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ZENTRALE PRÜFUNGEN AM ENDE DER 10. KLASSE - ZP
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Mit den zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10, auch ZP genannt, führte das Bundesland
Nordrhein-Westfalen ab dem Schuljahr 2006/07 ein neues Abschlussverfahren für den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) ein. Alle Schülerinnen und Schüler der 10. Klassen an
Hauptschulen (Bildungsgang 10B), Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen nehmen daran teil.
Fächer der ZP Den Kern des neuen Verfahrens bilden
schriftliche Prüfungen mit zentral gestellten, jedoch dezentral bewerteten Aufgaben in den Fächern Deutsch, Mathematik und einer Fremdsprache (meistens Englisch), wobei das
Fach Englisch auf Wunsch des Schülers durch ein anderes fremdsprachliches Fach ersetzt werden kann, wenn dies seit Klasse 5 unterrichtet wurde. Dabei ist zu beachten, dass dies nur auf dem
Gymnasium sowie auf der Gesamtschule möglich ist. Schüler anderer Schulformen müssen die Prüfung in Englisch ablegen.
Notengebung der ZP Die Abschlussnote in den drei Prüfungsfächern
soll sich je zur Hälfte aus einer "Vornote" und der Prüfungsnote zusammensetzen. Die Vornote soll auf den schulischen Leistungen in der Klasse 10 beruhen. Dabei wird nicht nur das zweite
Schulhalbjahr bewertet, dass erste Schulhalbjahr wird ebenfalls bewertet. Dementsprechend zählen die mündliche Beteiligung eines Schülers des
ganzen Jahres sowie vier schriftliche Arbeiten. Bei einer mündlichen Prüfung wird die Note dieser Prüfung zusammen mit der Note aus der schriftlichen Prüfung gewertet und
so die Abschlussnote zu bilden. Die Vornote zählt dabei selbstverständlich weiterhin. Dies wird dann im Verhältnis 5:3:2 gewertet, wobei die "Vornote" 50% der Note , die
schriftliche Prüfung 30% und die mündliche Prüfung (falls vorhanden) 20% einnimmt.
Mündliche Prüfung der ZP
Bei einer Abweichung zwischen Vornote und schriftlicher Prüfungsnote um zwei Notenstufen können sich die Schüler für eine zusätzliche freiwillige mündliche Prüfung
entscheiden. Bei einer Abweichung um mehr als zwei Notenstufen ist diese verpflichtend.
Es ist "vorgesehen, § 30 Abs. 1 APO-S I noch vor den zentralen Prüfungen am Ende
der Klasse 10 im Jahr 2007 dahingehend zu ändern, dass die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in jedem Prüfungsfach vor den mündlichen Prüfungen und nicht vor den
schriftlichen Prüfungen eine Vornote festsetzt und sie der Schülerin oder dem Schüler bekannt gibt."
Schüler müssen nach Bekanntgabe der Prüfungsnote innerhalb weniger Tage
entscheiden, ob sie eine mündliche Prüfung ablegen wollen, soweit die Differenz von der Vornote zwei Noten beträgt.
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