung - Arbeitsagentur - Beruf - Arbeitsrecht - ...

PRIVATE ARBEITSVERMITTLER FINDEN FÜR SIE IHREN TRAUMBERUF

Neueste Themen:  Entgeltersatzleistungen - Schulsystem - Sozialversicherung - Sonderurlaub - Executive Search

ARBEITSSUCHENDE

PLZ-Suche

Vermittlungsgutschein

Ihre Vorteile

Fragen + Antworten

ARBEITGEBER

Ihr Nutzen

Qualitätsstandard

ARBEITSVERMITTLER

Marketing

Ihr kostenloser Eintrag

Selbständig werden

ARBEITSAGENTUR.net

Arbeitsmarkt News

Presse

Impressum

STÄDTEAUSWAHL

  Aachen
 
Augsburg
 
Bad Pyrmont
 
Bayreuth
 
Bergisch Gladbach
 
Berlin
 
Bielefeld
 
Bochum
 
Braunschweig
 
Bremen
 
Cottbus
 
Darmstadt
 
Dortmund
 
Dresden
 
Duisburg
 
Düsseldorf
 
Eberswalde
 
Erfurt
 
Essen
 
Flensburg
 
Frankfurt
 
Fürth
 
Gera
 
Giessen
 
Gotha
 
Hamburg
 
Hannover
 
Heilbronn
 
Karlsruhe
 
Kassel
 
Koblenz
 
Köln
 
Konstanz
 
Kiel
 
Leipzig
 
Mainz
 
Mannheim
 
München
 
Nürnberg
 
Oldenburg
 
Potsdam
 
Regensburg
 
Rostock
 
Saarbrücken
 
Schweinfurt
 
Schwerin
 
Stuttgart
 
Ulm
 
Villingen-Schwenningen
 
Wiesbaden
 
Wuppertal
 
Zwickau

 

Aktualisiert: 03.07.2008












































 

PRIVATE ARBEITSVERMITTLER


1. Was ist Arbeitsvermittlung?
Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen (§ 35 Absatz 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches, drittes Buch (SGB III)).



2. Rechtliche Voraussetzung für Arbeitsvermittlung
Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft kann als Vermittler am Markt tätig werden. Voraussetzung ist die Anzeige beim Gewerbeamt (§ 14 Absatz 1 Gewerbeordnung GewO).

Rechtsgrundlage:
Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002
Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003
Viertes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19. November 2004



3. Was ist zu beachten bei privater Arbeitsvermittlung?
3.1 Kosten und Vertragsabschluß schriftlicher Vertrag zwischen Vermittler und Arbeitssuchenden

Die vereinbarte Vergütung darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens 2.000 Euro betragen. Bei der Vermittlung von Au-pair-Verhältnissen darf die Vermittlung höchstens 150 Euro betragen.
Mitteilung des Vertragsinhaltes in Textform an den Arbeitssuchenden. Wichtig: Der Vermittler darf keinen Vorschuss verlangen bzw. entgegennehmen.


3.2 Ungültige Verträge
Der Vermittlungsvertrag ist ungültig, wenn:

- die Höchstgrenzen der Vermittlungsvergütung überschritten werden,
- Vergütungen für Leistungen entgegengenommen werden, die zur Leistung der Vermittlung gehören, z. B. Vergütung für Tests, die die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitssuchenden betreffen,
- die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird,
- der Arbeitssuchende, der Arbeitgeber oder ein Auszubildender sich verpflichtet, sich nur eines bestimmten Vermittlers zu bedienen
Wichtig: Der Anspruch auf die Vergütung besteht nur, wenn infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.


3.3 Besonderheiten bei der Vermittlung Auszubildender
Für die Vermittlung von Auszubildenden gelten neben den allgemeinen Voraussetzungen folgende Besonderheiten:

Leistungen für die Vermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen werden (§ 296a SGB III). Wird entgegen dieser Vorschrift eine solche Vereinbarung zwischen dem Vermittler und dem Ausbildungssuchenden geschlossen, ist diese unwirksam.

Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Vermittler, die eine Zahlung des Ausbildungssuchenden festschreiben oder erzielen sollen, sind unwirksam.



4. Vermittlung mit Vermittlungsgutschein (§§ 421g ff. SGB III)
Das Instrument des Vermittlungsgutscheines wurde bis zum 31.12.2007 verlängert.

Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Frist von drei Monaten verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitnehmer an Eignungsfeststellungs-, Trainings- oder beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen hat. Die Arbeitnehmer erhalten einen Gutschein von der Agentur für Arbeit, mit dem sie einen Arbeitsvermittler ihrer Wahl einschalten könne. Diesem wird bei Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis ein Erfolgshonorar von 2.000 Euro gezahlt.

Arbeitssuchende mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben keinen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Agentur für Arbeit kann Arbeitslosengeld-II-Anspruchsberechtigten allerdings als Leistung zur Eingliederung in Arbeit einen Vermittlungsgutschein ausstellen (Ermessensentscheidung, § 16 Abs. 1 SGB II).


4.1 Voraussetzungen der Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein

Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich

 Vermittlung innerhalb von drei Monaten nach Vermittlungsgutscheinausstellung.


4.2 Höhe des Vermittlungsgutscheins
Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31. Dezember 2007. Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2.000 Euro ausgestellt.


4.3 Antrag an die Agentur für Arbeit auf Zahlung der Vergütung
Die Vergütung des Vermittlers wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Der Vermittler bekommt die Vergütung unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Die Zahlung der ersten Rate bzw. des einmaligen Betrages von 1.000 Euro und ggf. des Restbetrages muss vom Vermittler jeweils bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, die den Vermittlungsgutschein ausgestellt hat. Die Antragsformulare können dem Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de abgerufen werden.

Eine Vergütungszahlung aus dem Gutschein erfolgt nicht, wenn:

die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosenmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war (dies gilt nicht, wenn es sich um die befristetete Beschäftigung schwerbehinderter Menschen handelt),

der Arbeitsvermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.



5. Behandlung der erlangten Daten
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten unterliegt § 298 SGB III i. V. m. dem Bundesdatenschutzgesetz


Quelle: IHK

PRIVATE ARBEITSVERMITTLER
 

ARBEITSLEXIKON

1-Euro-Job - Abfindung - AMS - Arbeitgeber - Arbeitsagentur - Arbeitslosengeld - Arbeitslosenversicherung - Arbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Arbeitsrecht-Urteile - Arbeitsvertrag - Arbeitszeitmodelle - Arge - Arbeitsmarkt - Arbeitsunfall - Arbeitsvermittler - Arbeitszeit - Arbeitszeugnis - Assessment-Center - Berufe - Berufsausbildung - Berufskrankheit - Berufliche Weiterbildung - Bewerbung - Bewerbungsgespräch - Bildungsurlaub - Bildungssystem - Duale Ausbildung - Eignungstest - Entgeltersatzleistungen - Erwerbslose - Erwerbstätigkeit - Eures - Executive Search - Gesetzliche Sozialversicherung - Headhunter - Hochschule - Lebenslauf - Lohn - Mindestlohn - Minijob - Niedriglohn - Personalberatung - Personal-Service-Agentur - Private Arbeitsvermittler - Sabbatical - Sonderurlaub - Stellenmarkt - Tarifvertrag - Teilzeitarbeit - Umschulung - Urlaub - Vermittlungsgutschein - Zeitarbeit - Zeugniscode -


alle Arbeitsmarkt-Themen

1. Was ist Arbeitsvermittlung?

2. Rechtliche Voraussetzung für Arbeitsvermittlung

3. Was ist zu beachten bei privater Arbeitsvermittlung?

3.1 Kosten und Vertragsabschluß

3.2 Ungültige Verträge

3.3 Besonderheiten bei der Vermittlung Auszubildender

4. Vermittlung mit Vermittlungsgutschein

4.1 Voraussetzungen der Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein

4.2 Höhe des Vermittlungsgutscheins

4.3 Antrag an die Arbeitsagentur auf Zahlung der Vergütung

5. Behandlung der erlangten Daten

- 1-Euro-Job - Abfindung - AMS - Arbeitgeber - Arbeitsagentur - Arbeitslosengeld - Arbeitslosenversicherung - Arbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Arbeitsrecht-Urteile - Arbeitsvertrag - Arbeitszeitmodelle - Arge - Arbeitsmarkt - Arbeitszeit - Arbeitszeugnis - Assessment-Center - Berufe - Berufsausbildung - Berufliche Weiterbildung - Bewerbung - Bewerbungsgespräch - Duale Ausbildung - Eignungstest - Erwerbslose - Erwerbstätigkeit - Eures - Headhunter - Lebenslauf - Mindestlohn - Minijob - Private Arbeitsvermittler - Sabbatical - Stellenmarkt - Tarifvertrag - Teilzeitarbeit - Umschulung - Urlaub - Vermittlungsgutschein - Zeitarbeit - Zeugniscode -

www.ARBEITSAGENTUR.net - Arbeitsvermittler - Arbeitsagentur

PRIVATE
ARBEITSVERMITTLER




AUSBILDUNGSBERUFE
BERUFSINFORMATIONEN


- Automobilkaufmann -
-
Bankkaufmann -
-
Berufskraftfahrer -
-
Buchhändler -
-
Büchsenmacher -
-
Bürokaufmann -
-
Fachangestellter für Bürokommunikation -
-
Drogist -
-
Fachangestellter für Bürokommunikation -
-
Fachkraft im Fahrbetrieb -
-
Galvaniseur -
-
Gravierer -
-
Fachkraft für Hafenlogistik -
-
Immobilienkaufmann -
-
Industriekaufmann -
-
Industriemechaniker -
-
Investmentfondkaufmann -  
-
Justizfachangestellte -
-
Kaufmann für Bürokommunikation -
-
Kaufmann im Einzelhandel -
-
Kaufmann im Gesundheitswesen -
-
Kaufmann im Gross- und Aussenhandel -
-
Fachkraft für Lagerlogistik -
-
Kaufmann im Luftverkehr -
-
Luftverkehrskaufmann -
-
Kaufmann für Marketingkommunikation -
-
Kaufmann für Medien -
-
Medienkaufmann -
-
Musikalienhändler -
-
Pharmazeutisch Kaufmännischer Angestellter -
-
Reiseverkehrskaufmann -
-
Rechtsanwaltfachangestellter -
-
Rechtsanwalt- und Notarfachangestellte -
-
Schneidwerkzeugmechaniker -
-
Servicefahrer -
-
Schiffahrtskaufmann -
-
Sozialversicherungsangestellter -
-
Speditionskaufmann -
-
Sport- und Fitnesskaufmann -
-
Steuerfachangestellter -
-
Kaufmann im Tourismus -
-
Veranstaltungskaufmann -
-
Versicherungskaufmann -
-
Kaufmann für Verkehrsservice -
-
Verkäufer -
-
Verwaltungsfachangestellter -
-
Werkzeugmechaniker -
-
Zerspannungsmechaniker -


Berufsausbildung - Berufsbilder
Bildungssystem