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GESETZLICHE RENTENVERSICHERUNG
Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in Deutschland hat ihre Grundlage im
Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Sie ist Bestandteil (Versicherungszweig) des gegliederten
Sozialversicherungssystems zur Alterssicherung der abhängig Beschäftigten, die im Wesentlichen durch deren Zwangsteilnahme im Umlageverfahren finanziert
wird, sowie weiterer Personen, die der Versicherungspflicht unterliegen, freiwillig Beiträge zahlen oder als versichert gelten. Wer Beiträge aufgrund einer Versicherungspflicht oder einer
freiwilligen Versicherung einzahlt, bezahlt die Renten der aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedenen und erwirbt einen Anspruch auf seine eigene Rente (Generationenvertrag).
GESETZLICHE SOZIALVERSICHERUNGEN - gesetzliche Rentenversicherung (RV) - gesetzliche Krankenversicherung (GKV) - gesetzliche Arbeitslosenversicherung - gesetzliche Unfallversicherung (UV) - gesetzliche Pflegeversicherung (PV)
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Die versicherten Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind das Alter, die verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod, wofür entsprechende Renten vorgesehen sind.
Darüber hinaus erbringen die Träger der GRV auch Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung bzw. Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Leistungen sind nicht versicherungsfremd, denn sie dienen der Abwendung der versicherten Risiken.
Deshalb gilt vor Erreichen des Renteneintrittsalters von Altersrenten der Grundsatz „Reha vor Rente“, d. h. vor Zahlung einer Rente wird versucht, die Erwerbsfähigkeit
wieder herzustellen. Erst wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, wird eine Rente gewährt.
Rentenleistungen
Die verschiedenen Renten auf Grund eines dieser Risikofälle sind - Altersrenten, - Erwerbsminderungsrenten und - Hinterbliebenenrenten.
Dafür sind persönliche Voraussetzungen (z. B. Erwerbsminderung, Lebensalter, Tod), spezifische Wartezeiten (Mindestzeiten der Beitragszahlung zur Rentenversicherung)
und ggf. versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen.
Gesetzliche Rentenversicherung - Altersrente, Anhebung der Regelaltersgrenze
Wer Altersrente zum 65. Lebensjahr (gemäß der Regelaltersgrenze) beantragt, erhält nach geltender Rechtslage eine Rente ohne Abschläge (s. u. Berechnung der
Rentenhöhe). Jeder spätere Rentenbeginn erhöht die Rente, jeder frühere Rentenbeginn mindert sie.
Am 29. November 2006 hat die Bundesregierung beschlossen, die Regelaltersgrenze
bis 2029 stufenweise auf 67 Jahre anzuheben. Die Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Lebensjahre wurde am 9. März 2007 von der Mehrheit des Deutschen
Bundestages beschlossen. 2012 soll sie sich damit für den Geburtsjahrgang 1947 um einen Monat erhöhen; für Folgejahrgänge in jedem weiteren Jahr um einen weiteren
Monat, bis der Jahrgang 1958 im Jahr 2023 mit dem 66. Lebensjahr eine abschlagsfreie Rente erwarten kann. Für die nachfolgenden Jahrgänge soll die
Anhebung der Altersgrenze auf jeweils zwei Monate pro Jahr beschleunigt werden; damit würde das 67. Lebensjahr erstmals im Jahr 2029 für den Jahrgang 1964 als
Regelaltersgrenze wirksam. Der früheste Renteneintritt nach 2029 ist dann mit 63 Jahren möglich. Unabhängig davon können Arbeitnehmer, die 45 Jahre Beiträge in die
Rentenversicherung eingezahlt haben, auch weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Erziehungszeiten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr sind
eingeschlossen. Diese Ausnahmeregelung betrifft etwa 28 Prozent der Männer und knapp vier Prozent der Frauen in Deutschland.
Gleitender Übergang in die Rente
Statt in einem bestimmten Alter von heute auf morgen mit der bezahlten Berufstätigkeit aufzuhören und sein Leben völlig umzustellen, wird von manchen Beschäftigten
angestrebt, die Erwerbstätigkeit allmählich zu reduzieren. Umsetzungsmöglichkeiten dafür bietet das Altersteilzeitgesetz. Dies entstand vor allem als ein Mittel zur Schaffung
von Arbeitsplätzen bzw. der Umsetzung von Personaleinsparungen durch Betriebe. Es handelt sich dabei also eigentlich nicht um Frührente, weil die Höhe der Altersrente
durch Verträge oft konstant gehalten wird. Aber auch Rentenabschläge sind bei diesen Vereinbarungen sehr häufig.
Erwerbsminderungsrente
Etwa ein Sechstel aller Rentner beginnt das Rentnerdasein mit einer Erwerbsminderungsrente. Die meisten von ihnen (über 90 %) wegen voller
Erwerbsminderung. Die frühere vergleichbare Regelung hieß bis 2000: Erwerbsunfähigkeitsrente (Verminderte Erwerbsfähigkeit). Allerdings tritt jetzt (teilweise
) Erwerbsminderung erst ein, wenn das Leistungsvermögen für alle Tätigkeiten auf weniger als sechs Stunden pro Tag herab gesunken ist. Deren Höhe ist - wie bei der
Altersrente - von den früher gezahlten Beiträgen abhängig. Durch die Erwerbsminderungsrente sind die Betroffenen abgesichert, müssen aber mit Abschlägen bis maximal 10,8 Prozent rechnen.
Erwerbsunfähigkeitsrente (bis 2000) Erwerbsunfähig war der Versicherte, der infolge einer Krankheit oder anderer
Gebrechen oder aufgrund einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte irgendeine Erwerbstätigkeit nur unregelmäßig ausüben oder Erwerbstätigkeit zwar in
gewisser Regelmäßigkeit ausüben, aber aus ihr nur geringfügiges Einkommen erzielen konnte (s. § 44 SGB VI - alt). Eine EU-Rente – die von weiteren bestimmten rechtlichen
Voraussetzungen abhängig war – konnte höchstens bis zum 65. Lebensjahr bezogen werden. Danach trat die Altersrente ein. Seit 2001 ist sie abgelöst durch die etwas
anders geregelte Erwerbsminderungsrente. (siehe oben).
Berufsunfähigkeitsrente (bis 2000)
Als ein rein rechtlicher Begriff wird definiert: Berufsunfähig ist der Versicherte, der einen ihm zumutbaren Beruf nicht mehr ausüben kann und dessen Erwerbsfähigkeit
durch Krankheit oder andere Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit (bis 2000, jetzt:
weniger als sechs Stunden am Tag) eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
herabgesunken ist (bis 2000 BU-Rente nach § 43 SGB VI alt). Nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, gibt es den Begriff der Berufsunfähigkeit.
Sie löst allerdings nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (50 % der vollen EM-Rente) aus.
Hinterbliebenenrente
Voraussetzung für Hinterbliebenenrenten ist, dass der/die Verstorbene die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren erfüllt hat.
Witwenrente/Witwerrente
Witwen und Witwer haben (seit 1985) die gleichen Rechte, aus den Rentenansprüchen oder einer bereits laufenden Rente des verstorbenen Ehepartners eine Rente zu
erhalten; seit 1. Januar 2005 gilt das auch für die Ansprüche des überlebenden Lebenspartners (Sozialgesetzbuch VI).
Die so genannte große Witwen/Witwerrente erhalten hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner, die - das 45. Lebensjahr vollendet haben oder - eine Erwerbsminderung nachweisen oder
- mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen.
Sie beträgt 55 % (bei „Altfällen“ 60 %) der zum Todestag des Versicherten gezahlten
oder berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Hierauf wird eigenes Einkommen (bei „Altfällen“ nur eigenes Renteneinkommen) oberhalb eines
Freibetrages in Höhe des 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts (689,83 € im Jahre 2006) zu 40 % angerechnet (siehe Berechnungsbeispiele unten). Der Freibetrag erhöht
sich jeweils mit dem gleichen Prozentsatz wie die Renten; seit 1. Juli 2007 beträgt er 693,53 €.
Ist keine der drei oben genannten Bedingungen erfüllt, gilt die kleine
Witwen/Witwerrente mit 25 % der vorgenannten Berechnung und 60 % Anrechnung eigenen Einkommens oberhalb der Freigrenze. Mit Erreichen der Voraussetzungen
wird jedoch die Rente automatisch umgewandelt und die „große“ Witwenrente gezahlt.
Die Sonderregelungen bei Wiederverheiratung sind hier nicht wiedergegeben.
Für die große Witwen- oder Witwerrente steigt die Altersgrenze ab 2012 stufenweise von 45 auf 47 Jahre, je nach Todesjahr des Versicherten. Bei Todesfällen ab 2029 gibt
es diese Rente erst ab 47 Jahren.
Waisenrente - Gesetzliche Rentenversicherung Halbwaisen erhalten ein Zehntel, Vollwaisen ein Fünftel der auf den Todestag des
Versicherten berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden auf die Waisenrente eigene Einkünfte nicht angerechnet.
Darüber hinaus wird bis zum 27. Geburtstag in Zeiten der Schul-, Fachschul-, Hochschul- oder Berufsausbildung Rente gezahlt, ebenso bei einer Erwerbsminderung
der Waise. Eigenes Einkommen wird angerechnet. Während des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes ruht die Rente und der Anspruch verlängert sich entsprechend über
das 27. Lebensjahr hinaus. Als Waisen können auch Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder oder Geschwister anerkannt werden, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft
mit der/dem Verstorbenen gelebt haben und von ihr/ihm unterhalten wurden.
Berechnung der Rentenhöhe
Die Rentenhöhe ist vor allem an die im Laufe des Lebens einbezahlten Beiträge gebunden. Dafür erhält der Beitragszahler Entgeltpunkte gutgeschrieben.
Kindererziehungszeiten werden wie Pflichtbeitragszeiten eines Durchschnittsverdieners bewertet. Für jedes vor dem 1. Januar 1992 geborene Kind
werden zwölf Monate und jedes nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kind 36 Monate ab der Geburt als Pflichtbeitragszeit für die erziehende Mutter oder den Vater
anerkannt. Für beitragsfreie Zeiten sowie für beitragsgeminderte Zeiten (z. B. nachgewiesene Zeiten einer beruflichen Ausbildung) werden noch Zuschläge gezahlt.
Die Höhe dieser Zuschläge wird über die so genannte Gesamtleistungsbewertung errechnet.
Die Rente wird nach der Rentenformel berechnet, indem der aktuelle Rentenwert mit
den Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor und dem Rentenartfaktor multipliziert wird. Dies ist so in § 64 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) normiert.
Die Höchstrente, das heißt die höchste denkbar zu erreichende Rente, ergibt sich implizit aus dem gesetzlich festgeschriebenen Maximalwert der jährlich zu
erwerbenden Entgeltpunkte und der maximal möglichen Einzahlungsdauer. Derzeit liegt die Höchstrente bei 2200,- Euro brutto. Da jedoch kaum ein Mensch sein Arbeitsleben
frühestmöglich und gleichzeitig mit dem höchstmöglichen Einzahlungsbetrag beginnt, ist die Höchstrente als Wert nur von theoretischem Interesse.
Relevanter als Orientierung für das allgemeine Rentenniveau ist der so genannte Eckrentner, eine fiktive Person, die 45 Jahre lang aus einem Durchschnittseinkommen
Beiträge bezahlt, mit 65 Jahren[1] in Rente geht bzw. gegangen ist und somit Anspruch auf den Erhalt einer Eckrente erworben hat. Nicht verwechselt werden darf die Eckrente
mit der Durchschnittsrente, welche von der Eckrente abweichen kann und abweicht.
Besonderheiten bestehen in der Knappschaftsversicherung (Rentenversicherung der Bergleute).
Ein ständiger Aufenthalt im Ausland (Wohnsitz) kann massive Änderungen im Rentenanspruch mit sich bringen; hierzu wurden auch Versicherungslastregelungen zwischen Staaten getroffen.
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund kann man eine CD-ROM mit dem Titel „Rentenberechnung leicht gemacht“ bestellen.
Frührente - Gesetzliche Rentenversicherung
Mit dem Wort Frührente werden (juristisch ungenau) alle Formen des vorgezogenen Übergangs in die Erwerbslosigkeit bezeichnet, die zu einer Rentenzahlung durch die
GRV führen, z. B. Erwerbsminderungsrente oder vorgezogene Altersrente nach Arbeitslosengeldbezug. („Vorruhestand“ bezeichnet den analogen Fall bei Beamten mit
vorgezogenem Beginn der Ruhestandsbezüge).
Grob lässt sich sagen, dass pro Monat des vorzeitigen Beginns der Rente vor dem
gesetzlichen Renteneintrittsalter die Rente lebenslang um 0,3 % gemindert wird. Für eine um ein Jahr früher beginnende Rente sinkt also z. B. der sonst zustehende
monatliche Rentenbetrag um 3,6 Prozent (vergleiche Rentenberechnung unten oder bei Rentenformel). Dieser Rentenabschlag versucht die kürzere Beitragszahl-Phase im
Erwerbsleben und die möglicherweise längere Bezugsdauer der Rente bei einem (fiktiv betrachtet) gleich langen Leben zu berücksichtigen. Seit Jahrzehnten ist das
Renteneintrittsalter für viele schon deutlich niedriger als die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze.
Dabei muss Folgendes beachtet werden: Der Abschlag erfolgt von demjenigen
Rentenwert, der sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ergibt und nicht von dem (je nach Jahr der Verrentung zwischen stufenweise auf das 67
. Lebensjahr steigenden) hochgerechneten Altersrentenwert.[2] Das heißt: Die vorgezogene Rente ist im Vergleich zur Standardrente (mit 65-67) durch zwei Einflüsse
geringer: Einmal durch den früheren Rentenbeginn, weil keine Beitragszahlungen mehr erfolgt sind, und dann nochmals durch den Abschlag auf diesen bereits niedrigeren Rentenwert.
Hinterbliebenenrente - Gesetzliche Rentenversicherung Beispiel für je eine Witwenrente und Witwerrente: Beide Beispiele gehen vom gleichen
Ehepaar aus, im ersten Beispiel ist der Ehemann zuerst verstorben, im zweiten Beispiel die Ehefrau; beide sind ein „Altfall“; beide Ehepartner sind bereits Rentner
(deshalb gilt die „große“ Witwen-/Witwerrente); beide Renten sind so hoch, dass eigenes Renteneinkommen angerechnet wird. Von besonderem Interesse am
Ergebnis ist, dass in beiden Fällen der jeweils überlebende Ehepartner die gleiche Summe (in diesem Beispiel 1999,54 €) zur Verfügung hat.
Anmerkung: In den ersten drei Monaten nach dem Todesfall wird die volle Rente des/der Verstorbenen weitergezahlt.
Die Renteninformationen in der BRD
Seit 2002 verschicken die Rentenversicherungsanstalten bereits einige Jahre vor dem voraussichtlichen Rentenbeginn aktuelle Renteninformationen an die Versicherten. Die
Renteninformation gibt den Versicherten Auskunft über die aktuellen Rentenansprüche. Dabei wird unterschieden zwischen einem vorgezogenen Beginn bei voller
Erwerbsminderung und der Höhe der künftigen regulären Altersrente, wenn die aktuellen Bedingungen sich nicht verändern würden. D. h. also ohne Änderungen durch
Gesetze oder Lohnänderungen. Generell wird dabei auf die Versorgungslücken hingewiesen zwischen der Lohnhöhe und der niedrigeren Rente und Kaufkraftverluste
durch die auch künftig zu erwartende Inflation.
Zur Kontenklärung wird dem Schreiben auch der bisherige Rentenversicherungsverlauf
beigefügt. Daran kann man ablesen, ob alle Formen der eigenen Beitragszeiten auch bei der Rentenversicherung bekannt sind. Im Zweifelsfall kann nachgefragt und eine
Änderung eingeleitet werden. Bei komplizierten Verhältnissen ist mit diesem Schreiben sicher ein Besuch einer Rentenversicherungsberatung empfehlenswert.
Nach einer Einführungszeit sollen alle Versicherten jährlich eine Renteninformation erhalten, die das 27. Lebensjahr vollendet und mindestens für 5 Jahre (60
Kalendermonate) Beitragszeiten bereits zurückgelegt haben. Derzeit erhalten zunächst die älteren Jahrgänge das Schreiben. Wer die Renteninformation sozusagen „außer
der Reihe“ erhalten möchte, kann sie jederzeit direkt online oder schriftlich beim zuständigen Rentenversicherungsträger anfordern. Damit soll den Versicherten die
Möglichkeit zur genaueren eigenen Vorsorge gegeben werden.[3]
Verfassungsrecht; Rentenbesteuerung
Steuerlich war bis 2004 die gesetzliche Rente nur mit dem so genannten Ertragsanteil als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Ertragsanteil entspricht einer fiktiven
Verzinsung der im früheren Erwerbsleben entrichteten Beiträge. Je früher der Versicherte in Rente ging, desto geringer war einerseits die absolute Rentenhöhe und
desto höher war der zu versteuernde Ertragsanteil an der monatlichen Altersrente. Beispiel: Bei Rentenbeginn mit 65 Jahren galt ein Ertragsanteil von 27 %. Da auch bei
einer sehr hohen Rente dadurch die Grundfreibeträge nicht erreicht wurden, mussten nur beim Zusammentreffen mit weiteren steuerpflichtigen Einnahmen Steuern gezahlt werden.
Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes, welches die künftige steuerliche Gleichbehandlung von Pensionen und Renten verlangt, wurde ab 2005 die
Rentenbesteuerung auf eine neue Basis gestellt. Für die aktuellen Rentenbezieher („Bestandsrentner“) beträgt ab 2005 der steuerpflichtige Anteil 50 %. Für jeden neuen
Rentnerjahrgang wird in den kommenden Jahrzehnten sukzessive der zu versteuernde Anteil an der Rente wachsen, im Gegenzug für die Beitragszahler ein immer höherer
Prozentsatz ihrer Beiträge steuerlich absetzbar sein. Am Ende sollen – ähnlich wie bei Pensionen – Renten zu 100 % versteuert werden und Beiträge steuerfrei sein.
Aufgrund des Nachhaltigkeitsfaktors in der GRV und der damit verbundenen, um ca. 14 % sinkenden Renten, ist allerdings in Zukunft zu erwarten, dass die Renten aufgrund
der niedrigen Höhe den Grundfreibetrag kaum überschreiten und somit ohne zusätzliches Einkommen keine oder nur eine geringe Steuer fällig wird.
Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung Grundsätzlich wird die Rentenversicherung durch Beiträge finanziert, die je zur Hälfte
von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden (Ausnahmen: in der Knappschaftsversicherung trägt der Arbeitgeber zwei Drittel des Beitrags). Freiwillig
versicherte Selbständige tragen den vollen Beitrag allein; Besonderheiten gibt es in der Künstlersozialversicherung und für geringfügig Beschäftigte (siehe Minijob).
Der Rentenversicherungsbeitrag wird als Prozentsatz vom Bruttolohneinkommen (Arbeitsentgelt) erhoben, letzteres begrenzt auf die Höhe der
Beitragsbemessungsgrenze. Seit dem 1. Januar 2003 lag der Beitragssatz bei 19,5 % (in der Knappschaftsversicherung 25,9 %); seit 1. Januar 2007 gelten 19,9 % (in der
Knappschaftsversicherung 26,4 %).
Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung Neben den Einzahlungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird das System in
erheblichem Umfang durch Bundeszuschüsse, also aus Steuermitteln, getragen. Im Jahr 2005 summierten sich die Bundeszuschüsse auf 78 Milliarden €. Sie deckten rd.
27 % der Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (für Zahlen aus 2004 siehe Tabelle unten). Es handelt sich dabei um den größten Einzelposten im gesamten
Bundeshaushalt. Die Bundeszuschüsse dienen zum einen der Finanzierung so genannter „versicherungsfremder Leistungen“, also von Leistungen, die die
Rentenversicherung unabhängig von Beitragszahlungen des Versicherten gewährt, etwa für Kindererziehungszeiten (11,715 Mrd. €) oder für die Rentenanteile aus
Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten, z. B. der Kriegsteilnehmer. Zudem hatte ein Teil dieser Zuschüsse die Funktion, Rentenkürzungen bzw. Beitragserhöhungen zu vermeiden.
Die Rentner in den neuen Bundesländern hierbei pauschal als Subventionsempfänger aufzuführen, weil deren Bewohner „in die westdeutsche GRV niemals eingezahlt haben“
, ist jedoch nicht gerechtfertigt, weil damit der Eindruck erweckt wird, als müssten die westdeutschen Beitragszahler oder die Bundeskasse alle dortigen Renten finanzieren:
Weil es sich um eine Umlagefinanzierung handelt, begann am Tage der Wiedervereinigung die Beitragszahlung der dortigen Pflichtversicherten und die
Zahlung der dortigen Renten. Wäre dafür eine eigenständige Kasse gebildet worden, so wäre deren prozentualer Zuschussbedarf anfänglich ähnlich hoch gewesen wie der
in den alten Bundesländern. Diese Kasse hätte aber die wachsenden Probleme mit der Alterspyramide ebenfalls zu spüren bekommen und den Einbruch bei den
Beiträgen durch die Arbeitslosigkeit, letzteres jedoch in stärkerem Maße als in den alten Bundesländern. Deshalb ist tatsächlich ein höherer Zuschuss erforderlich, der
jedoch genau so zu bewerten ist wie andere Wiedervereinigungskosten.
Reserven der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Finanzierung der Rentenversicherung erfolgt nicht im Kapitaldeckungs-, sondern im Umlageverfahren. Laufende Beiträge, verwaltet von den Trägern der Deutschen
Rentenversicherung (früher: BfA und Landesversicherungsanstalten), werden sofort als Renten ausbezahlt. Nur um die Liquidität sicherzustellen, gibt es eine kleine so
genannte Nachhaltigkeitsrücklage.
Rechengrößen der Rentenversicherung [Bearbeiten]Einmal jährlich beschließt das
Bundeskabinett aufgrund der Einkommensentwicklung der Vorjahre diverse Rechengrößen der Sozialversicherung für das Folgejahr. Diese Festsetzungen
erscheinen in einer Rechtsverordnung, die jeweils der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Für die gesetzliche Rentenversicherung sind die Bezugsgröße und die
Beitragsbemessungsgrenze von Bedeutung:
Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt der Pflichtversicherten des
vorvergangenen Kalenderjahres, aufgerundet auf den nächsten durch 420 teilbaren Betrag. Sie ist z. B. von Bedeutung für die Festsetzung der
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder, für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen
Rentenversicherung und für die Bewertung von bestimmten Zeiten, die bei einigen Rentenberechnungen an diesen Betrag geknüpft sind. Für 2008 beträgt sie
29.820 € (2.485 € monatlich) in den alten Bundesländern (1,43 % mehr als im Vorjahr), 25.200 € (2.100 € monatlich) in den neuen Bundesländern (wie im Vorjahr).
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge für die Rentenversicherung zu entrichten sind. Für 2008 beträgt sie
63.600 € (5.300 € monatlich) in den alten Bundesländern (0,95 % mehr als im Vorjahr),
54.400 € (4.500 € monatlich) in den neuen Bundesländern (1,0989 % geringer als im Vorjahr). |
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