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Aktualisiert: 10.03.2010












































 

GESETZLICHE ARBEITSLOSENVERSICHERUNG - AV

Eine Arbeitslosenversicherung ist eine Sozialversicherung mit dem Zweck,

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erwerbslosen Personen während ihrer Arbeitssuche ein Einkommen zu sichern.


Gesetzliche Arbeitslosenversicherung in Deutschland
Die Arbeitslosenversicherung gehört im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu den Sozialversicherungen. Übergreifend wird sie auch als Versicherungszweig der Arbeitsförderung bezeichnet. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Aufsichtführendes Ministerium ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

GESETZLICHE SOZIALVERSICHERUNGEN
-
gesetzliche Rentenversicherung (RV)
-
gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
-
gesetzliche Arbeitslosenversicherung
-
gesetzliche Unfallversicherung (UV)
-
gesetzliche Pflegeversicherung (PV)

Versicherte der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
Pflichtversichert sind Arbeitnehmer (außer Geringfügig Beschäftigte), Auszubildende, seit Februar 2006 aber auch Wehr- und Zivildienstleistende. Selbständige, Pflegepersonen und Arbeitnehmer, die außerhalb der EU beschäftigt sind können sich seit Februar 2006 unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Freiwilligen Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit versichern.


Beitragssatz der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden hauptsächlich aus den Versicherungsbeiträgen finanziert. Bei Arbeitnehmern ist der Beitrag je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu tragen.

Der Beitragssatz beträgt seit dem 1. Januar 2008 3,3 % des beitragspflichtigen Bruttoentgelts. Im Jahr 2007 lag er bei 4,2 %, zuvor hatte er 6,5 % betragen.

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt seit 2008 in den alten Bundesländern 5.300 Euro und in den neuen Bundesländern 4.500 Euro. Ab dieser Bruttoeinkommenshöhe steigt der abzuführende Betrag nicht mehr. Bei einem monatlichen Einkommen, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden dementsprechend in den alten Bundesländern 174,90 Euro fällig; also 3,3 % von 5.300 Euro.

Zur Finanzierung der versicherungsfremden Aufgaben, die der Bundesagentur übertragen sind, zahlt der Bund nach § 363 SGB III einen Bundeszuschuss.


Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
Die Leistungen richten sich in erster Linie an die Personengruppen, - Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen -, die sich an der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung beteiligen. Für die Gewährung der Leistungen müssen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.


Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung an Arbeitnehmer
- Entgeltersatzleistungen (Leistungen zum Lebensunterhalt):
(Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung, Teilarbeitslosengeld; Übergangsgeld; Insolvenzgeld),
- Unterstützung der Beratung und Vermittlung (Bewerbungskosten, Reisekosten, Vermittlungsgutschein)
- Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten, Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung, Mobilitätshilfen (Übergangsbeihilfe, Ausrüstungsbeihilfe, Reisekostenbeihilfe, Fahrkostenbeihilfe, Trennungskostenbeihilfe, Umzugskostenbeihilfe)
- Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
- Förderung der Berufsausbildung,
- Förderung der beruflichen Weiterbildung,
- Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation)
- Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft (Mehraufwands -Wintergeld, Zuschuss-Wintergeld)
- Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer
- Kurzarbeitergeld


Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung an Arbeitgeber
- Zuschüsse bei Einstellungen
- finanzielle Unterstützung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus schwer vermittelbaren Gruppen (Ungelernte, behinderte Menschen)
- Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz


Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung an Träger
- Förderung der Berufsausbildung
(Ausbildungsbegleitende Hilfen, Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung; Übergangshilfen)
- Förderung von Einrichtungen zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder zur beruflichen Rehabilitation
- Förderung von Jugendwohnheimen
- Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen
- Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
- Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen
- Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen


Geschichte der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
In Deutschland löste 1927 die Arbeitslosenversicherung die 1911 im Rahmen der Reichsversicherungsordnung eingeführte Erwerbslosenfürsorge ab und wurde mit dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung installiert. Nur wenige Jahre später sollte die letzte demokratisch legitimierte Regierung Müller über diese Regelung stürzen.

1969 wurde die Arbeitslosenversicherung in das Arbeitsförderungsgesetz überführt. Seit dem 1. Januar 1998 wird die Arbeitslosenförderung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch) geführt. Die Regelungsmaterie der Arbeitslosenversicherung sind die Arbeitsbeschaffung, das Arbeitslosengeld u. a. Beamte sind von der Arbeitslosenversicherung wegen deren Unkündbarkeit freigestellt.

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