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GESETZLICHE SOZIALVERSICHERUNG
Der Begriff gesetzliche Sozialversicherung beschreibt ein öffentliches oder
halböffentliches System der Pflichtversicherungen. Man spricht daher von gesetzlicher Sozialversicherung. Das
System der Sozialversicherungen wird manchmal Soziales Netz genannt, weil es Schutz für die einzelne Person vor sozialen Notlagen bietet.
Allgemeines zur gesetzlichen Sozialversicherung
Im Gegensatz zu Leistungen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) werden Leistungen der Sozialversicherung in erster Linie nicht durch Steuern, sondern durch Beiträge zum
jeweiligen Versicherungsträger, der jedoch staatlich kontrolliert wird, finanziert.
Träger der Sozialversicherung sind nicht staatliche Behörden, sondern öffentlich-rechtliche Körperschaften
. Die Sozialversicherungen sind in Sparten gegliedert, z. B. in Deutschland:
GESETZLICHE SOZIALVERSICHERUNGEN - gesetzliche Rentenversicherung (RV) - gesetzliche Krankenversicherung (GKV) - gesetzliche Arbeitslosenversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit (AV) - gesetzliche Unfallversicherung (UV) - gesetzliche Pflegeversicherung (PV)
Ein Zweck der Sozialversicherung ist es, Personen eine Versicherung zu ermöglichen, die bei privaten Versicherungen nicht oder nur zu sehr hohen Tarifen aufgenommen
würden. Um eine Auslese nach Personen mit hohen und niedrigen Risiken (z.B. Gesunde und Kranke) zu vermeiden, besteht in der Regel Versicherungspflicht.
Die Beiträge werden meist nach den Bruttolöhnen und -gehältern (meist bis zu einer spartenspezifischen Beitragsbemessungsgrenze) berechnet. Die Versicherungen
werden durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge je nach Sparte zu unterschiedlichen Teilen finanziert (vgl. auch Niedriglohn-Job), teilweise gibt es
staatliche Steuerzuschüsse (begründet u.a. als Ausgleich für sogenannte versicherungsfremde Leistungen). Die Versicherungsbeiträge werden für beide Seiten
durch den Arbeitgeber an die Krankenkasse abgeführt. Hierfür erhält er von der örtlichen Agentur für Arbeit eine Betriebsnummer.
Die Auszahlung orientiert sich nach erworbenen Ansprüchen (z.B. bei Renten oder Krankengeld) oder es gibt für alle gleiche Sachleistungen bei Eintritt des Versicherungsfalles.
Entstehung der gesetzlichen Sozialversicherungen Die gesetzlichen Sozialversicherungen wurden zumeist in der zweiten Hälfte des 19.
bzw. Anfang des 20. Jahrhunderts (Beginn der Großindustrie) ins Leben gerufen. Im Jahr 1883 setzte sich Reichskanzler Bismarck über die Bedenken seiner Berater
hinweg und führte gesetzliche Krankenversicherungen in Deutschland ein. Sie waren überwiegend auf die Arbeiterschaft ausgerichtet. "Mein Gedanke war, die arbeitenden
Klassen zu gewinnen, oder soll ich sagen zu bestechen, den Staat als soziale Einrichtung anzusehen, die ihretwegen besteht und für ihr Wohl sorgen möchte"
(Bismarck, Otto von, Gesammelte Werke (Friedrichsruher Ausgabe) 1924/1935, Band 9, S.195/196). Damit sollte einerseits sozialen Unruhen und dem Sozialismus begegnet
werden, andererseits sollte bereits bestehenden, freiwilligen Sozialversicherungen der Gewerkschaften und der kirchlichen Arbeiterverbände die wirtschaftliche Grundlage entzogen werden.
1883 Krankenversicherung 1884 Unfallversicherung 1889 gesetzliche Rentenversicherung (ursprünglich Invaliditäts- und Altersversicherung) 1927 Arbeitslosenversicherung
1957 Rentenreform: Einführung der dynamischen Rente 1995 Pflegeversicherung (der Krankenversicherung angegliedert)
Die gesetzliche Sozialversicherung in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung Die staatliche Sozialversicherung SV bildet zusammen mit den Gebietskörperschaften
(Bund, Länder, Gemeinden) den Sektor Staat.
Der Finanzierungssaldo der SV in Abgrenzung der VGR im Unterschied zur Abgrenzung der Finanzierungsrechnung geht damit in den Finanzierungssaldo des
Staates insgesamt ein. Der Finanzierungssaldo des Staates insgesamt in der VGR ist Gegenstand der "Maastrichtkriterien".
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