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PRIVATE ARBEITSVERMITTLER
1. Was ist Arbeitsvermittlung? Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf
gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen (§ 35 Absatz 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches,
drittes Buch (SGB III)).
2. Rechtliche Voraussetzung für Arbeitsvermittlung Jede
natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft kann als Vermittler am Markt tätig werden. Voraussetzung ist die Anzeige beim Gewerbeamt (§ 14 Absatz 1 Gewerbeordnung
GewO).
Rechtsgrundlage: Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 Viertes Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 Viertes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19. November 2004
3. Was ist zu beachten bei privater Arbeitsvermittlung? 3.1 Kosten und Vertragsabschluß schriftlicher Vertrag zwischen Vermittler und
Arbeitssuchenden
Die vereinbarte Vergütung darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens 2.000 Euro betragen. Bei der Vermittlung von Au-pair-Verhältnissen darf die
Vermittlung höchstens 150 Euro betragen. Mitteilung des Vertragsinhaltes in Textform an den Arbeitssuchenden. Wichtig: Der Vermittler darf keinen Vorschuss verlangen bzw.
entgegennehmen.
3.2 Ungültige Verträge Der Vermittlungsvertrag ist ungültig, wenn:
- die Höchstgrenzen der
Vermittlungsvergütung überschritten werden, - Vergütungen für Leistungen entgegengenommen werden, die zur Leistung der Vermittlung gehören, z. B. Vergütung für Tests, die die
Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitssuchenden betreffen, - die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird, - der Arbeitssuchende, der Arbeitgeber oder ein
Auszubildender sich verpflichtet, sich nur eines bestimmten Vermittlers zu bedienen Wichtig: Der Anspruch auf die Vergütung besteht nur, wenn infolge der Vermittlung ein
Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
3.3 Besonderheiten bei der Vermittlung Auszubildender Für die
Vermittlung von Auszubildenden gelten neben den allgemeinen Voraussetzungen folgende Besonderheiten:
Leistungen für die Vermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber
verlangt oder entgegengenommen werden (§ 296a SGB III). Wird entgegen dieser Vorschrift eine solche Vereinbarung zwischen dem Vermittler und dem Ausbildungssuchenden geschlossen,
ist diese unwirksam.
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Vermittler, die eine Zahlung des Ausbildungssuchenden festschreiben oder erzielen sollen, sind unwirksam.
4. Vermittlung mit Vermittlungsgutschein (§§ 421g ff. SGB III) Das Instrument des Vermittlungsgutscheines
wurde bis zum 31.12.2007 verlängert.
Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei
Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach
dem Sozialgesetzbuch gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Frist von drei Monaten verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitnehmer an
Eignungsfeststellungs-, Trainings- oder beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen hat. Die Arbeitnehmer erhalten einen Gutschein von der Agentur für Arbeit, mit dem sie
einen Arbeitsvermittler ihrer Wahl einschalten könne. Diesem wird bei Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis ein Erfolgshonorar von 2.000 Euro gezahlt.
Arbeitssuchende mit
Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben keinen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Agentur für Arbeit kann Arbeitslosengeld-II-Anspruchsberechtigten allerdings als
Leistung zur Eingliederung in Arbeit einen Vermittlungsgutschein ausstellen (Ermessensentscheidung, § 16 Abs. 1 SGB II).
4.1 Voraussetzungen der Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein
Vermittlung einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich
Vermittlung innerhalb von drei Monaten nach Vermittlungsgutscheinausstellung.
4.2 Höhe des Vermittlungsgutscheins Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31. Dezember
2007. Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2.000 Euro ausgestellt.
4.3 Antrag an die Agentur für Arbeit auf Zahlung der Vergütung Die Vergütung des Vermittlers wird in Höhe von 1.000 Euro nach
einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Der Vermittler bekommt die Vergütung unmittelbar von der
Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Die Zahlung der ersten Rate bzw. des einmaligen Betrages von 1.000 Euro und ggf. des Restbetrages muss vom Vermittler jeweils bei der Agentur für
Arbeit beantragt werden, die den Vermittlungsgutschein ausgestellt hat. Die Antragsformulare können dem Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de
abgerufen werden.
Eine Vergütungszahlung aus dem Gutschein erfolgt nicht, wenn:
die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der
Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosenmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war (dies gilt nicht, wenn es sich um die
befristetete Beschäftigung schwerbehinderter Menschen handelt),
der Arbeitsvermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes
angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.
5. Behandlung der erlangten Daten Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten unterliegt § 298 SGB III i. V. m. dem
Bundesdatenschutzgesetz
Quelle: IHK
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