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GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG - UV
Die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestandteil (Versicherungszweig) der
gegliederten Sozialversicherung. Sie soll Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte
Gesundheitsgefahren verhüten und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen
geeigneten Mitteln wiederherstellen. Grundlage ist das Sozialgesetzbuch VII, eine weitere wichtige rechtliche Grundlage bei Berufskrankheiten ist auch die
Berufskrankheitenverordnung (BKV). Eingeführt wurde die Unfallversicherung erstmals im Rahmen der Bismarckschen Sozialgesetzgebung
(„Arbeiterversicherung“) im Jahre 1884. Siehe auch: Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland.
GESETZLICHE SOZIALVERSICHERUNGEN - gesetzliche Rentenversicherung (RV) - gesetzliche Krankenversicherung (GKV) - gesetzliche Arbeitslosenversicherung - gesetzliche Unfallversicherung (UV) - gesetzliche Pflegeversicherung (PV)
Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung
In der gesetzlichen Unfallversicherung ist versichert, wer pflichtversichert ist, also - Beschäftigter, - Kind, das eine Kindertagesstätte oder einen Kindergarten besucht,
- Schüler, - Student, - Auszubildender, - Arbeitnehmer, - Landwirt, - Pflegeperson, - Helfer bei Unglücksfällen,
- Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz oder - Blutspender oder Organspender ist, oder wer - freiwillig versichert und - Unternehmer (ausgenommen sind z. B. Friseure),
- Selbstständiger oder Freiberufler oder - mitarbeitender Ehegatte ist.
Aufgrund des hohen Risikos von Berufskrankheiten sind Unternehmer eines
Friseurbetriebes pflichtversichert (§ 50 BGW-Satzung). Darüber hinaus gibt es auch noch verschiedene besondere Versichertengruppen wie beispielsweise bestimmte
ehrenamtlich Tätige. Pflichtversichert bedeutet hier nicht, dass die Versicherten verpflichtet sind, einen Beitrag zu zahlen (dies muss der Arbeitgeber oder bei
versicherten ehrenamtlich Tätigen die jeweils zuständige Institution leisten), wohl aber, dass der Unfallversicherungsträger verpflichtet ist, im Versicherungsfall zu leisten.
Dabei sind die versicherten Personen im Allgemeinen nicht universell versichert, vielmehr sind die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an weitere Voraussetzungen geknüpft:
Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte Risiken der UV sind Arbeitsunfall (auch Arbeitsunfälle im Straßenverkehr z.
B. bei Taxifahrern) einschließlich Wegeunfall (Unfall auf dem unmittelbaren Weg von oder zum Ort der versicherten Tätigkeit, in der Regel zum Wohnort des Versicherten
und zurück) sowie Berufskrankheit (soweit in der Berufskrankheitenverordnung als solche anerkannt).
§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bietet eine Definition des Versicherungsfalls. Hiernach sind Arbeitsunfälle Unfälle eines Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach
den §§ 2, 3 oder 6 (Versicherung kraft Gesetzes, Versicherung kraft Satzung, Freiwillige Versicherung) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Wobei der
Gesundheitsschaden rechtlich wesentlich auf den Unfall zurückgeführt werden muss.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte von außen auf den
Körper einwirkende Ereignisse, die zum Körperschaden oder Tod führen.
Ein Arbeitsunfall ist nicht automatisch jeder Unfall, der bei der Arbeit oder auf dem Weg
zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit eintritt. Es gibt keine generelle Formel. Vielmehr muss die versicherte Tätigkeit unter bestimmten, u. a. von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien für den Eintritt des Unfalls verantwortlich sein. Hier gibt es eine Vielzahl von Einzelfällen und Besonderheiten.
Auch eine Erkrankung, die im Zusammenhang mit der Arbeit auftritt, ist nicht automatisch eine Berufskrankheit. Der Gesetzgeber – und nicht die
Unfallversicherungsträger – gibt eine nach Schädigungen (z. B. chemische Stoffe) sortierte Liste bestimmter Erkrankungen heraus, die als Berufskrankheit in Frage
kommen. An einige (z. B. bei Asbesteinwirkung) ist dabei ein Mindestmaß an schädigender Einwirkung geknüpft, an andere ein Zwang zur Aufgabe der bisher
ausgeübten beruflichen Tätigkeit (z. B. bei Hauterkrankungen). Diese Liste wird durch einen Ausschuss von Sachverständigen erstellt, der auch Empfehlungen an die
Bundesregierung abgibt, welche Erkrankungen in die Liste aufgenommen werden sollten. Bestimmte Erkrankungen können dann wie eine Berufskrankheit entschädigt
werden. Sie stehen also noch nicht explizit auf der Liste, erfüllen aber bestimmte andere Kriterien. Einzelfallentscheidungen über die Anerkennung berufsbedingter
Erkrankungen, die nicht in der Liste aufgeführt ist, sind möglich.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an Versicherte sind im Wesentlichen medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation sowie Lohnersatz- bzw
. Entschädigungsleistungen in Geld (Verletztengeld, Verletztenrente, Hinterbliebenenrente).
Bei Verbleib einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigender
Höhe (ab 20 %) über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus auch durch eine Rente und andere Geldleistungen an den Versicherten. Hat ein Versicherter
allerdings bereits einen Arbeitsunfall mit einer MdE i. H. v. 10 %. – egal bei welchem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung – und es tritt ein neuer Versicherungsfall
hinzu, gibt es einen sogenannten Stütztatbestand. Beispiel: Zwei verschiedene Versicherungsfälle mit jeweils einer MdE von 10 v. H.: Es werden beide Renten nach
der MdE 10 v. H. ausgezahlt. Die Ansprüche stützen sich. Fällt einer durch Besserung weg, endet auch der andere.
Die Einschätzung erfolgt durch den Unfallversicherungsträger. Er bedient sich dabei gesammelter Erfahrungswerte und kann durchaus auch von der Einschätzung eines
ärztlichen Gutachters abweichen. Die MdE ist keine „Gliedertaxe“ wie in der privaten Versicherungsbranche. Bei einer privaten Unfallversicherung wird ein Vertrag über
bestimmte Leistungen bei bestimmten Körperschäden abgeschlossen (z. B. Verlust eines Fingers = X % der Versicherungssumme – ungeachtet des Alters, des Berufs
und der Größe der tatsächlichen Funktionseinbuße). Bei der Feststellung der MdE hingegen, wird insbesondere die Funktionseinbuße berücksichtigt. So kann es
vorkommen, dass zwei verschiedene Versicherte mit der gleichen Verletzung unterschiedlich hohe Minderungen der Erwerbsfähigkeit haben.
Auf die Rentenleistung erfolgt bisher keine Einkommensanrechnung. Lediglich der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt bei seiner Leistung eine
Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen.
Die Hinterbliebenenleistungen berechnen sich nicht nach einer individuellen Höhe wie
die MdE, sondern werden nach festen Prozentsätzen gezahlt. Auf diese Leistungen wird allerdings Einkommen mit einem bestimmten Prozentsatz (gesetzlich für
verschiedene Einkommensarten festgelegt) angerechnet, wenn es einen bestimmten Freibetrag übersteigt.
Grundlage für die Leistungsberechnung ist der Jahresarbeitsverdienst (JAV). Dieser beträgt 2/3 des gesamten Arbeitseinkommens der zwölf Kalendermonate vor dem
Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Für Unternehmer bestehen dabei besondere Regelungen, wie die Tatsache, dass sich ihre Leistungen nach einer
satzungsmäßig festgelegten Versicherungssumme richten.
Umstritten ist, ob die Unfallversicherung auch Schmerzensgeld gewährt bzw. einen
zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruch sperrt. Nach der geltenden gesetzlichen Regelung ist ein solcher Ersatz nicht vorgesehen. Die hierin liegende
Ungleichbehandlung geschädigter Arbeitnehmer gegenüber sonstigen Geschädigten, die ein Schmerzensgeld erhalten, ist vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1995 für
verfassungskonform erachtet worden. In jüngerer Zeit mehren sich kritische Stimmen (vgl. nur Fuhlrott, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2007, S. 237 ff.), die hierin eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung erblicken wollen. Jüngere Reformpläne, die diskutiert werden, sehen daher einen solchen Ersatzanspruch für immaterielle Schäden vor.
Gesetzliche Unfallversicherung - Gefährdung des Versicherungsschutzes Ein möglicher Grund für den Verlust von Ansprüchen bei Wegeunfällen ist die
Abweichung vom Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und die längere Unterbrechung des Weges. Unzutreffend ist die in manchen Unternehmen herrschende
Rechtsauffassung, dass Mitarbeiter ihren Versicherungsschutz verlieren würden, wenn sie die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden überschreiten. Die Unfallversicherung ist
unabhängig von der Schuld leistungspflichtig. Einschränkungen sind nur bei Vorsatz (z. B. vorsätzliche Selbstverletzung eines Versicherten oder die vorsätzliche Mißachtung
von Vorschriften durch den Arbeitgeber) oder bei grober Fahrlässigkeit möglich, wobei dieser Umstand zumeist gerichtlich festgestellt wird.
Der Unfallversicherungsschutz kann auch durch den Konsum von Alkohol und anderen Rauschmitteln gefährdet werden:
Bei mäßigem Alkoholkonsum entfällt der Unfallversicherungsschutz, wenn der Alkoholeinfluss die rechtlich allein wesentliche Unfallursache ist. Das bedeutet, dass z.
B. ein mäßig alkoholisierter Mitarbeiter, der sich beim Hämmern auf den Daumen schlägt, einen Arbeitsunfall erleidet, da sich dieser Vorgang auch ohne Alkoholeinfluss
ereignen könnte. Stürzt der Mitarbeiter bei gleichartigem Alkoholeinfluss die Betriebstreppe hinunter, da er alkoholbedingt das Gleichgewicht verloren hat, so stellt
dies keinen Arbeitsunfall dar. Bei einem Verkehrsunfall wird bei absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration) grundsätzlich angenommen,
dass der Alkoholeinfluss die rechtlich allein wesentliche Unfallursache sei. Liegt ein Vollrausch vor, so dass ein Arbeitnehmer zu keiner zweckgerichteten Tätigkeit
mehr in der Lage ist, wird er wie ein „Betriebsfremder“ behandelt und verliert seinen Versicherungsschutz unabhängig von der konkreten Unfallursache.
Aufgaben [Bearbeiten]Zu den Aufgaben der Träger der UV gehört neben der Gewährung von Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalles auch die Beratung und
Aufsicht der Mitgliedsbetriebe auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer (Prävention); hierbei
werden die Träger der UV teilweise kooperierend mit den Behörden der staatlichen Gewerbeaufsicht tätig. Auch die Bemessung der Beiträge nach der Unfallgefahr der
Gewerbezweige (Risikoklassen) dient der Prävention.
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland sind in § 114 Abs. 1 SGB VII aufgelistet.
Dies sind im Einzelnen:
- Gewerbliche Berufsgenossenschaften. Insgesamt 23 gewerbliche Berufsgenossenschaften (gegliedert nach Gewerbezweigen), einschließlich der See-Berufsgenossenschaft.
- Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften. Neun regional gegliederte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, (hierbei handelt es sich um die land- und
forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften der Länder und die Gartenbau-Berufsgenossenschaft) - Unfallkassen und Feuerwehr-Unfallkassen. 27 Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand für Behörden und Betriebe des Bundes, der Länder und Gemeinden, sowie für Hochschulen, Schulen und Kindergärten, Hilfeleistungsunternehmen wie
Feuerwehren, Lebensretter und ehrenamtlich Tätige, im einzelnen - die Unfallkasse des Bundes, - die Eisenbahn-Unfallkasse, - die Unfallkasse der Post und Telekom,
- die Unfallkassen der Länder, - die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, - die Feuerwehr-Unfallkassen,
- die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich. - Die unter staatlicher Aufsicht stehenden Berufsgenossenschaften und die öffentlichen
Unfallversicherungsträger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und sind selbst verwaltet. Sie hatten sich bis Juni 2007 in drei getrennten Dachverbänden, dem
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG), dem Bundesverband der Unfallkassen (BUK) und dem Bundesverband der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (BLB) zusammengeschlossen. Zum 1. Juni 2007 haben der HVBG und der BUK zum gemeinsamen Spitzenverband Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) fusioniert.
Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung wird finanziert durch Beiträge (Umlagen) der Mitgliedsunternehmen in einem nachträglichen Umlageverfahren (Jahresbeitrag).
Die Höhe des Beitrags richtet sich im Bereich der gewerblichen Unfallversicherung und bei den versicherten Unternehmen (z. B. Verkehrsbetriebe) der öffentlichen
Unfallversicherer nach der Arbeitsentgeltsumme sowie nach der Gefahrklasse, zu der der Unternehmer veranlagt worden ist. Die Gefahrklasse wird in jeder gewerblichen
Berufsgenossenschaft von der Vertreterversammlung in deren Gefahrtarif festgesetzt (§§ 157 SGB VII). Die Beiträge werden allein von den Unternehmern (Arbeitgebern)
erbracht (§ 150 Absatz 1 SGB VII). Die Beitragshöhe richtet sich dabei u. a. auch nach der Höhe des an die Arbeitnehmer ausbezahlten Arbeitsentgelts, der so genannten
Lohnsumme (§ 153 SGB VII).
Die landwirtschaftliche Unfallversicherung wird aus Beiträgen finanziert, die sich nach
der Größe der bewirtschafteten Fläche und der Anzahl der gehaltenen Tiere richten.
Die Unfallversicherung der öffentlichen Hand wird im Bereich der Kindergartenkinder,
Schüler und Studenten aus Steuermitteln finanziert.
Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Bei Vorliegen eines Versicherungsfalles im Sinne des SGB VII können folgende Geldleistungen in Betracht kommen: - Unfallrente - Berufskrankheitsrente - Verletztengeld
- Verletztenrente - Abfindungszahlungen - Pflegegeld - Übergangsgeld (90 % des Nettoeinkommens) - Hinterbliebenenrente - Erstattung von Überführungskosten
- Sterbegeld - Mehrleistungen für ehrenamtlich Tätige - Beihilfe
Sachleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Darüber hinaus haben Versicherte einen umfangreichen Anspruch auf Sachleistungen, insbesondere Teilhabeleistungen, Pflege, Krankenbehandlung und Hilfsmittel. Der
Anspruch geht mitunter weit über das hinaus, was die gesetzliche Krankenversicherung bietet, weil alle erforderlichen Maßnahmen von dem Träger ausgeschöpft werden
müssen, um die Erwerbsfähigkeit des Verletzten wieder herzustellen. Dabei gibt es keine Budgetierung der einzusetzenden Mittel. Die Unfallversicherungsträger halten
hierfür besondere Unfallkliniken vor, die speziell für die Versorgung der Opfer von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ausgerüstet sind um eine besonders gute
Rehabilitation zu gewährleisten. Im Gegensatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung ist die freie Arztwahl des Versicherten bei berufsgenossenschaftlichen
Heilbehandlungen stark eingeschränkt. Behandeln darf in der Regel nur ein zugelassener D-Arzt.
Ferner kann Hilfestellung zur beruflichen Wiedereingliederung, so genannte Berufshilfe, gewährt werden.
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