Das Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) und das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) bieten die
Möglichkeit für Schulabgänger, die keine reguläre Lehrstelle gefunden haben, ein staatliches Ausbildungsjahr bzw. berufsvorbereitendes Jahr auf einer Berufsschule zu absolvieren.
Dabei gilt:
- Für unter 18-jährige ist es in einigen Bundesländern Pflicht, ein solches Jahr zu absolvieren. - Ab 18 Jahren ist keine Pflicht mehr und kann jederzeit abgebrochen werden. Die
Berufsschulbesuchspflicht erlischt mit dem 18. Lebensjahr.
Fachrichtung - Berufsgrundbildungsjahr Gilt je nach Richtung (z. B. Wirtschaft und Verwaltung = kaufmännisch) als erstes
Ausbildungsjahr dieser Richtung und kann entsprechend angerechnet werden. In den meisten alten Bundesländern ist diese Anrechnung durch den Ausbildungsbetrieb, der
einen nach dieser Maßnahme als Auszubildenden ausbildet, Pflicht. In allen anderen eine "Kann-Bestimmung". Es entspricht dem Realschulniveau.
Berufsvorbereitungsjahr
Ist ein vorbereitendes Jahr und kann nicht als erstes Ausbildungsjahr angerechnet werden jedoch bietet sich hier die Möglichkeit für Schulabbrecher den Hauptschulabschluss
nachzuholen. In Nordrhein-Westfalen läuft dies unter der Bezeichnung "Berufsorientierungsjahr". Es entspricht demzufolge Hauptschulniveau.
In manchen Bundesländern (z.B. Sachsen) gibt es eine Ausbildungsplatzförderung - beispielsweise in Form eines einmaligen Zuschusses - für diejenigen Unternehmen, die
diese Absolventen übernehmen. In dem Berufvorbereitungsjahr gibt es kein Gehalt.