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TARIFVERTRAG
Tarifvertrag
Der Tarifvertrag ist in Deutschland ein Vertrag in Schriftform, abgeschlossen zwischen den Tarifvertragsparteien. In der Schweiz
heißt es Gesamtarbeitsvertrag, in Österreich Kollektivvertrag. Zu den Tarifvertragsparteien zählen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände einerseits und Gewerkschaften (für die
Arbeitnehmer) andererseits. Ein Vertrag mit nur einem Arbeitgeber auf der einen Seite nennt sich Firmen- oder Haustarifvertrag.
Tarifvertrag - Bedeutung des Tarifrechtes
Eine entscheidende Bedeutung des Tarifrechtes besteht darin, dass ein Tarifvertrag ein Vertrag zwischen gleichstarken Parteien ist. Bei Verträgen zwischen einem individuellen Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber wird dagegen davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer der schwächere Partner ist und deswegen geschützt
werden muss. Auch bei betrieblichen Bündnissen wird noch von einem Ungleichgewicht der Kräfte ausgegangen, das einen besonderen Schutz der Arbeitnehmerseite rechtfertigt. Im Tarifrecht
gibt es diesen besonderen Schutz zum Vorteil nur eines von zwei Vertragspartnern dagegen nicht mehr. In Deutschland genießen beide Tarifvertragsparteien - die Gewerkschaften und die
Arbeitgeberverbände - als Koalitionen ihrer Mitglieder den gleichen Schutz nach Art. 9 des Grundgesetzes.
Daraus ergibt sich ein erweiterter Verhandlungsspielraum für die Vertragsparteien: Schutzbestimmungen,
die bei Verhandlungen zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber unabdingbar sind, können in
bestimmten Fällen in zwischen den gleichstarken Verhandlungspartnern abgeschlossenen Tarifverträgen anders gestaltet werden.
Mit dem Tarifrecht gaben sich die Deutschen ein Rechtssystem, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer die
Regeln ihrer Zusammenarbeit schneller und flexibler ausgestalten können, als dies bei stärkerer
Beteiligung des Staates möglich wäre. Der Erfolg dieses Systems zeigt sich in Deutschland insbesondere an der im Weltmaßstab vergleichbar geringen Bedeutung von Streiks.
Tarifvertrag - Grundlagen des Tarifrechtes Der gesetzliche Rahmen ist in Deutschland im Tarifvertragsgesetz, kurz TVG, vom 9. April 1949 festgelegt.
Ein Tarifvertrag ist nur dann auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar (Tarifbindung), wenn der Betrieb in den
fachlichen und regionalen Bereich des Tarifvertrages fällt und wenn beide' Vertragsparteien Mitglied eines
tarifschließenden Verbandes sind (der Arbeitgeber also im Arbeitgeberverband, der Arbeitnehmer in der
entsprechenden Gewerkschaft). Dann gilt er aber "unmittelbar" (also ohne dass seine Geltung noch
vertraglich vereinbart werden müsste) und "zwingend" (mit der Folge, dass vertragliche Abweichungen zum
Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam sind). Unabhängig davon kann jederzeit einzelvertraglich die Geltung eines Tarifvertrags oder einer bestimmten Tarifregelung vereinbart werden (sog.
Bezugnahmeklausel).
Ein Sonderfall ist die sog. Allgemeinverbindlicherklärung.
Austritt aus Arbeitgeberverband - Tarifvertrag
Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband, mit welchem ein Verbandstarifvertrag - oft Flächentarifvertrag -
geschlossen wurde, beendet die Bindung an den Tarifvertrag nicht sofort. Vielmehr bleiben der
ausgetretene Arbeitgeber und die Gewerkschaft bis zu dem Zeitpunkt an den Tarifvertrag gebunden, zu
dem dieser durch eine Kündigung von Seiten des Arbeitgeberverbands oder der Gewerkschaft endet. Bis
dahin herrscht auch beim ausgetretenen Arbeitgeber weiterhin die tarifliche Friedenspflicht, das heißt, ein Arbeitskampf ist unzulässig (streitig).
Nach Ablauf des Tarifvertrags wirkt dieser nach, bis eine neue Abmachung getroffen ist (§ 4 Abs. 5 TVG).
In der Praxis bedeutet das, dass die Arbeitsbedingungen, die beim Ende des Tarifvertrags gegolten haben,
im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers fortleben (Nachwirkung). Die neue Abmachung kann entweder in einem neuen Tarifvertrag bestehen oder in der Änderung des Arbeitsvertrags (vgl. auch
Änderungskündigung). Die Nachwirkung betrifft nur jene Arbeitnehmer, die beim Ende des Tarifvertrags schon beschäftigt waren und Mitglied der jeweiligen Gewerkschaft sind.
Betriebsübergang - Tarifvertrag Geht das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers im Fall eines Betriebsübergangs auf den Betriebserwerber
über, werden die im Veräußererbetrieb geltenden Tarifverträge, wenn der Erwerber nicht seinerseits
tarifgebunden ist, gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zum Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrags,
und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres verändert werden. Der Tarifvertrag gilt aber nur in dem Umfang
weiter, wie er zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs galt; der Arbeitnehmer nimmt nicht mehr an den
Änderungen im Tarifvertrag teil, die nach Betriebsübergang erfolgen, weil es insoweit ja gerade an der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers fehlt.
Gleichbehandlung nicht tarifgebundener Arbeitnehmer Tarifgebundene Arbeitgeber behandeln in der Regel alle Arbeitnehmer eines Betriebes unabhängig von
deren tatsächlicher Tarifgebundenheit nach den Regeln des Tarifvertrags. Dies geschieht im Regelfall durch
eine sog. Gleichstellungsklausel, also durch eine Klausel, die im Individualarbeitsvertrag auf die
Regelungen des Tarifvertrags bezug nimmt und ihnen so individualvertragliche Wirkung zukommen lässt.
Der Grund liegt vor allem darin, dass die Frage nach der Tarifgebundenheit, und somit der
Gewerkschaftszugehörigkeit bei der Arbeitnehmereinstellung nicht zulässig ist; es besteht diesbezüglich
keine Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers. Außerdem soll den Mitarbeitern keine zusätzliche Motivation
zu geben, Mitglied einer Gewerkschaft zu werden, denn Gewerkschaftsmitgliedschaft des Arbeitnehmers ist die Voraussetzung für die zwingende Anwendung eines entsprechenden Tarifvertrags.
Tarifvertrag - Abweichungen Abweichungen von Tarifnormen zu Ungunsten der Beschäftigten sind nur zulässig, wenn dies im
Tarifvertrag durch eine Öffnungsklausel zugelassen ist. Ansonsten gilt die Unabdingbarkeit oder das Günstigkeitsprinzip eines Tarifvertrages.
Bestimmte Mitarbeiter mit speziellen Qualifikationen werden als sog. außertarifliche Angestellte mit einem
AT-Vertrag vergütet, der über der höchsten Tarifgruppe des jeweiligen Vergütungstarifvertrages liegt.
Tarifverträge - Tarifautonomie
Tarifverträge handeln die Tarifpartner (die Tarifvertragsparteien) alleine aus. Es herrscht in Deutschland
Tarifautonomie. Das heißt, keiner darf den Tarifpartnern über Zustandekommen und Inhalt eines Tarifvertrags etwas vorschreiben oder gar durch Gesetz verordnen.
Die Tarifautonomie ergibt sich aus dem Art. 9 Absatz 3 Vereinigungsfreiheit des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Es gibt zwei Arten von Koalitionsfreiheit: Die positive (man kann z.B. einer Gewerkschaft beitreten) und die negative (man braucht etwa keiner Gewerkschaft beitreten) Koalitionsfreiheit.
Ferner ist das Tarifvertragsgesetz von besonderer Bedeutung (siehe: [1].
Inhalt von Tarifverträgen
Im Tarifvertrag werden die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt (schuldrechtlicher Teil).
Er enthält aber auch Rechtsnormen über den Inhalt (darunter oft sog. Ausschlussfristen), den Abschluss
und die Beendigung (z. B. Kündigungsfristen) von Arbeitsverhältnissen sowie Regelungen betrieblicher und betriebsverfassungsrechtlicher Fragen (normativer Teil).
Lohn/Gehalt
Arbeits- und Urlaubszeiten Arbeitsbedingungen Abschluss und Kündigung von Arbeitsverhältnis Laufzeit des Vertrages Vergütung Berufsbezeichnung Anschrift
Arten von Tarifverträgen Es lassen sich folgende Arten der Tarifverträge unterscheiden:
In Manteltarifverträgen werden grundlegende Fragen, nämlich allgemeine Arbeitsbedingungen wie Urlaub,
Arbeitszeiten, vom Kündigungsschutzgesetz abweichende Kündigungsfristen und arbeitsrechtliche Nebenpflichten, wie Meldung der Arbeitsunfähigkeit, Übernahme von Auszubildenden nach
Ausbildungsende usw. geregelt. Im Rahmentarifvertrag wird eine Eingruppierung der Arbeitnehmer in Lohn- und Gehaltsgruppen vorgenommen.
Die Vergütungstarifverträge (Entgelt-, Lohn- und Gehaltstarifverträge) regeln die zu leistenden Vergütungen
für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer. Für Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen usw.) werden oft separate Tarifverträge abgeschlossen
Der Flächentarifvertrag gilt für ein regional begrenztes Gebiet, oft für ein Bundesland, z.T. aber auch das
gesamte Bundesgebiet, der Firmentarifvertrag gilt für eine einzelne Firma oder ein einzelnes Unternehmen.
Aus den Medien bekannte Firmentarifverträge sind die bei Großunternehmen des Automobilbaus, z.B. bei der Volkswagen AG.
Spezielle Tarifverträge
Es werden immer häufiger Sondermodelle entwickelt. Hier sind einige aufgeführt:
Bocholter Modell
Auch Sozialpläne werden oft im Rahmen von Firmentarifverträgen vereinbart. Sie werden als Sozialtarifvertrag bezeichnet.
Tarifvertrag - Tarifregister
Alle Tarifverträge werden in Tarifregistern registriert. Tarifregister sind öffentlich, jeder kann sie einsehen.
Sie werden beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales und bei allen Bundesländern geführt. In den Bundesländern sind in der Regel die Arbeits- oder Sozialministerien zuständig.
Beispiele: Tarifregister Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern
TARIFVERTRAG
Der Artikel über Tarifvertrag basiert auf dem Artikel Tarifvertrag aus der freien Enzyklopädie Wikipedia In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. Und steht unter der GNU
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