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Aktualisiert: 15.05.2012












































 

SCHWARZARBEIT IN DEUTSCHLAND

Schwarzarbeit ist eine Dienst- oder Werkleistung gegen Entgelt ohne ordnungsgemäße

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Meldung, ohne staatliche Abgaben abzuführen oder ohne dass der Auftragnehmer die notwendigen gewerbe- oder handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Dabei werden die Verträge in der Regel mündlich abgeschlossen und das Entgelt bar gezahlt. Schätzungen über den Anteil von Schwarzarbeit am gesamten Bruttoinlandsprodukt (BIP) in westeuropäischen Volkswirtschaften schwanken stark zwischen 0,5 und 20 Prozent für einzelne Länder.

Schwarzarbeit ist ein Teil der Schattenwirtschaft, wird aber häufig mit dieser gleichgesetzt.


Schwarzarbeit - Legaldefinition in Deutschland
Im „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ (SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004 ist Schwarzarbeit legaldefiniert. Demnach handelt es sich um die Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen:

unter Verstoß gegen Steuerrecht,
unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht,
unter Umgehung der Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeits- und Sozialamt,
ohne Gewerbeanmeldung bzw. Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe/Handwerk ausgeübt wird.
Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner sowie in Form der Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit oder Selbsthilfe bleiben hingegen weiterhin zulässig, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind.


Schwarzarbeit - Rechtsfolgen in Deutschland
Schwarzarbeit kann nach deutschem Recht sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche oder öffentlich-rechtliche (insbesondere verwaltungsrechtliche) Folgen haben. So enthält das SchwarzArbG z. B. Verbotsnormen im Sinne des § 134 BGB. Spezielle Bußgeld- und Strafvorschriften finden sich im 3. Abschnitt des SchwarzArbG.


Schwarzarbeit - Geschichte
Der Begriff Schwarzarbeit kommt aus dem Handwerk und beschränkte sich ursprünglich auf den heutigen Teilaspekt des selbstständigen Ausführens von Aufträgen durch Personen, die nicht über die notwendigen Voraussetzungen (Meisterprüfung) verfügen.


Schwarzarbeit - Umstrittener Umfang
Nach Angaben des deutschen Bundesministeriums der Finanzen schädigt die Schwarzarbeit die Bundesrepublik jährlich um 70 Milliarden Euro. Die Schattenwirtschaft liege bei 15 Prozent der gesamten Wirtschaftsleistung, d. h. 345 Milliarden Euro. Das sei Wirtschaftskriminalität, gegen die die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (s. u.) künftig mit 7000 Beschäftigten vorgehe[1].

Die Rockwool-Stiftung in Kopenhagen schätzt, dass innerhalb der Europäischen Union der Anteil von Schwarzarbeit am BIP zwischen 1,2 % in Großbritannien und 4,1 % in Deutschland liegt, wenn die tariflichen Löhne im legalen Sektor als Vergleich zugrunde gelegt werden. Nimmt man hingegen die real ausgezahlten Löhne als Basis, verringert sich dieser Anteil auf 0,6 % in GB bzw. auf 1,3 % in Deutschland. Der Umfang der Schwarzarbeit in Deutschland läge damit unter 30 Milliarden Euro.

Die Ende Januar 2005 veröffentlichten Zahlen des Wirtschaftswissenschaftlers Friedrich Schneider (Universität Linz) und des Instituts für Angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) Tübingen über den Umfang der Schattenwirtschaft – deren methodisch bedingte Unschärfen auch von den Autoren selbst eingeräumt werden – liegen dagegen beim zehnfachen Wert. Während im Jahr 2003 noch geschätzte 370,0 Mrd. Euro in die Schattenwirtschaft geflossen seien, sei dieser Betrag 2004 auf 356,1 Mrd. Euro (entspricht 16,2 % des BIP) gesunken. Für das Jahr 2005 wurde von den Wissenschaftlern ein weiterer Rückgang auf 346,2 Mrd. Euro (oder 15,6 %) geschätzt, für 2006 wird nur noch ein leichter Rückgang auf 345,5 Mrd. Euro erwartet. Dabei muss man beachten, dass der Begriff „Schattenwirtschaft“ nicht nur die eigentliche Schwarzarbeit umfasst, sondern auch andere informelle Tätigkeiten wie Prostitution und Menschenhandel. Aus dem geschätzten Umfang der Schattenwirtschaft lässt sich daher nur sehr eingeschränkt der Umfang der Schwarzarbeit schließen.[2] Als Gründe für diesen Rückgang geben die Wissenschaftler in ihren Studien die verschiedenen Reformmaßnahmen der Bundesregierung in den letzten Jahren an, hierunter insbesondere die erweiterten Minijobregelungen, die Lockerung des Kündigungsschutzes für kleinere Betriebe, die Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, die Neuregelung der Handwerksordnung und die vorgenommenen Steuersenkungen.

Allerdings gibt Prof. Schneider in seiner Gesamtbetrachtung zur Schwarzarbeit zu Recht auch zu bedenken, dass es tatsächlich nicht so klar sei, ob Schwarzarbeit Jobs koste oder nicht im Gegenteil sogar welche schaffe.


Schwarzarbeit - Bekämpfung der Schwarzarbeit
Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist in Deutschland die Bundeszollverwaltung zuständig. Sie wird unterstützt von verschiedenen sog. „Zusammenarbeitsbehörden“ wie bspw. der Gemeindeverwaltung. Der Arbeitsbereich des Zoll ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) mit einer Zentrale in Köln und ca. 6.500 Beamten an 113 Standorten in Deutschland vertreten. Die Mitarbeiter und Beamten der Zusammenarbeitsbehörden sind im gesamten Bundesgebiet, mit einem Potential von über 15.000 erfahrenen und ortskundigen Beschäftigten vertreten.

Die originäre Zuständigkeit des Zolls bezieht sich auf Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Leistungsmissbrauch, Steuerhinterziehung, Verletzung diverser Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger, wie aber auch illegale Ausländerbeschäftigung und Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung von Arbeitskraft.

Statistische Daten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung durch die Zollverwaltung

Die Intensivierung der Symptombekämpfung in Deutschland ist nur mäßig erfolgreich, wie z. B. die Statistik der neu geschaffenen Finanzkontrolle Schwarzarbeit vom Februar 2005 dokumentiert. So stehen 40.000 Kontrollen lediglich 72 Festnahmen gegenüber. Dies entspricht 0,18 Prozent, bzw. 1,8 Promille. Bezüglich der Berechnungen zu den Kosten der Bekämpfung der Schwarzarbeit durch die neu geschaffene Zollbehörde „Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)“, ist eine Kostensteigerung bei der Strafverfolgung um 50 Prozent auf eine halbe Milliarde Euro zu verzeichnen.

Eine grundsätzlich Erfolg versprechende Wirtschaftspolitik zur Bekämpfung solcher schattenwirtschaftlichen Aktivitäten wird allerdings von der Bekämpfung der Symptome Abschied nehmen und an den Ursachen ansetzen müssen: Viele Bürger meinen, dass dies der zunehmende Druck von Steuern und Abgaben auf den Faktor Arbeit sowie die zunehmende Regulierung in der offiziellen Arbeitswelt seien. Andere meinen, dass das derzeitige Rechtssystem Schwarzarbeiter schützt, indem es das gemeinsame Interesse von Auftraggeber und Auftragnehmer fördert. Dies könnte leicht durch eine unterschiedliche Behandlung (Straffreiheit für eine Partei in Verbindung mit privatrechtlichen Rückforderungs- oder Lohnrechten) der beiden Parteien abgeschafft werden. Dann wären keine Kontrollen durch den Staat mehr erforderlich. Höhere Strafen allein bekämpfen nur die Symptome der Schattenwirtschaft, sind unter Umständen teuer und aufwendig und führen nicht zum gewünschten Erfolg.

Kritische Betrachtung der im Gesetz normierten Mitwirkungspflichten bei Kontrollen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit

§ 8 (2) regelt, dass ordnungswidrig auch der handelt, der „...bei einer Prüfung nicht mitwirkt“. Auch wenn die Begründung hierzu ausführt: „Entspricht der in § 404 Abs. 2 Nr. 17 des SBG III bisher geregelten Ordnungswidrigkeit“ und auch wenn diese Regelung bereits seit 1997 Bestand hat, so bleibt die Festlegung einer Mitwirkungspflicht rechtlich äußerst zweifelhaft (eine Entscheidung des BVerfG kippte eine Regelung aus dem Jahr 1998 zum Lauschangriff).

Die Unschuldsvermutung ist die bedeutendste Regelung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20, 28 GG). Sie ist eine verfassungsmäßige Grundlage moderner Demokratien. Obwohl sie nicht explizit im Grundgesetz verankert ist, folgt sie aus Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention als gesetzmäßige Verankerung auf hoher Ebene in der Normenhierarchie.

Praktisch bedeutet die Unschuldsvermutung, dass bis zum Beweis des Gegenteils der Beschuldigte als Unschuldiger gilt. Weshalb also hier eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung der Zollbehörden festgeschrieben wurde ist unverständlich, denn als Unschuldiger braucht man nicht mitwirken (wofür auch) und als Beschuldigter schon rein gar nicht (nemo tenetur se ipsum accusare - niemand darf gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen). Es darf auch niemand gezwungen werden, Beweismittel gegen sich selbst zu sein. Die Beweislast für die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfs liegt nicht beim Beschuldigten, sondern bei den Ermittlungsbehörden. Sie haben die Verpflichtung, den Sachverhalt mit zulässigen Mitteln zu erforschen, unabhängig davon, ob und wie sich der Beschuldigte verteidigt.

Schwarzarbeit - Zuständigkeit der Landesbehörden
Originäre Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörden bezieht sich im Rahmen der Schwarzarbeit auf die Verstöße wegen unerlaubter Handwerksausübung, wegen fehlender Gewerbeanmeldung oder fehlender Reisegewerbekarte.

Die Zollbeamten könnten Hinweise und Informationen über entsprechend festgestellte Verstöße unmittelbar an diese Behörden weiterleiten, in der Realität findet dies aber so gut wie nicht statt.

SCHWARZARBEIT IN DEUTSCHLAND

Der Artikel über Schwarzarbeit basiert auf dem Artikel Schwarzarbeit aus der freien Enzyklopädie Wikipedia In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. Und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation

 

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