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Aktualisiert: 10.03.2010












































 


WIE WERDE ICH PRIVATER ARBEITSVERMITTLER?
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- Benötigen private Arbeits- und Ausbildungsvermittler eine Erlaubnis?

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-
Wie hoch ist die Vergütung für die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung?
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Wann ist die Vergütung fällig?
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Gibt es Vermittlungsverbote?
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Welche Datenschutzbestimmungen sind zu beachten?
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Besteht eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung?




Benötigen private Arbeits- und Ausbildungsvermittler eine Erlaubnis?
Die gesamte private Arbeits- und Ausbildungsvermittlung ist seit dem 27. März 2002 nicht mehr erlaubnispflichtig. Das bedeutet jedoch nicht, dass jegliche Reglementierung entfallen ist. Zu beachten sind weiterhin bestimmte - teilweise erheblich geänderte -Schutzvorschriften. Es handelt sich um Bestimmungen über die Auslandsvermittlung, über den Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden, über die Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung, über die Unwirksamkeit bestimmter Vereinbarungen sowie über die Behandlung von Daten (§§ 292, 296 bis 298 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III). Die Bundesagentur für Arbeit hat die Aufgabe, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen (§ 394 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB III).

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Wie hoch ist die Vergütung für die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung?
Von Arbeitsuchenden kann eine Vermittlungsvergütung verlangt werden. Dazu muss ein schriftlicher Vermittlungsvertrag geschlossen werden, aus dem insbesondere die Vermittlungsvergütung hervorgeht, die der Arbeitsuchende an den Vermittler zahlen soll (§ 296 Absatz 1 SGB III).
Seit dem 1.1.2005 gelten folgende Höchstsätze (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer):
einheitlich 2.000 Euro. Ausnahme: Bei Künstlern, Fotomodellen, Berufssportlern und so weiter gelten weiterhin die durch Rechtsverordnung festgelegten Vergütungen.
weiterhin 150 Euro bei der Vermittlung von Au-pairs.
Mit der Vergütung sind auch alle Leistungen abgegolten, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind (§ 296 Absatz 1 Satz 3 SGB III). Vereinbarungen, die gegen vorstehende Regelungen verstoßen, und mündliche Vereinbarungen sind unwirksam (§ 297 Nummer 1 SGB III).

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Wann ist die Vergütung fällig?
Der Vermittler hat erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn infolge seiner Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Er darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen. Bei der Ausbildungsvermittlung dürfen weiterhin nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden (§ 296a SGB III). Verstöße gegen diese Vergütungsvorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die von der Bundesagentur für Arbeit mit Bußgeldern geahndet werden können (§ 404 Absatz 2 Nummer 11 SGB III).

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Gibt es Vermittlungsverbote?

Die Vermittlung von und nach Nicht-EU-/EWR-Staaten ist erlaubt, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nicht durch Rechtsverordnung bestimmt hat, dass die Vermittlung für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden darf (§ 292 SGB III). Die Rechtsverordnung wurde am 22. November 2004 erlassen. Danach dürfen Ausländer aus dem Nicht-EU -/EWR-Ausland für folgende Beschäftigungen in Deutschland nur von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden:

- Ferienbeschäftigungen von Studierenden sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und - Fachschulen
- Saisonbeschäftigungen
- Beschäftigungen im Schaustellergewerbe
- Beschäftigungen als Haushaltshilfe
- Beschäftigungen als Pflegekraft
- Beschäftigungen zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung (Gastarbeitnehmer)
Verstöße gegen diese Vermittlungsverbote sind mit Bußgeld bedroht. Zu beachten ist im Übrigen das Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht.

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Welche Datenschutzbestimmungen sind zu beachten?
Der Vermittler darf nur Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, die für die Vermittlungstätigkeit erforderlich sind (§ 298 Absatz 1 SGB III). Handelt es sich um personenbezogene Daten oder um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, ist dazu im Einzelfall die Einwilligung des Betroffenen nach Maßgabe des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlich.
Der Vermittler muss seine Geschäftsunterlagen nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit drei Jahre aufbewahren (§ 298 Absatz 2 SGB III). Dies gilt nicht für Unterlagen, die dem Vermittler vom Arbeitsuchenden zur Verfügung gestellt wurden. Diese Unterlagen müssen dem Arbeitsuchenden grundsätzlich unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückgegeben werden. Personenbezogene Daten müssen nach Ablauf der Aufbewahrungszeit von drei Jahren gelöscht werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Datenschutzbestimmungen sind mit Bußgeld bedroht.

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Besteht eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung?
Ja, das Gewerbe private Arbeitsvermittlung muss beim Gewerbeamt an- und gegebenenfalls abgemeldet werden. Bei Unzuverlässigkeit kann das Gewerbeamt die Gewerbeausübung nach § 35 Gewerbeordnung (GewO) untersagen.

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Quelle: www.arbeitsagentur.de


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